Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Walter S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2007, GZ 41 Hv 172/07s-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Walter S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. November 2007, GZ 41 Hv 172/07s-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen „und" seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich paranoider Schizophrenie beruht, Wolfgang F***** durch die Ankündigung, er werde ihn „umbringen", gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Danach hat er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen „und" seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich paranoider Schizophrenie beruht, Wolfgang F***** durch die Ankündigung, er werde ihn „umbringen", gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB begangen.
Nach dem ungerügten Protokoll über die am 14. November 2007 durchgeführte Hauptverhandlung (ON 27) erteilte die Vorsitzende nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung, worauf der Verteidiger „Rechtsmittel" anmeldete, der Betroffene deponierte, „nicht bleiben" zu wollen und der öffentliche Ankläger keine Erklärung abgab (S 169). Innerhalb der dreitägigen Frist der §§ 284 Abs 1 und 294 Abs 1 StPO wurden keine Rechtsmittelerklärungen abgegeben.Nach dem ungerügten Protokoll über die am 14. November 2007 durchgeführte Hauptverhandlung (ON 27) erteilte die Vorsitzende nach der Urteilsverkündung Rechtsmittelbelehrung, worauf der Verteidiger „Rechtsmittel" anmeldete, der Betroffene deponierte, „nicht bleiben" zu wollen und der öffentliche Ankläger keine Erklärung abgab (S 169). Innerhalb der dreitägigen Frist der Paragraphen 284, Absatz eins und 294 Absatz eins, StPO wurden keine Rechtsmittelerklärungen abgegeben.
Am 18. Dezember 2007 gab der Betroffene (durch seinen Verteidiger) einen Schriftsatz zur Post (S 185), den er als „Nichtigkeitsbeschwerde und Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe" bezeichnete (ON 30). Wenngleich es bei der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht auf die Wortwahl oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt, muss deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS-Justiz RS0100007; Ratz, WK-StPO § 284 Rz 7). Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, wird dem nicht gerecht. Sie ist vielmehr als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen (13 Os 157/95, EvBl 1996/33, 189). Entsprechendes gilt für die Anmeldung der Berufung (vgl Ratz, WK-StPO § 294 Rz 2).Am 18. Dezember 2007 gab der Betroffene (durch seinen Verteidiger) einen Schriftsatz zur Post (S 185), den er als „Nichtigkeitsbeschwerde und Ausführung der Berufung wegen des Ausspruchs über Schuld und Strafe" bezeichnete (ON 30). Wenngleich es bei der Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht auf die Wortwahl oder die Einhaltung einer besonderen Form ankommt, muss deutlich und bestimmt erklärt werden, das (zu bezeichnende) Urteil wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen anzufechten (RIS-Justiz RS0100007; Ratz, WK-StPO Paragraph 284, Rz 7). Die allgemeine Erklärung, Rechtsmittel anzumelden, wird dem nicht gerecht. Sie ist vielmehr als Absichtsäußerung zu werten, innerhalb der dafür gesetzlich vorgesehenen Frist eine dem Bestimmtheitserfordernis entsprechende Rechtsmittelerklärung abgeben zu wollen (13 Os 157/95, EvBl 1996/33, 189). Entsprechendes gilt für die Anmeldung der Berufung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 294, Rz 2).
Da der Betroffene erstmals rund einen Monat nach Ablauf der Frist des § 284 Abs 1 StPO erklärt hatte, Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, war diese gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Da der Betroffene erstmals rund einen Monat nach Ablauf der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO erklärt hatte, Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben, war diese gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Mit der ebenso verspäteten, hinsichtlich des Ausspruchs über die Schuld zudem im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung war gemäß § 296 Abs 2 StPO gleichartig zu verfahren.Mit der ebenso verspäteten, hinsichtlich des Ausspruchs über die Schuld zudem im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung war gemäß Paragraph 296, Absatz 2, StPO gleichartig zu verfahren.
Anmerkung
E86696 13Os2.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00002.08F.0213.000Dokumentnummer
JJT_20080213_OGH0002_0130OS00002_08F0000_000