TE OGH 2008/2/18 1Nc9/08a

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Veröffentlicht am 18.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ 40 Cg 30/07g anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Hermann J*****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 500.000 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. Oktober 2007, GZ 40 Cg 30/07g-6, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Wien bestimmt, zur allfälligen Erledigung der Rechtssache in erster Instanz das Landesgericht St. Pölten.Zur Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 11. Oktober 2007, GZ 40 Cg 30/07g-6, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Wien bestimmt, zur allfälligen Erledigung der Rechtssache in erster Instanz das Landesgericht St. Pölten.

Text

Begründung:

Der unvertretene Kläger brachte beim Oberlandesgericht Linz eine auf Amtshaftung gestützte Klage wegen angeblich fehlerhafter Entscheidungen des Landesgerichts Ried im Innkreis und des Oberlandesgerichts Linz gegen die Republik Österreich ein. Mit der Klage verband der Kläger einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Das Landesgericht Ried im Innkreis wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab (ON 6). Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 8). Das Oberlandesgericht Linz übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG, weil der Rekurswerber Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen dieses Oberlandesgerichts ableite, weshalb es ausgeschlossen sei.Das Landesgericht Ried im Innkreis wies den Verfahrenshilfeantrag wegen Mutwilligkeit und Aussichtslosigkeit ab (ON 6). Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers (ON 8). Das Oberlandesgericht Linz übermittelte die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG, weil der Rekurswerber Amtshaftungsansprüche auch aus Entscheidungen dieses Oberlandesgerichts ableite, weshalb es ausgeschlossen sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Regelung des § 9 Abs 4 AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach § 9 Abs 1 AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). § 9 Abs 4 AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva). Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vgl auch 1 Ob 356/97b).Die Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG stellt einen Fall notwendiger, der Parteiendisposition entzogener Delegierung dar und soll gewährleisten, dass auch nur der Anschein der Befangenheit von Richtern nicht entstehen kann, wenn der Anspruch aus der Verfügung des Präsidenten eines Landesgerichts oder des Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach Paragraph 9, Absatz eins, AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Der rechtspolitische Grund dieser Bestimmung zielt darauf ab, alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten als Klagegrund ein Amtshaftungsanspruch bzw ein nach dem Amtshaftungsgesetz zu beurteilender Anspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über solche Ansprüche auszuschließen, sollen doch Richter eines Gerichtshofs nicht über Ansprüche erkennen, die ein Verhalten auch nur irgendeines Mitglieds desselben Gerichtshofs zum Gegenstand haben (1 Nd 23/00; 1 Nd 5/00). Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist sinngemäß auf Verfahren, die dem Amtshaftungsprozess vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung der Amtshaftungsklage bilden, anzuwenden (RIS-Justiz RS0053097), so auch für die Gewährung der Verfahrenshilfe (1 Nd 1/88 uva). Die Verletzung dieser Bestimmung hat Nichtigkeit des Verfahrens zur Folge (Schragel, AHG3 Rz 255 mwN). Hat daher entgegen den dargelegten Grundsätzen ein ausgeschlossenes Gericht in erster Instanz entschieden, ist zumindest dafür Sorge zu tragen, dass ein nicht vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG betroffenes Rechtsmittelgericht bestimmt wird (Schragel aaO mit Verweis auf 1 Nd 1/84; vergleiche auch 1 Ob 356/97b).

Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO indiziert ist, ist mangels der Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht sowie das allenfalls zur Erledigung der Rechtssache in erster Instanz zuständige Gericht zu bestimmen (vgl 1 Nc 97/07s mwN).Da hier im Sinne der Entscheidung 1 Ob 356/97b das Vorliegen des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO indiziert ist, ist mangels der Möglichkeit, die Nichtigkeit im Delegierungsverfahren wahrzunehmen, ein vom Ausschließungsgrund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht betroffenes Rechtsmittelgericht sowie das allenfalls zur Erledigung der Rechtssache in erster Instanz zuständige Gericht zu bestimmen vergleiche 1 Nc 97/07s mwN).

Anmerkung

E86970 1Nc9.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00009.08A.0218.000

Dokumentnummer

JJT_20080218_OGH0002_0010NC00009_08A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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