Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hanns Christian Baldinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Wolfgang W*****, Rechtsanwalt, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 29.648 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 19.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. März 2007, GZ 15 R 13/07b-36, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 6. November 2006, GZ 12 Cg 34/06t-32, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „E***** AG, *****“ auf „N***** AG, *****“ berichtigt.
2. Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.063,80 EUR (darin enthalten 177,30 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
ad 1. Die Änderung der Firma der Klägerin auf Grund des Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. 5. 2007 ergibt sich aus dem Firmenbuch (FN *****, Handelsgericht Wien), weshalb die Berichtigung der Parteibezeichnung auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu erfolgen hat (§ 235 Abs 5 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
ad 2. Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zur Frage, ob dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des für die Bemessung im Vorprozess maßgebenden Schlusses der Verhandlung erster Instanz eine Globalbemessung des Schmerzengeldes möglich und zulässig gewesen sei, ein dennoch erhobenes weiteres Zahlungsbegehren dann erfolgreich sein könne, wenn der Geschädigte sein Begehren im Vorprozess ausdrücklich als Teileinklagung deklariert habe, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege. Nach Auffassung der Klägerin sei die Revision schon deswegen zuzulassen, weil sich die Entscheidung des Berufungsgerichts gegen die ständige Rechtsprechung wende, die ausdrücklich eine Teileinklagung von Schmerzengeld für unzulässig erkläre, wenn nicht ganz wesentliche Gründe ausnahmsweise eine Teileinklagung zulässig machen. Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Tatsächlich ist beim vorliegenden Fall keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Die Wiedergabe des Parteivorbringens und des bisherigen Verfahrensgangs kann sich auf das beschränken, was zum Verständnis der folgenden Rechtsausführungen erforderlich ist (§ 510 Abs 3 Satz 1 ZPO). Die Zurückweisung der ordentlichen Revision der Klägerin kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Im vorliegenden Verfahren geht es um Anwaltshaftung. Der beklagte Rechtsanwalt vertrat die klagende Versicherung in zwei vorhergehenden Haftplichtprozessen (im Folgenden als „erstes Verfahren“ und „Folgeverfahren“ bezeichnet), in denen sich die Klägerin in der Beklagtenrolle befand. In diesen Verfahren wurde sie als Haftpflichtversicherer jener Lenkerin in Anspruch genommen, von deren PKW ein Fußgänger (im Folgenden „der Geschädigte“) im Zuge eines Verkehrsunfalls vom 22. 7. 1993 erfasst und schwer verletzt worden war. Auf Grund dieser Verletzungen kam es beim Geschädigten unter anderem zu einer Amputation des rechten Oberschenkels, die wiederum einen Monat später wegen einer massiven Infektion eine weitere Operation notwendig machte. Die Klägerin macht nun im vorliegenden Verfahren den Beklagten dafür verantwortlich, dass er im Folgeverfahren den rechtzeitigen Widerruf des von ihm als Vertreter der Klägerin am 15. 1. 2004 abgeschlossenen bedingten Vergleichs versäumt habe. In diesem Vergleich wurde die Klägerin verpflichtet, dem Geschädigten den Betrag von 22.720 EUR und die mit 6.928 EUR verglichenen Kosten zu zahlen. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage vom Beklagten den Rückersatz des Gesamtbetrags von 29.648 EUR sA. In der Revision der Klägerin werden vom Klagebetrag jedoch - wie schon in der Berufung - nur mehr das im Vergleichskapital enthaltene Schmerzengeld von 12.000 EUR und ein Teil der Kosten in der Höhe von 6.000 EUR verfolgt. Aufrecht ist auch noch das Feststellungsbegehren der Klägerin, wonach zwischen den Parteien festgestellt werden möge, dass der Beklagte der Klägerin für alle nachteiligen Folgen aus dem genannten Vergleich zu haften habe.
Dem Vergleich im Folgeverfahren vom 15. 1. 2004 waren, soweit hier relevant, ein außergerichtliches Anerkenntnis der Klägerin vom 6. 6. 1994, ein außergerichtlicher Vergleich sowie ein die Klägerin zur Zahlung von 10.900,93 EUR sA (Schmerzengeld für die Zeit vom 1. 1. 1996 bis 16. 9. 1999) an den Geschädigten verpflichtendes Berufungsurteil vom 30. 1. 2002 im ersten Verfahren des Geschädigten gegen die Klägerin vorausgegangen. Im außergerichtlichen Anerkenntnis hatte die Klägerin hinsichtlich allfälliger künftiger Ansprüche des Geschädigten auf Grund der festgestellten Dauerfolgen aus dem Unfall rechtsverbindlich erklärt, dass sie im Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrags die Haftung dem Grunde nach anerkenne. Das Anerkenntnis wurde mit der Wirkung eines Feststellungsurteils abgegeben, wodurch die Verjährung künftiger Forderungen des Geschädigten in diesem Umfang unterbrochen sei und sich die Einbringung einer Feststellungsklage erübrige. Im außergerichtlichen Vergleich hatte sich die Klägerin verpflichtet, dem Geschädigten ein Schmerzengeld von 200.000 ATS (14.534,57 EUR) und weitere 67.000 ATS (4.869,08 EUR) für „psychische Alteration“ zu zahlen.
Die Klägerin macht nun den Beklagten dafür verantwortlich, dass er durch die Versäumung des Widerrufs des bedingten Vergleichs im Folgeverfahren das Ziel der Abweisung der Klage des Geschädigten vereitelt habe. Dem hält der Beklagte entgegen, dass die Klägerin auch ohne den beanstandeten Vergleich die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Beträge von 12.000 EUR Schmerzengeld und 6.000 EUR Kosten an den Geschädigten hätte bezahlen müssen.
Die Vorinstanzen folgten dem Standpunkt des Beklagten. Das Erstgericht wies das Klagebegehren auf Leistung von 29.648 EUR sA sowie die begehrte Feststellung ab. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Rechtsanwalt eine Reihe von Pflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung (RIS-Justiz RS0112203 ua). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts dürfen allerdings nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0026584 ua). Der Rechtsanwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrags zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg (vgl RIS-Justiz RS0038695 ua). Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden (9 Ob 37/05i; RIS-Justiz RS0106890 ua).In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt gemäß § 9 RAO verpflichtet ist, die Rechte seiner Partei mit Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft umsichtig und redlich zu besorgen. Daraus ergeben sich für den Rechtsanwalt eine Reihe von Pflichten, die alle Ausprägung der Kardinalspflicht des Rechtsanwalts sind, nämlich der Pflicht zur Interessenwahrung und zur Rechtsbetreuung (RIS-Justiz RS0112203 ua). Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts dürfen allerdings nicht überspannt werden; es können von ihm nur der Fleiß und die Kenntnisse verlangt werden, die seine Fachgenossen gewöhnlich haben. Bei der Beurteilung dieser Frage müssen auch der Auftrag und das im Einzelfall davon betroffene Geschäft berücksichtigt werden (RIS-Justiz RS0026584 ua). Der Rechtsanwalt ist auf Grund des Bevollmächtigungsvertrags zur sachgemäßen Vertretung seines Klienten verpflichtet, haftet aber nicht für den Erfolg vergleiche RIS-Justiz RS0038695 ua). Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden (9 Ob 37/05i; RIS-Justiz RS0106890 ua).
Das Schmerzengeld soll grundsätzlich eine einmalige Abfindung für jenes Ungemach sein, das der Verletzte voraussichtlich zu erdulden hat (RIS-Justiz RS0031307 ua). Es ist daher als Gesamtentschädigung im Rahmen einer Globalbemessung auszumitteln (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld8 170 ff; 2 Ob 15/96; RIS-Justiz RS0031055 ua). Das Schmerzengeld soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen, der auch bereits für die Zukunft beurteilt werden kann, erfassen (RIS-Justiz RS0031307 ua). In die Globalbemessung sind daher auch die künftigen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schmerzen einzubeziehen. Es steht nicht im Belieben des Verletzten, Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum zu begehren (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 173; 2 Ob 15/96 ua). Für die Beurteilung der Frage, ob schon bei der ersten Klage die Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten endgültig überschaubar sind, ist der Wissensstand des Verletzten maßgeblich (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 175; 2 Ob 242/98x; 2 Ob 306/00i ua). Eine mehrmalige Schmerzengeldbemessung ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine Globalbemessung versagt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn (trotz an sich abgeklärten Verletzungsbilds) Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses erster Instanz noch gar nicht oder nicht endgültig überschaubar erscheinen (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 171; 2 Ob 93/04x; 2 Ob 150/06g; RIS-Justiz RS0031082 ua).
Die Überlegungen der Klägerin, zum Folgeverfahren und zu einem sie finanziell belastenden Vergleich wäre es gar nicht gekommen, wenn der Beklagte bereits im ersten Verfahren eine Klageabweisung des Geschädigten erwirkt hätte, fordern vom Beklagten nicht nur eine sachgemäße Vertretung, sondern den „Erfolg“ iSd Abweisung der Klage des Geschädigten. Dafür hat der Rechtsanwalt jedoch im Regelfall nicht einzustehen. Der Beklagte hat im ersten Verfahren jene Strategie verfolgt, die die Klägerin von ihm verlangt hat. Wunschgemäß hielt er der Klage des Geschädigten den Einwand entgegen, dass die Ansprüche bereits außergerichtlich verglichen worden seien. Dieser Standpunkt war durchaus prozessökonomisch und offenbar auch nicht völlig aussichtslos, denn immerhin folgte ihm das Erstgericht im ersten Verfahren, indem es das Klagebegehren des Geschädigten über 150.000 ATS (10.900,93 EUR) abwies. Dass demgegenüber das Berufungsgericht im ersten Verfahren dem Standpunkt des Geschädigten folgte und über dessen Berufung das Ersturteil iSd Klagestattgebung abänderte, ist dem Beklagten nicht vorwerfbar. Dass er bei der auf den außergerichtlichen Vergleich gestützten Argumentation einen Fehler gemacht habe, behauptet nicht einmal die Klägerin. Die weitere Frage, ob der Rechtsanwalt neben der vom Mandanten verlangten, auf eine Klageabweisung abzielenden Strategie auch noch im wohlverstandenen Interesse des Mandanten die (auf eine Klagestattgebung abzielende) Eventualstrategie der „Durchsetzung einer Globalbemessung des Schmerzengeldes“ hätte verfolgen sollen, kann nicht generell beantwortet werden. Diese Strategie hätte jedenfalls reflexartig die sofortige Ausdehnung des Klagebegehrens durch den Geschädigten um ein Vielfaches des ursprünglichen Klagebetrags provoziert und naturgemäß auch das Risiko einer Verurteilung der Klägerin zur Zahlung eben dieses ausgedehnten Betrags nach sich gezogen. Die Beantwortung der Frage, ob die Eventualstrategie insgesamt betrachtet der Vertretung der Klägerin dienlich(er) gewesen wäre (§ 9 Abs 1 RAO), hängt naturgemäß von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Das Berufungsgericht lehnte jedenfalls die diesbezüglichen Überlegungen der Klägerin mit vertretbarer Begründung ab. Zutreffend verweist die Revisionswerberin selbst darauf, dass der Zuspruch von Schmerzengeld im Rahmen von Teilbemessungen für verschiedene Zeiträume ohnehin nicht dazu führen darf, dass der Geschädigte ein höheres Schmerzengeld bekommt, als er bei einer einzigen Globalbemessung bekommen hätte (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 173; 2 Ob 242/98x ua). Dies war auch hier nicht der Fall, liegen doch die dem Geschädigten bisher zuerkannten Schmerzengeldbeträge deutlich unter jenem Betrag, der sich nach Rechtsauffassung der Vorinstanzen bei einer Globalbemessung ergeben hätte. Dies wird auch in der Revision nicht angezweifelt. Hypothetische, nicht näher detaillierte Überlegungen zu den Prozesskosten in Abhängigkeit von der Zahl der Prozesse sind Spekulation, hängen sie doch in erster Linie von jenem jeweils im Einzelfall zu ermittelnden Aufwand ab, der vom Gericht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen wird (§ 41 ZPO). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, der über den vorliegenden Fall hinaus Bedeutung zukäme, wird von der Revisionswerberin auch insoweit nicht aufgezeigt.
Im Folgeverfahren hat der Beklagte über Weisung der Klägerin ausdrücklich eingewendet, dass der Geschädigte bereits durch eine Globalbemessung abgefunden worden sei. Zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit diesem Einwand kam es allerdings nicht mehr, weil der Beklagte, wie bereits dargelegt, den von ihm am 15. 1. 2004 nach Erstattung des medizinischen Gutachtens abgeschlossenen bedingten Vergleich in der Folge verspätet widerrufen hat. Ein Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerrufsfrist und ein gegen die Abweisung dieses Antrags erhobener Rekurs blieben ohne Erfolg. Das Folgeverfahren wurde daher mit einem rechtswirksamen Vergleich beendet.
Die Beantwortung der hypothetischen Frage, ob es ohne diesen Vergleich zu einer für die Klägerin günstigeren Abweisung der Klage des Geschädigten gekommen wäre, wenn der Beklagte dargetan hätte, dass bereits im ersten Verfahren eine abschließende Globalbemessung hätte erfolgen müssen, hängt vor allem vom damaligen Wissensstand des Verletzten ab (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 175; 2 Ob 242/98x; 2 Ob 306/00i ua). Dazu führte die Klägerin allerdings nichts Konkretes aus. Ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Globalbemessung „möglich“ war, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Beantwortung in tatsächlicher Hinsicht davon abhängt, ob die Schmerzen schon damals in ihren Auswirkungen für den Verletzten endgültig überschaubar waren (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 171 ua). Selbst wenn man die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, rückwirkend betrachtet wäre ihm eine Globalbemessung bereits im ersten Verfahren „möglich“ gewesen, nicht als eine ihm nicht zukommende rechtliche Beurteilung, sondern als eine bloß verkürzte Umschreibung von Tatsachen im vorstehenden Sinn versteht, ist damit noch nichts für den Standpunkt der Klägerin gewonnen. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf die im ersten Verfahren nicht geäußerten Kenntnisse des Sachverständigen über die endgültige Überschaubarkeit des Gesamtkomplexes der Schmerzen, sondern auf den Kenntnisstand des Verletzten an. Letzterer steigt natürlich erheblich an, sobald der Sachverständige ein entsprechendes Gutachten erstattet. Dazu kam es jedoch im ersten Verfahren nicht, weil die Verfahrensstrategie der Klägerin auf eine Klageabweisung wegen des außergerichtlichen Vergleichs und nicht auf eine Klagestattgebung auf der Basis einer umfassenden Globalbemessung des Schmerzengeldes ausgerichtet war. Zutreffend verweist die Revisionswerberin selbst darauf, dass (auch) der Beklagte als Nichtmediziner nicht wissen konnte, wann tatsächlich erstmalig die Überschaubarkeit der vom Geschädigten erlittenen bzw noch zu erwartenden Schmerzzustände eingetreten ist. Letztlich lässt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Globalbemessung vorliegen, nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilen und erreicht daher nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Erheblichkeit (vgl 2 Ob 129/02p ua).Die Beantwortung der hypothetischen Frage, ob es ohne diesen Vergleich zu einer für die Klägerin günstigeren Abweisung der Klage des Geschädigten gekommen wäre, wenn der Beklagte dargetan hätte, dass bereits im ersten Verfahren eine abschließende Globalbemessung hätte erfolgen müssen, hängt vor allem vom damaligen Wissensstand des Verletzten ab (Danzl/GutièrrezLobos/Müller aaO 175; 2 Ob 242/98x; 2 Ob 306/00i ua). Dazu führte die Klägerin allerdings nichts Konkretes aus. Ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Globalbemessung „möglich“ war, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren Beantwortung in tatsächlicher Hinsicht davon abhängt, ob die Schmerzen schon damals in ihren Auswirkungen für den Verletzten endgültig überschaubar waren (Danzl/Gutièrrez-Lobos/Müller aaO 171 ua). Selbst wenn man die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, rückwirkend betrachtet wäre ihm eine Globalbemessung bereits im ersten Verfahren „möglich“ gewesen, nicht als eine ihm nicht zukommende rechtliche Beurteilung, sondern als eine bloß verkürzte Umschreibung von Tatsachen im vorstehenden Sinn versteht, ist damit noch nichts für den Standpunkt der Klägerin gewonnen. Wie bereits ausgeführt, kommt es nicht auf die im ersten Verfahren nicht geäußerten Kenntnisse des Sachverständigen über die endgültige Überschaubarkeit des Gesamtkomplexes der Schmerzen, sondern auf den Kenntnisstand des Verletzten an. Letzterer steigt natürlich erheblich an, sobald der Sachverständige ein entsprechendes Gutachten erstattet. Dazu kam es jedoch im ersten Verfahren nicht, weil die Verfahrensstrategie der Klägerin auf eine Klageabweisung wegen des außergerichtlichen Vergleichs und nicht auf eine Klagestattgebung auf der Basis einer umfassenden Globalbemessung des Schmerzengeldes ausgerichtet war. Zutreffend verweist die Revisionswerberin selbst darauf, dass (auch) der Beklagte als Nichtmediziner nicht wissen konnte, wann tatsächlich erstmalig die Überschaubarkeit der vom Geschädigten erlittenen bzw noch zu erwartenden Schmerzzustände eingetreten ist. Letztlich lässt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Globalbemessung vorliegen, nur an Hand der Umstände des Einzelfalls beurteilen und erreicht daher nicht die in § 502 Abs 1 ZPO geforderte Erheblichkeit vergleiche 2 Ob 129/02p ua).
Die von der Klägerin hypothetisch aufgeworfene Frage, ob der Einwand der Verjährung im Folgeverfahren erfolgreich gewesen wäre, hängt von der Auslegung der Reichweite des außergerichtlichen Anerkenntnisses und Verjährungsverzichts der Klägerin vom 6. 6. 1994 (s in diesem Zusammenhang zum konstitutiven Anerkenntnis, zur Verjährung und zur Verjährungseinrede wider Treu und Glauben 7 Ob 588/91; RIS-Justiz RS0049165; RS0034537 ua) bzw der Kenntnis des Schadens (§ 1489 ABGB) ab. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Dies gilt auch für die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Kenntnis des Schadens (vgl 5 Ob 2101/96y ua). Aus diesbezüglichen hypothetischen Missbrauchsüberlegungen der Revisionswerberin, die keine Grundlage in erster Instanz haben, ist für den Klagestandpunkt nichts zu gewinnen.Die von der Klägerin hypothetisch aufgeworfene Frage, ob der Einwand der Verjährung im Folgeverfahren erfolgreich gewesen wäre, hängt von der Auslegung der Reichweite des außergerichtlichen Anerkenntnisses und Verjährungsverzichts der Klägerin vom 6. 6. 1994 (s in diesem Zusammenhang zum konstitutiven Anerkenntnis, zur Verjährung und zur Verjährungseinrede wider Treu und Glauben 7 Ob 588/91; RIS-Justiz RS0049165; RS0034537 ua) bzw der Kenntnis des Schadens (§ 1489 ABGB) ab. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar, wenn vom Berufungsgericht infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936 ua). Dies ist hier nicht der Fall. Dies gilt auch für die von den Umständen des Einzelfalls abhängige Kenntnis des Schadens vergleiche 5 Ob 2101/96y ua). Aus diesbezüglichen hypothetischen Missbrauchsüberlegungen der Revisionswerberin, die keine Grundlage in erster Instanz haben, ist für den Klagestandpunkt nichts zu gewinnen.
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin verneinte das Berufungsgericht erkennbar das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung iSd § 228 ZPO. Ob das Feststellungsinteresse zurecht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, dem keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (6 Ob 113/06w ua). Eine grobe Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Richtig ist, dass vom Geschädigten auch noch ein dritter Prozess gegen die Klägerin wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalls geführt wird (in dem sie nicht mehr vom Beklagten vertreten wird). Dieser war im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Verfahren noch nicht abgeschlossen. Auf dieses dritte Verfahren wurde von der Klägerin das Feststellungsinteresse nicht besonders gestützt, zumal die dritte Klage des Geschädigten in erster Instanz abgewiesen wurde. Auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur nachfolgenden, nicht rechtskräftigen Berufungsentscheidung in diesem dritten Verfahren kann hier wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (§ 504 Abs 2 ZPO). Das Feststellungsinteresse gegen den Beklagten kann nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass - abgesehen von den Verfahren, in denen die Klägerin gegen den Geschädigten vom Beklagten vertreten wurde - noch andere Prozesse aus dem Unfall anhängig sind. Ob letztlich der Eintritt anspruchsbegründender Tatsachen so wahrscheinlich ist, dass doch noch eine realistische Möglichkeit der Relevanz der begehrten Feststellung bleibt, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beantworten und rechtfertigt - vom hier nicht vorliegenden Fall einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision (vgl 9 ObA 6/04d ua).Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens der Klägerin verneinte das Berufungsgericht erkennbar das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung iSd § 228 ZPO. Ob das Feststellungsinteresse zurecht besteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, dem keine darüber hinausgehende Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt (6 Ob 113/06w ua). Eine grobe Fehlbeurteilung dieser Frage durch das Berufungsgericht vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Richtig ist, dass vom Geschädigten auch noch ein dritter Prozess gegen die Klägerin wegen des gegenständlichen Verkehrsunfalls geführt wird (in dem sie nicht mehr vom Beklagten vertreten wird). Dieser war im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im vorliegenden Verfahren noch nicht abgeschlossen. Auf dieses dritte Verfahren wurde von der Klägerin das Feststellungsinteresse nicht besonders gestützt, zumal die dritte Klage des Geschädigten in erster Instanz abgewiesen wurde. Auf die Ausführungen der Revisionswerberin zur nachfolgenden, nicht rechtskräftigen Berufungsentscheidung in diesem dritten Verfahren kann hier wegen des im Revisionsverfahren geltenden Neuerungsverbots nicht eingegangen werden (§ 504 Abs 2 ZPO). Das Feststellungsinteresse gegen den Beklagten kann nicht allein auf die Tatsache gestützt werden, dass - abgesehen von den Verfahren, in denen die Klägerin gegen den Geschädigten vom Beklagten vertreten wurde - noch andere Prozesse aus dem Unfall anhängig sind. Ob letztlich der Eintritt anspruchsbegründender Tatsachen so wahrscheinlich ist, dass doch noch eine realistische Möglichkeit der Relevanz der begehrten Feststellung bleibt, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beantworten und rechtfertigt - vom hier nicht vorliegenden Fall einer krassen Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision vergleiche 9 ObA 6/04d ua).
Zusammenfassend kommt es somit nicht auf die dem Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts zugrundegelegte Rechtsfrage an. Im Vordergrund steht hier die Anwaltshaftung des Beklagten für die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungen. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, der Geschädigte hätte bereits im ersten Verfahren die Schmerzen in ihren Auswirkungen für ihn endgültig überblickt. Auch die Klägerin vermag keine für die Lösung des Falls relevante erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Es kann hier keine Rede davon sein, dass sich die Berufungsentscheidung gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gestellt hätte. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen (vgl RIS-Justiz RS0035979 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung ausdrücklich auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen vergleiche RIS-Justiz RS0035979 ua).
Textnummer
E86905European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00038.07I.0208.000Im RIS seit
02.05.2008Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011