TE OGH 2008/2/8 9Ob48/07k

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Veröffentlicht am 08.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj David M*****, geboren ***** 1997, und der mj Vanessa M*****, geboren ***** 2001, beide wohnhaft bei und vertreten durch die Mutter Claudia M*****, diese vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, wegen Unterhalt, aus Anlass der Vorlage des „außerordentlichen Revisionsrekurses" des Vaters Wilfried H*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr als Rekursgericht vom 15. Mai 2007, GZ 1 R 92/07h-U32, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Steyr vom 13. Februar 2007, GZ 17 P 323/06d-U24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht neuerlich zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater erklärte in seiner gegen den Beschluss des Rekursgerichts, womit die erstinstanzliche Entscheidung über die Verpflichtung des Vaters zu Unterhalt gegenüber seinen beiden Kindern bestätigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen worden waren, gerichteten Eingabe vom 17. 6. 2007 „Rechtsmittel" zu erheben (U33). Weiters beantragte er darin erkennbar die Bewilligung der Verfahrenshilfe, indem er ausdrücklich die kostenlose Beigebung eines Rechtsanwalts mit der Begründung begehrte, dass er nicht die finanziellen Mittel habe. Der Verfahrenshelfer möge dann entscheiden, ob ein ordentlicher Revisionsrekurs, eine Zulassungsvorstellung oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben sei.

Nachdem die Eingabe des Vaters dem Obersten Gerichtshof als „außerordentlicher Revisionsrekurs" vom Erstgericht zur Entscheidung vorgelegt worden war, wurde der Akt mit der Aufforderung zurückgestellt, vor einer allfälligen neuerlichen Vorlage eines Rechtsmittels des Vaters zuerst über dessen offene Verfahrenshilfeanträge zu entscheiden. Das Erstgericht holte daraufhin die Entscheidung über die offenen Verfahrenshilfeanträge des Vaters nach, indem es diese rechtskräftig abwies. Mit Note vom 21. 1. 2008 (U48) legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof „zur weiteren Erledigung" unter Hinweis auf den seinerzeitigen Vorlagebericht (U34) wieder vor.

Die Aktenvorlage ist auch im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht zulässig, weil noch kein Rechtsmittel des Vaters vorliegt, über das der Oberste Gerichtshof entscheiden könnte.

Wie bereits einleitend ausgeführt, erklärte der Vater zwar in seiner Eingabe vom 17. 6. 2007, „Rechtsmittel" gegen die Rekursentscheidung zu erheben, schwächte jedoch sogleich wieder dahin ab, dass der von ihm gleichzeitig beantragte Verfahrenshelfer „entscheiden" möge, ob ein ordentlicher Revisionsrekurs, eine Zulassungsvorstellung oder ein außerordentlicher Revisionsrekurs zu erheben sei. Nachdem in der Zwischenzeit die vom Vater begehrte Verfahrenshilfe rechtskräftig abgewiesen und daher auch kein Verfahrenshelfer beigegeben wurde, der dem Vater die Entscheidung abnimmt, wie gegen die Rekursentscheidung vorgegangen werden soll, ist nach wie vor offen, was der Vater nach Abweisung der Verfahrenshilfe will.

Der Oberste Gerichtshof wies das Erstgericht bereits in der ersten Zurückstellung des Aktes nicht nur auf die ausstehende Erledigung der Verfahrenshilfeanträge des Vaters, sondern auch darauf hin,

1. dass sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (§ 6 Abs 1 AußStrG);1. dass sich die Parteien in Verfahren, in denen einander Anträge zweier oder mehrerer Parteien gegenüber stehen können, im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Paragraph 6, Absatz eins, AußStrG);

2. dass der Revisionsrekurs - außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG);2. dass der Revisionsrekurs - außer im Fall des Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG);

3. dass der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts für jedes Kind einzeln zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0017257 ua), und

4. dass all dies vor einer allfälligen neuerlichen Vorlage "eines" Rechtsmittels des Vaters vom Erstgericht zu beachten sein wird.

Dass diese Hinweise bzw der weitere Hinweis des Rekursgerichts in der Bestätigung der Abweisung der Verfahrenshilfe, dass der (absehbare) Verfahrensaufwand vorerst nur in der Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG bestehe (U43), vom Erstgericht beachtet wurden, kann weder den vorgelegten Akten noch der Note des Erstgerichts vom 21. 1. 2008 entnommen werden. Durch seinen bloßen Verweis auf den seinerzeitigen Vorlagebericht (vor der Entscheidung über die offenen Verfahrenshilfeanträge) hält das Erstgericht offenkundig daran fest, dass die Eingabe des Vaters vom 17. 6. 2007 als „außerordentlicher Revisionsrekurs" zu qualifizieren sei. Nun ist aber gerade diese Qualifikation unter den vom Vater aufgezählten Optionen nicht die naheliegendste. Sie wird daher auch nicht vom Obersten Gerichtshof geteilt. Hat nämlich das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 1 AußStrG zulässig ist, so kann - soweit hier relevant - ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur dann erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteigt (§ 62 Abs 5 AußStrG). Dies ist jedoch hier nicht der Fall (s Pkt 3. oben). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist somit bei der gegenständlichen Konstellation nicht zulässig. Eine amtswegige Festlegung auf diese Qualifikation kommt daher nicht in Betracht.Dass diese Hinweise bzw der weitere Hinweis des Rekursgerichts in der Bestätigung der Abweisung der Verfahrenshilfe, dass der (absehbare) Verfahrensaufwand vorerst nur in der Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG bestehe (U43), vom Erstgericht beachtet wurden, kann weder den vorgelegten Akten noch der Note des Erstgerichts vom 21. 1. 2008 entnommen werden. Durch seinen bloßen Verweis auf den seinerzeitigen Vorlagebericht (vor der Entscheidung über die offenen Verfahrenshilfeanträge) hält das Erstgericht offenkundig daran fest, dass die Eingabe des Vaters vom 17. 6. 2007 als „außerordentlicher Revisionsrekurs" zu qualifizieren sei. Nun ist aber gerade diese Qualifikation unter den vom Vater aufgezählten Optionen nicht die naheliegendste. Sie wird daher auch nicht vom Obersten Gerichtshof geteilt. Hat nämlich das Rekursgericht - wie im vorliegenden Fall - nach Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zulässig ist, so kann - soweit hier relevant - ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur dann erhoben werden, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteigt (Paragraph 62, Absatz 5, AußStrG). Dies ist jedoch hier nicht der Fall (s Pkt 3. oben). Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist somit bei der gegenständlichen Konstellation nicht zulässig. Eine amtswegige Festlegung auf diese Qualifikation kommt daher nicht in Betracht.

Die Akten sind daher mangels funktioneller Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs im gegenwärtigen Verfahrensstadium neuerlich dem Erstgericht zurückzustellen.

Textnummer

E86804

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00048.07K.0208.000

Im RIS seit

09.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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