Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa K*****, vertreten Dr. Anton Cuber, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Antragsgegner Ing. Manfred K*****, vertreten durch DI Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 31. Juli 2007, GZ 1 R 176/07w-45, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin befasst sich in ihrem Revisionsrekurs weder mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die aus den in die Ehe eingebrachten, ererbten und geschenkten Geldbeträgen getätigten Investitionen des Antragsgegners würden der Aufteilung nicht unterliegen, noch mit der Berechnungsmethode der Vorinstanzen, sondern bemängelt als unbillig, dass ihre Zahlungen im Gegensatz zu jenen des Antragsgegners nicht im Sinne der getroffenen Vereinbarung über die finanzielle Gebarung während der Ehe berücksichtigt worden seien. Dabei übersieht sie, dass das Rekursgericht vom Verkehrswert der Liegenschaft nur die nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommenen Beiträge des Antragsgegners, nicht aber auch die aus dessen Einkommen bestrittenen Investitionen in die Liegenschaft in Abzug gebracht hat. Auf diese Weise hat der Antragsgegner aber ebenso wie die Antragstellerin vereinbarungsgemäß zur Wertschöpfung während der Ehe beigetragen. Eine aus der „Nichtberücksichtigung" ihrer Aufwendungen resultierende Benachteiligung der Antragstellerin ist aus der angefochtenen Entscheidung somit nicht ableitbar.Die Antragstellerin befasst sich in ihrem Revisionsrekurs weder mit der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die aus den in die Ehe eingebrachten, ererbten und geschenkten Geldbeträgen getätigten Investitionen des Antragsgegners würden der Aufteilung nicht unterliegen, noch mit der Berechnungsmethode der Vorinstanzen, sondern bemängelt als unbillig, dass ihre Zahlungen im Gegensatz zu jenen des Antragsgegners nicht im Sinne der getroffenen Vereinbarung über die finanzielle Gebarung während der Ehe berücksichtigt worden seien. Dabei übersieht sie, dass das Rekursgericht vom Verkehrswert der Liegenschaft nur die nach Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG von der Aufteilung ausgenommenen Beiträge des Antragsgegners, nicht aber auch die aus dessen Einkommen bestrittenen Investitionen in die Liegenschaft in Abzug gebracht hat. Auf diese Weise hat der Antragsgegner aber ebenso wie die Antragstellerin vereinbarungsgemäß zur Wertschöpfung während der Ehe beigetragen. Eine aus der „Nichtberücksichtigung" ihrer Aufwendungen resultierende Benachteiligung der Antragstellerin ist aus der angefochtenen Entscheidung somit nicht ableitbar.
Den reklamierten Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 hat das Rekursgericht ohnehin zugrunde gelegt. Davon abgesehen begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG, wenn einer der früheren Ehegatten im Revisionsrekursverfahren lediglich eine andere Billigkeitsbetrachtung geltend macht (vgl 6 Ob 164/06w mwN). Das weitere Rechtsmittelvorbringen vernachlässigt, dass das Erstgericht über die Verwendung der dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkten Geldbeträge (nur deren Höhe wurde vom Rekursgericht geringfügig korrigiert) eine positive Feststellung getroffen hat (S 4 oben). Es bezieht sich somit ausschließlich auf die Tatsachenebene, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.Den reklamierten Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 hat das Rekursgericht ohnehin zugrunde gelegt. Davon abgesehen begründet es keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, wenn einer der früheren Ehegatten im Revisionsrekursverfahren lediglich eine andere Billigkeitsbetrachtung geltend macht vergleiche 6 Ob 164/06w mwN). Das weitere Rechtsmittelvorbringen vernachlässigt, dass das Erstgericht über die Verwendung der dem Antragsgegner von seiner Mutter geschenkten Geldbeträge (nur deren Höhe wurde vom Rekursgericht geringfügig korrigiert) eine positive Feststellung getroffen hat (S 4 oben). Es bezieht sich somit ausschließlich auf die Tatsachenebene, die sich einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht.
Da die Antragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG releviert, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.Da die Antragstellerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG releviert, ist ihr außerordentlicher Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E86726 2Ob181.07tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00181.07T.0214.000Dokumentnummer
JJT_20080214_OGH0002_0020OB00181_07T0000_000