TE OGH 2008/2/13 13Os164/07b

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Veröffentlicht am 13.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas N***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas N***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. August 2007, GZ 20 Hv 63/07i-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas N***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas N***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 24. August 2007, GZ 20 Hv 63/07i-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Andreas N***** wurde der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (A) und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Andreas N***** wurde der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins,, 84 Absatz eins, StGB (A) und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 1. Februar 2007 in T***** August G*****

A) durch Schläge und Fußtritte einen Oberkieferbruch, einen Nasenbeinbruch, einen schultergelenksnahen Bruch des rechten Oberarms und eine Verstauchung der Halswirbelsäule, verbunden mit einer 24 Tage übersteigenden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit, zugefügt;

B) durch die zu A) genannten Tätlichkeiten zur Bezahlung einer bei

Suzanna S***** bestehenden Zechschuld zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der allein aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen Urteile von Einzelrichtern einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS 0119583).Der allein aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen Urteile von Einzelrichtern einräumt - wird dadurch nicht eröffnet. Gegenstand der Tatsachenrüge sind Feststellungen, angesichts derer - gemessen an allgemeinen Erfahrungs- und Vernunftsätzen - eine Fehlentscheidung bei der Beweiswürdigung qualifiziert naheliegt, wogegen unterhalb dieser (besonderen) Erheblichkeitsschwelle die Beweiswürdigung allein den Tatrichtern vorbehalten bleibt (RIS-Justiz RS 0119583).

Mit der Tatsachenrüge sollen nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen über entscheidende Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindert werden. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Aus den Aussagen der Zeugen F***** (S 382 ff/I), S***** (S 384/I) und R***** (S 386 f) über - vom Erstgericht als Prahlerei beurteilte (US 13 f) - Erzählungen der in einer konfliktreichen, indes bislang von nur geringfügigen gegenseitigen Tätlichkeiten geprägten (US 12, 14) Beziehung mit dem Tatopfer lebenden Michaela M*****, wonach sie es gewesen sei, die diesem Gewalt zugefügt habe, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Unklare Angaben des bei der Tat erheblich alkoholisierten und auch sonst „dem Alkohol nicht abgeneigten" (US 12) August G***** über nach der Tat liegende Nebensächlichkeiten oder dessen Beurteilung seines eigenen Alkoholisierungsgrads (S 370/I) erschüttern die vom Schöffengericht in gewissenhafter Würdigung der vorgeführten Beweise angenommene Glaubwürdigkeit dieses Zeugen keineswegs in einem von den Anfechtungskriterien der Tatsachenrüge tangierten Umfang. Auch dass der Angeklagte von dem (aufgrund der Angaben G*****) erhobenen Vorwurf weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen freigesprochen wurde (vgl US 15 f), stellt die von G***** berichteten Tätlichkeiten nicht in Frage. Soweit die Tatsachenrüge schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellte weitere Tatumstände in Zweifel zu ziehen sucht, gleitet sie vollends auf das Niveau einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ab.Aus den Aussagen der Zeugen F***** (S 382 ff/I), S***** (S 384/I) und R***** (S 386 f) über - vom Erstgericht als Prahlerei beurteilte (US 13 f) - Erzählungen der in einer konfliktreichen, indes bislang von nur geringfügigen gegenseitigen Tätlichkeiten geprägten (US 12, 14) Beziehung mit dem Tatopfer lebenden Michaela M*****, wonach sie es gewesen sei, die diesem Gewalt zugefügt habe, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldsprüchen zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen. Unklare Angaben des bei der Tat erheblich alkoholisierten und auch sonst „dem Alkohol nicht abgeneigten" (US 12) August G***** über nach der Tat liegende Nebensächlichkeiten oder dessen Beurteilung seines eigenen Alkoholisierungsgrads (S 370/I) erschüttern die vom Schöffengericht in gewissenhafter Würdigung der vorgeführten Beweise angenommene Glaubwürdigkeit dieses Zeugen keineswegs in einem von den Anfechtungskriterien der Tatsachenrüge tangierten Umfang. Auch dass der Angeklagte von dem (aufgrund der Angaben G*****) erhobenen Vorwurf weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen freigesprochen wurde vergleiche US 15 f), stellt die von G***** berichteten Tätlichkeiten nicht in Frage. Soweit die Tatsachenrüge schließlich im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten in Rechnung gestellte weitere Tatumstände in Zweifel zu ziehen sucht, gleitet sie vollends auf das Niveau einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung ab.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86694 13Os164.07b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00164.07B.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20080213_OGH0002_0130OS00164_07B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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