Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Angelika L*****, 2. Dr. Rudolf L*****, beide vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dipl.-Ing. Werner H*****, vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, wegen 32.702,78 EUR sA und Räumung, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 5. Juni 2007, GZ 38 R 50/07w-95, womit das Teilurteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 23. November 2006, GZ 8 C 1846/02p-89, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, Teile davon sind an den Beklagten vermietet.
Die Kläger begehrten zuletzt Zahlung von insgesamt 32.702,78 EUR sA und Räumung, in eventu Vornahme näher bezeichneter Instandsetzungsarbeiten. Im Lauf des seit Juli 2000 anhängigen Verfahrens nahmen sie zahlreiche Änderungen, teils auch Präzisierungen ihres Klagebegehrens wie folgt vor:
Nach dem wesentlichen Vorbringen der Klage habe der Beklagte bloß einen Anerkennungszins geleistet und sich vertraglich zur Instandhaltung der Liegenschaft verpflichtet, sei dieser Verpflichtung aber nicht nachgekommen. Die Durchführung des „seit Jahren angehäuften Instandhaltungsaufwands" werde Kosten von 900.000 ATS (oder mehr) verursachen, aus anwaltlicher Vorsicht würden nur 450.000 ATS (das sind 32.702,78 EUR) eingeklagt.
Über Auftrag des Erstgerichts, das Zahlungsbegehren zu konkretisieren, listeten die Kläger die Kosten der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten detailliert auf. Nach diesem Vorbringen betrugen sie insgesamt 862.668 ATS (= 62.692,53 EUR). In der Tagsatzung vom 20. 2. 2003 (ON 42 AS 251) ergänzten die Kläger ihr Vorbringen dahin, dass die 30-jährige Bestanddauer, während der nur ein Anerkennungszins zu leisten gewesen sei, mit 30. 6. 2002 geendet habe. Seitdem sei ein angemessener Mietzins von 1.234,20 EUR inklusive USt monatlich geschuldet. Dies ergebe einen Zahlungsanspruch von 9.873,60 EUR für den Zeitraum Juli 2002 bis Februar 2003. Auf diesen Anspruch werde das Zahlungsbegehren „hilfsweise" gestützt.
In der Tagsatzung vom 5. 8. 2003 (ON 52 AS 327 f) brachten die Kläger vor, für den Zeitraum Juli 2002 bis einschließlich August 2003 sei - unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen - ein Rückstand an „Bestandzins" oder „Benützungsentgelt" von 16.700,59 EUR offen. Soweit dieser Betrag nicht im Rahmen der vom Beklagten nicht durchgeführten Erhaltungsarbeiten zugesprochen werde, werde das Klagebegehren „hilfsweise und eventualiter auf den Rechtstitel der offenen Bestandzinse bzw des Benützungsentgelts gestützt".
In der Tagsatzung vom 30. 5. 2005 (ON 72 AS 475 f, 481) brachten die Kläger vor, das Klagebegehren werde „primär auf den Ersatz der Vornahme der Arbeiten ... für die nicht durchgeführten Arbeiten gestützt", wobei sich (unter Heranziehung der im Verfahren eingeholten Gutachten) dafür ein Betrag von 18.112,41 EUR ergebe. Und wörtlich: „Hinsichtlich des verbleibenden Restbetrags, und zwar auch für den Fall, dass das Gericht zu der Erkenntnis kommt, dass das Zahlungsbegehren weniger als 18.112,41 EUR betrage, wird eventualiter das Zahlungsbegehren auf Mietzinsrückstand seit Juli 2002 gestützt". Der Mietzinsrückstand betrage 41.476,09 EUR. Nach einem Hinweis des Erstrichters, es dürfe das nunmehrige Hauptbegehren auf Ersatz des Instandsetzungsaufwands nicht vom Eventualbegehren überstiegen werden, führten die Kläger aus, es werde kein Eventualbegehren erhoben, das Klagebegehren werde vielmehr „lediglich hilfsweise für den Fall, dass der Instandhaltungsaufwand den Klagsbetrag nicht erreichen sollte, im verbleibenden Bereich" auf Mietzinsrückstand gestützt. Das „Zahlungsbegehren" werde „jeweils auf den ältesten Zahlungsgrund gestützt", und zwar bis zur Erreichung des Klagsbetrags vom 32.702,78 EUR". Sinn des gegenständlichen Verfahrens sei es indes, die Kosten für die Ersatzvornahme einzubringen.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten im ersten Rechtsgang mit Teilurteil zur Zahlung des Mietzinsrückstands von 15.681,09 EUR sA, das darüber hinausgehende Zahlungsbegehren wies es ab. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und trug dem Erstgericht eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es vertrat - soweit hier von Interesse - die Auffassung, das Klagebegehren müsse hinsichtlich der angeblich unterlassenen Instandsetzungsarbeiten auf Durchführung der näher zu bezeichnenden Handlungen lauten.
In der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 (ON 88, AS 89 f) brachten die Kläger vor, unter Zugrundelegung eines monatlichen Bestandzinses von 632,50 EUR und Berücksichtigung geleisteter Zahlungen sei ein Bestandzins von 31.296,38 EUR für den Zeitraum Juli 2002 bis einschließlich September 2006 offen. Ferner ergänzten sie wörtlich: „Das Klagebegehren wird daher in diesem Umfang von 31.296,38 EUR auf diese Mietzinsansprüche gestützt. Von einer Ausdehnung des Klagebegehrens wird weiterhin Abstand genommen. Soweit durch sämtliche Ansprüche das Klagebegehren überstiegen wird, werden die zuletzt fällig gewordenen Beträge daher nicht geltend gemacht". Unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Berufungsgerichts werde zu Punkt b des Klagebegehrens - das Zahlungsbegehren - ein Eventualbegehren auf Durchführung der (in der Folge näher umschriebenen) Arbeiten (Punkt 1 des Eventualbegehrens) sowie auf Zahlung von 31.296,38 EUR samt 4 % Zinsen aus 303,88 EUR seit 2. 8. 2002 und aus je 632,50 EUR seit jeweils 2. eines jeden Kalendermonats von September 2002 bis September 2006 (Punkt 2 des Eventualbegehrens) gestellt.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit Teilurteil
1. zur Zahlung von 31.296,34 EUR sA aus dem Titel des Mietzinsrückstands und
2. zur Vornahme einer konkret bezeichneten Instandsetzungsarbeit „im Umfang von 1.406,44 EUR" (das ist offenbar jener Differenzbetrag, der sich aus dem Abzug der zugesprochenen Mietzinsrückstände vom eingeklagten Kapital ergibt).
Das Berufungsgericht gab mit seinem Teilurteil der Berufung der Kläger nicht Folge; hingegen wurde der Berufung des Beklagten Folge gegeben und (wörtlich) „das angefochtene Teilurteil dahingehend insgesamt abgeändert, dass das Hauptbegehren zu Punkt b des Klagebegehrens, der Beklagte sei schuldig, den Klägern den Betrag von 32.702,78 EUR samt 4 % Zinsen ab 28. 7. 2000 zu bezahlen, abgewiesen wird". In den Entscheidungsgründen ging es von einer Unschlüssigkeit des zuletzt erhobenen Begehrens aus. Die Kläger machten mehrere voneinander unabhängige anspruchsbegründende Sachverhalte (Ersatz des Instandsetzungsaufwands und Mietzinsrückstand) in ein und demselben Klagebetrag geltend, ohne aufzuschlüsseln, welche Beträge konkret aus welchem Titel geltend gemacht würden. Nach dem ursprünglichen Begehren entfalle nämlich nur etwa die Hälfte des Klagebetrags auf den Ersatz unterlassener Instandhaltungsarbeiten. Unter Aufrechterhaltung ihres Begehrens hätten die Kläger ihr Zahlungsbegehren in der Tagsatzung vom 30. 5. 2005 „primär" auf den Ersatz für die Vornahme bestimmter Arbeiten (im Wert vom 18.112,41 EUR) und „für den verbleibenden Rest" eventualiter auf Mietzinsrückstand seit Juli 2002 gestützt; dies allerdings auch für den Fall, dass das Gericht aussprechen sollte, es stünden als Deckungskapital für die erforderlichen Arbeiten weniger als 18.112,41 EUR zu. Der Aufforderung zur Schlüssigstellung seien die Kläger in der Tagsatzung vom 30. 5. 2005 nicht nachgekommen. Angesichts dieser Weigerung sei das primär erhobene Zahlungsbegehren im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 unschlüssig und dementsprechend abzuweisen. Im fortzusetzenden Verfahren werde das Erstgericht über das in der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 erstmals formulierte Eventualbegehren zu verhandeln und zu entscheiden haben.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil auch die Auffassung vertreten werden könnte, das Erstgericht hätte die Schlüssigkeit des Begehrens neuerlich im Sinn des § 182 ZPO erörtern müssen.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig sei, weil auch die Auffassung vertreten werden könnte, das Erstgericht hätte die Schlüssigkeit des Begehrens neuerlich im Sinn des Paragraph 182, ZPO erörtern müssen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Kläger ist aus dem im Berufungsurteil angeführten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Alternative Klagenhäufung
Wird ein Zahlungsbegehren im Rahmen einer alternativen Klagenhäufung geltend gemacht, überlässt es der Kläger dem Gericht, aus der Mehrzahl erhobener Ansprüche, die nach dem jeweils maßgebenden Tatsachensubstrat auf unterschiedlichen Klagegründen beruhen, jenen auszuwählen, der einen Zuspruch tragen soll. Eine solche Klagenhäufung ist nach herrschender Ansicht - mangels Vorliegens der gemäß § 227 Abs 1 ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens - unzulässig (4 Ob 241/05b; 8 Ob 135/03s; 9 ObA 13/04h; Fasching in Fasching/Konecny² III aaO § 227 ZPO Rz 7; Rechberger in Rechberger³ § 226 Rz 6).Wird ein Zahlungsbegehren im Rahmen einer alternativen Klagenhäufung geltend gemacht, überlässt es der Kläger dem Gericht, aus der Mehrzahl erhobener Ansprüche, die nach dem jeweils maßgebenden Tatsachensubstrat auf unterschiedlichen Klagegründen beruhen, jenen auszuwählen, der einen Zuspruch tragen soll. Eine solche Klagenhäufung ist nach herrschender Ansicht - mangels Vorliegens der gemäß Paragraph 227, Absatz eins, ZPO erforderlichen Bestimmtheit des Klagebegehrens - unzulässig (4 Ob 241/05b; 8 Ob 135/03s; 9 ObA 13/04h; Fasching in Fasching/Konecny² römisch III aaO Paragraph 227, ZPO Rz 7; Rechberger in Rechberger³ Paragraph 226, Rz 6).
2. Eventualbegehren
Bei Geltendmachung eines Eventualbegehrens soll über den bloß hilfsweise gestellten Urteilsantrag nur dann und insoweit entschieden werden, als das Hauptbegehren scheitert. Die Verhandlung und Entscheidung über das Hilfsbegehren hängt somit von der zulässigen innerprozessualen Bedingung ab, dass ein unbedingt gestelltes Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0037585; Fasching aaO § 227 ZPO Rz 6; Rechberger aaO). Ein solches Hilfsbegehren ist, weil es dem unter 1. erwähnten Bestimmtheitsgebot entspricht, zulässig (Fasching aaO § 227 ZPO Rz 6). Es kann aus dem gleichen Klagegrund wie das Hauptbegehren oder auch aus anderen anspruchsbegründenden Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0037657).Bei Geltendmachung eines Eventualbegehrens soll über den bloß hilfsweise gestellten Urteilsantrag nur dann und insoweit entschieden werden, als das Hauptbegehren scheitert. Die Verhandlung und Entscheidung über das Hilfsbegehren hängt somit von der zulässigen innerprozessualen Bedingung ab, dass ein unbedingt gestelltes Hauptbegehren zurück- oder abgewiesen wird (RIS-Justiz RS0037585; Fasching aaO Paragraph 227, ZPO Rz 6; Rechberger aaO). Ein solches Hilfsbegehren ist, weil es dem unter 1. erwähnten Bestimmtheitsgebot entspricht, zulässig (Fasching aaO Paragraph 227, ZPO Rz 6). Es kann aus dem gleichen Klagegrund wie das Hauptbegehren oder auch aus anderen anspruchsbegründenden Tatsachen abgeleitet werden (RIS-Justiz RS0037657).
3. Wertung des Klagebegehrens im Anlassfall
3.1. Die Kläger verdeutlichten zunächst in der Tagsatzung vom 5. 8. 2003, sie würden ihr Zahlungsbegehren nur „hilfsweise und eventualiter auf den Rechtstitel der offenen Bestandzinse bzw des Benützungsentgelts" stützen. Nach dieser Erklärung war klar, dass die Kläger als Hauptbegehren die Zuerkennung eines Deckungskapitals für Instandsetzungsarbeiten anstrebten, deren Durchführung der Mieter - nach ihren Behauptungen - ungeachtet einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung unterließ. Dagegen sollte über den auf einen anderen Klagegrund - Anspruch auf Zahlung fälligen Mietzinses oder Benützungsentgelts ab Wegfall der vertraglichen Instandhaltungspflicht des Mieters - als Hilfsbegehren gestützten Zahlungsanspruch offenkundig nur dann und insoweit erkannt werden, als das Hauptbegehren scheitern sollte. Ein bestimmtes Zahlungsbegehren wurde somit auf unterschiedliche Klagegründe - entsprechend der unter 2. erörterten rechtlichen Beziehung zwischen einem Haupt- und einem Eventualbegehren - gestützt.
3.2. Nach Ansicht der Kläger gibt es „kein Eventualbegehren, das auf Zahlung eines bestimmten Betrags, in eventu Zahlung des selben Betrags, gerichtet werden" könne. Für diesen Standpunkt wird in der Revision die Entscheidung 1 Ob 177/05v ins Treffen geführt. Bei deren Lektüre blieb den Klägern aber offenkundig verborgen, dass aus dieser Entscheidung das Gegenteil dessen folgt, was sie für richtig halten. Dort wurde nämlich gleichfalls über ein bestimmtes Zahlungsbegehren abgesprochen, das - gestützt auf unterschiedliche Klagegründe - als Haupt- und als Eventualbegehren geltend gemacht wurde.
3.3. Im Sinne einer Beziehung Haupt- und Eventualbegehren ist letztlich auch das Vorbringen in der Tagsatzung vom 30. 5. 2005 zu deuten. Danach wurde die zunächst vorgenommene betragliche Beschränkung des ursprünglichen Hauptbegehrens (Deckungskapital) auf 18.112,41 EUR und die Einführung eines weiteren Hauptbegehrens über 14.596,37 EUR (Mietzins) letztlich mit der Erklärung wieder fallen gelassen, das Klagebegehren werde „lediglich hilfsweise für den Fall, dass der Instandhaltungsaufwand den Klagsbetrag nicht erreichen sollte, im verbleibenden Bereich" auf Mietzinsrückstand gestützt, und es sei Sinn des gegenständlichen Verfahrens, die Kosten für die Ersatzvornahme einzubringen. Soweit die Kläger auch erklärten, sie würden gar kein Eventualbegehren stellen, ist darunter lediglich eine rechtsirrige Beurteilung deren Urteilsanträge zu erblicken.
3.4. In der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 gelang es den Klägern indes, das bisher gewonnene Verständnis ihrer Urteilsanträge neuerlich zu trüben, indem sie nach Ausführungen zur behaupteten Mietzinsforderung erklärten, „das Klagebegehren" werde „daher in diesem Umfang von 31.296,38 EUR auf diese Mietzinsansprüche gestützt", und sie im Übrigen als Eventualbegehren die Durchführung bestimmter Instandsetzungsarbeiten und (offenkundig) wieder die Zahlung der bereits das Hauptbegehren tragenden Mietzinsforderung von 31.296,38 EUR geltend machten.
3.5. Damit ist nunmehr unklar,
a) ob das vormalige Hauptbegehren auf Zahlung eines Deckungskapitals für die antizipierten Kosten einer Ersatzvornahme im Umfang von 31.296,38 EUR wirklich zur Gänze fallen gelassen wurde und die Kläger daher insoweit nur noch ein Begehren auf Zahlung fälliger Mietzinse in Höhe von 31.296,38 EUR als Hauptbegehren aufrecht erhielten, oder
b) ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Hauptbegehren auf Zahlung eines Deckungskapitals für die antizipierten Kosten einer Ersatzvornahme in einem 1.406,40 EUR übersteigenden Betrag doch weiterhin aufrecht blieb.
Sollte die Leistung des erörterten Deckungskapitals in einem 1.406,40 EUR übersteigenden Betrag, weiters aber auch die Zahlung eines Mietzinsrückstands Gegenstand des Hauptbegehrens sein, so müssten beide Ansprüche - Deckungskapital und Mietzinsrückstand - der Höhe nach beziffert werden, sodass klar wäre, in welchem Umfang jeder dieser Ansprüche im Hauptbegehren auf Zahlung von 32.702,78 EUR enthalten ist.
Gleichviel wie die Aufteilung innerhalb des Hauptbegehrens auf Zahlung immer beabsichtigt sein sollte, ist jedenfalls anzugeben, welche konkreten Instandhaltungsarbeiten mit welchem Geldbetrag zu finanzieren seien und welcher Geldbetrag auf bestimmte Mietzinsperioden entfallen soll.
3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren der Kläger die nach § 226 Abs 1 ZPO zu erfüllende Anforderung der Bestimmtheit - als eine Erscheinungsform der Unschlüssigkeit - nicht erfüllt.3.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Begehren der Kläger die nach Paragraph 226, Absatz eins, ZPO zu erfüllende Anforderung der Bestimmtheit - als eine Erscheinungsform der Unschlüssigkeit - nicht erfüllt.
4. Ergebnis
4.1. Die Kläger rügen zutreffend als Mangel des Berufungsverfahrens, dass ihr Zahlungsbegehren abgewiesen wurde, ohne dass sie zuvor richterlich angeleitet wurden, ein Klagebegehren zu formulieren, über das aufgrund bestimmter Beweisergebnisse meritorisch abgesprochen werden kann. Die zweite Instanz wäre daher verpflichtet gewesen, das Begehren der Kläger im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung - auf dem Boden der zuvor aufgezeigten Gesichtspunkte - zu erörtern, ehe eine Abweisung des Zahlungsbegehrens wegen Unschlüssigkeit erfolgen durfte (RIS-Justiz RS0036355, RS0037300 [T29, T37]).
4.2. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es habe eine Verpflichtung zur weiteren Erörterung des Klagebegehrens unter Anleitung der Kläger, ein bestimmtes Begehren nach den voranstehend aufgezeigten Grundsätzen zu formulieren, nicht mehr bestanden, lässt außer Betracht, dass der klageabweisenden Entscheidung ein in der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 erstattetes neues Vorbringen zugrundelag, das den unter 3.5. erläuterten Erörterungsbedarf auslöste. Hält daher das Berufungsgericht das Klagebegehren im Gegensatz zum Erstgericht - wie hier - für nicht ausreichend bestimmt, so muss es den Kläger in einer mündlichen Verhandlung entweder selbst zur Verbesserung des Begehrens anleiten oder es muss das Urteil des Erstgerichts aufheben und diesem eine Verfahrensergänzung auftragen (6 Ob 86/02v). Im Anlassfall sind indes die Entscheidungen beider Vorinstanzen aufzuheben, um den bereits in erster Instanz, in deren Verfahren die Unbestimmtheit des Klagebegehrens unerkannt blieb, unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben (RIS-Justiz RS0036355 [T9]).
4.3. Das Erstgericht wird das in der Tagsatzung vom 7. 9. 2006 formulierte Begehren der Kläger im fortgesetzten Verfahren nach den voranstehenden Erwägungen zu erörtern und dann neuerlich zu entscheiden haben. Die Kläger werden insbesondere auch darauf hinzuweisen sein, dass deren Eventualzahlungsbegehren ganz offensichtlich den Mietzinsrückrückstand betrifft, den sie möglicherweise bereits zum Gegenstand des Hauptbegehrens machten.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Textnummer
E86748European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00240.07H.0214.000Im RIS seit
15.03.2008Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016