Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung von 1.000 EUR sA (Streitwert im Sicherungsverfahren 33.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. November 2007, GZ 3 R 124/07p-11, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Rekursgericht erlassene einstweilige Verfügung verlangt vom Beklagten einen aufklärenden Hinweis „mit gleichem Auffälligkeitswert". Der Oberste Gerichtshof hat diese Formulierung in mehreren Entscheidungen, die sich auf blickfangartige Werbung
bezogen, verwendet oder gebilligt (zB 4 Ob 243/03v = wbl 2004, 297 -
Calgonit; 4 Ob 2230/96m = ecolex 1997, 780 - Hakenschlüssel; zuletzt
etwa 4 Ob 177/07v). Sie ist (richtig) dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus, anders als im Revisionsrekurs angenommen, nicht ableiten. Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (4 Ob 131/07d = wbl 2007, 552 - Energiekostenvergleich II, 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 - medizinischer Disclaimer). Da aber auch die von der Beklagten beanstandete Formulierung richtig in diesem Sinn zu verstehen ist, bedarf sie keiner Korrektur (4 Ob 186/07t; 4 Ob 199/07d).etwa 4 Ob 177/07v). Sie ist (richtig) dahin zu verstehen, dass der Auffälligkeitswert des aufklärenden Hinweises im konkreten Fall ausreichen muss, um den durch die (übrige) Ankündigung verursachten irreführenden Eindruck zu beseitigen. Formale Erfordernisse wie gleiche Schriftgröße oder Farbe lassen sich daraus, anders als im Revisionsrekurs angenommen, nicht ableiten. Das drückt die jüngere Rechtsprechung präziser aus, wenn sie einen zur Beseitigung der Irreführungseignung „ausreichend deutlichen" Hinweis fordert (4 Ob 131/07d = wbl 2007, 552 - Energiekostenvergleich römisch II, 4 Ob 208/06a = ÖBl-LS 2007/9 - medizinischer Disclaimer). Da aber auch die von der Beklagten beanstandete Formulierung richtig in diesem Sinn zu verstehen ist, bedarf sie keiner Korrektur (4 Ob 186/07t; 4 Ob 199/07d).
Anmerkung
E86683 4Ob6.08ySchlagworte
Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2008/113 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00006.08Y.0214.000Zuletzt aktualisiert am
01.08.2008