TE OGH 2008/2/18 3Nc2/08m

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Veröffentlicht am 18.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner und Hon.-Prof. Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Bernhard Astner, Rechtsanwalt, Graz, Schlögelgasse 1, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der B***** GmbH, *****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, wegen 75.000 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, an Stelle des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz das Handelsgericht, hilfsweise das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zur Verhandlung und Entscheidung über die vorliegende Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

In dem über die beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachte Anfechtungsklage eingeleiteten Verfahren beantragte die beklagte GmbH mit Sitz in Salzburg, nachdem sie die Unzuständigkeitseinrede fallen gelassen hatte, die Delegation der Rechtssache an einen Gerichtshof in Wien, wo ihre schon in der Klage angeführte Zweigniederlassung ihren Sitz habe. Sämtliche maßgebliche Zeugen hätten ihren Wohnsitz in Wien oder der unmittelbaren Umgebung dieser Stadt und an ihrem Sitz dort ihren Arbeitsplatz. Der mit der Beweissicherung beauftragte Sachverständige wohne in St. Pölten. Der für den Fall der Berechtigung der Klageforderung dem Grunde nach zu bestellende Bausachverständige werde an der Baustelle in Wien eine Befundaufnahme vorzunehmen und überhaupt die dortigen besonderen Verhältnisse zu berücksichtigen haben. Auch die für die Höhe der Klage- und der Gegenforderung wesentlichen Bauakten befänden sich in Wien.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Deren Zweckmäßigkeit sei nicht gegeben. Die drei von ihm namhaft gemachten Zeugen wohnten in Graz oder der unmittelbaren Umgebung dieser Stadt; ein noch nicht beantragtes Sachverständigengutachten könne für die Delegierung nicht maßgebend sein; zudem könne auch ein Sachverständiger aus dem Sprengel des dem angerufenen Gericht übergeordneten Oberlandesgericht bestellt werden, wodurch keine Anreise zur Gutachtenserörterung von Wien erfolgen müsse. Die Übertragung der Rechtssache an ein anderes Gericht würde dem Zweck des § 43 Abs 5 KO widersprechen, die Anfechtungsprozesse beim Konkursgericht zu konzentrieren.Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung aus. Deren Zweckmäßigkeit sei nicht gegeben. Die drei von ihm namhaft gemachten Zeugen wohnten in Graz oder der unmittelbaren Umgebung dieser Stadt; ein noch nicht beantragtes Sachverständigengutachten könne für die Delegierung nicht maßgebend sein; zudem könne auch ein Sachverständiger aus dem Sprengel des dem angerufenen Gericht übergeordneten Oberlandesgericht bestellt werden, wodurch keine Anreise zur Gutachtenserörterung von Wien erfolgen müsse. Die Übertragung der Rechtssache an ein anderes Gericht würde dem Zweck des Paragraph 43, Absatz 5, KO widersprechen, die Anfechtungsprozesse beim Konkursgericht zu konzentrieren.

Das angerufene Gericht sprach sich nicht eindeutig für oder gegen die Delegierung aus.

Der Delegierungsantrag ist nicht begründet.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung nach § 31 JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist für die von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen eine Vernehmung vor einem Wiener Gericht wohl kostengünstiger und weniger zeitaufwendig, für ebensoviele vom Kläger nominierte Personen trifft aber das Gegenteil zu. Eine Abwägung der Wichtigkeit dieser Zeugen kann nicht bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung nach § 31 JN erfolgen, weil das den Rahmen des kursorischen Verfahrens nach Abs 3 dieser Norm sprengen würde. Weitere allenfalls noch zu vernehmende Zeugen und Sachverständige können ebenfalls nicht Gegenstand dieser Prüfung sein (vgl 9 Nc 12/07z). Da schon auf Grund der Wohnsitze der beantragten Zeugen die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich der Kläger gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.Eine Delegierung nach Paragraph 31, JN kommt nur in Betracht, wenn klare und überwiegende Zweckmäßigkeitsgründe dafür sprechen. Kann die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien beantwortet werden und widerspricht eine der Parteien der Delegierung, so ist der widersprechenden Partei in der Regel der Vorzug zu geben (RIS-Justiz RS0046324; RS0046589). Eine Delegierung an ein anderes Gericht soll grundsätzlich die Ausnahme bilden (RIS-Justiz RS0046441). Eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen würde sonst im Ergebnis zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen (RIS-Justiz RS0046589). Die Beurteilung einer Delegierung hat sich auf die Frage der Zweckmäßigkeit aus den Gesichtspunkten der Verfahrensbeschleunigung, Kostenverringerung und Erleichterung des Gerichtszugangs für die Beteiligten sowie der Amtstätigkeit zu beschränken (RIS-Justiz RS0046333). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist für die von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen eine Vernehmung vor einem Wiener Gericht wohl kostengünstiger und weniger zeitaufwendig, für ebensoviele vom Kläger nominierte Personen trifft aber das Gegenteil zu. Eine Abwägung der Wichtigkeit dieser Zeugen kann nicht bei einer Zweckmäßigkeitsprüfung nach Paragraph 31, JN erfolgen, weil das den Rahmen des kursorischen Verfahrens nach Absatz 3, dieser Norm sprengen würde. Weitere allenfalls noch zu vernehmende Zeugen und Sachverständige können ebenfalls nicht Gegenstand dieser Prüfung sein vergleiche 9 Nc 12/07z). Da schon auf Grund der Wohnsitze der beantragten Zeugen die Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig feststeht und sich der Kläger gegen die Delegierung ausgesprochen hat, ist dem Delegierungsantrag nicht stattzugeben.

Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob und unter welchen Umständen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung in den Fällen der Zuständigkeit nach § 43 Abs 5 KO überhaupt denkbar wäre. Diese hat ja den Zweck, während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen (1 Ob 641/84 = SZ 57/151; 7 Ob 225/02t; RIS-Justiz RS0046571). Nach ganz herrschender Ansicht wäre daher die Vereinbarung der Zuständigkeit eines anderen Gerichts unzulässig (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 17/89 mwN).Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, ob und unter welchen Umständen die Zweckmäßigkeit einer Delegierung in den Fällen der Zuständigkeit nach Paragraph 43, Absatz 5, KO überhaupt denkbar wäre. Diese hat ja den Zweck, während eines inländischen Konkursverfahrens Anfechtungsprozesse zu beschleunigen und eine einheitliche Beurteilung des Zeitpunkts des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit zu ermöglichen (1 Ob 641/84 = SZ 57/151; 7 Ob 225/02t; RIS-Justiz RS0046571). Nach ganz herrschender Ansicht wäre daher die Vereinbarung der Zuständigkeit eines anderen Gerichts unzulässig (König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 17/89 mwN).

Anmerkung

E866103Nc2.08m

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZIK 2008/338 S 209 - ZIK 2008,209XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00002.08M.0218.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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