Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei h***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G*****gesellschaft mbH, 2. KR Karl J*****, Geschäftsführer, beide *****, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 80.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Oktober 2007, GZ 2 R 145/07v-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass dem Berufungsgericht bei der Erledigung ihrer Verfahrensrüge eine Aktenwidrigkeit unterlaufen sei. Tatsächlich zieht sie aber nur die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ihres Vorbringens in Zweifel, die für die Beurteilung der Wesentlichkeit des gerügten Verfahrensmangels (Zurückweisung von Vorbringen) erforderlich war.
Rechtliche Beurteilung
Aktenwidrigkeit ist nur der Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung wesentlich tragenden Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 503 Rz 159 mwN). Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung - und damit auch die Auslegung von Prozessvorbringen (vgl 7 Ob 2387/96x = SZ 70/99; 3 Ob 280/06g) - kann mit diesem Revisionsgrund nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043277). Insbesondere kann die Klägerin mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge nicht erreichen, dass der Oberste Gerichtshof entgegen seiner ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich prüft. Eine rechtlich unhaltbare Begründung, die allenfalls ausnahmsweise aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0042963 [T37]), liegt im Ergebnis nicht vor.Aktenwidrigkeit ist nur der Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den die Entscheidung wesentlich tragenden Tatsachen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 503, Rz 159 mwN). Eine vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung - und damit auch die Auslegung von Prozessvorbringen vergleiche 7 Ob 2387/96x = SZ 70/99; 3 Ob 280/06g) - kann mit diesem Revisionsgrund nicht bekämpft werden (RIS-Justiz RS0043277). Insbesondere kann die Klägerin mit ihrer Aktenwidrigkeitsrüge nicht erreichen, dass der Oberste Gerichtshof entgegen seiner ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0042963) einen vom Berufungsgericht verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens neuerlich prüft. Eine rechtlich unhaltbare Begründung, die allenfalls ausnahmsweise aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0042963 [T37]), liegt im Ergebnis nicht vor.
Anmerkung
E86619 4Ob250.07dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00250.07D.0214.000Dokumentnummer
JJT_20080214_OGH0002_0040OB00250_07D0000_000