Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Strafsache gegen H***** J***** E***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB über die Beschwerde des H***** J***** E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.1.2008, 21 Hv 124/07d-19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Strafsache gegen H***** J***** E***** wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB über die Beschwerde des H***** J***** E***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16.1.2008, 21 Hv 124/07d-19, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.7.2007, 21 Hv 124/07d-7, rechtskräftig seit 7.11.2007, wurde H***** E***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Überdies wurde E***** gemäß §§ 50, 51 StGB die Weisung erteilt, jeden persönlichen, schriftlichen und telekommunikationstechnischen Kontakt zur Zeugin K***** R***** zu unterlassen.Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 23.7.2007, 21 Hv 124/07d-7, rechtskräftig seit 7.11.2007, wurde H***** E***** des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Setzung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Überdies wurde E***** gemäß Paragraphen 50,, 51 StGB die Weisung erteilt, jeden persönlichen, schriftlichen und telekommunikationstechnischen Kontakt zur Zeugin K***** R***** zu unterlassen.
Demnach hat er in St. Georgen am Walde und Linz ab 27.4.2007 bis 20.7.2007 K***** R***** dadurch widerrechtlich eine längere Zeit hindurch fortgesetzt beharrlich in einer Weise verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, indem er ihr wiederholt eine Vielzahl von E-Mails übermittelte, in denen er die Aufnahme bzw. Fortsetzung einer Beziehung anbot, sowie Telefonanrufe an ihrem Arbeitsplatz tätigte, sohin im Wege der Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte.
Mit beim Landesgericht Linz am 15.1.2008 eingelangten Schriftsatz (ON 18) gab das Gewaltschutzzentrum OÖ die Kosten für die juristische und psychosoziale Prozessbegleitung von K***** R***** mit EUR 650,28 bekannt.
Mit dem angefochtenen Beschluss, der weder einen Zahlungspflichtigen benennt, noch eine Begründung enthält, bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichtes Linz in der Folge die Kosten für die juristische und psychosoziale Prozessbegleitung von K***** R***** in der vom Gewaltschutzzentrum OÖ angegebenen Höhe.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, die er mittels E-Mail (unter seiner E-Mailadresse *****) am 1.2.2008 an die Justiz-Ombudsstelle Linz unter der E-Mailadresse justizombudsstelle.linz@justiz.gv.at einbrachte.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 84 Abs 2 StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Gemäß § 5 Abs 1a 2. Satz der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) sind Fax und E-Mail jedoch keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung; Telekopien (Fax) sind hingegen über §§ 6 Abs 5 StPO, 60 Abs 1 Geo einer schriftlich auf telegrafischem Weg eingebrachten Eingabe gleichzuhalten (Markel, WK-StPO § 6 Rz 45; 14 Os 73/94). Obgleich der angefochtene Beschluss den in § 86 Abs 1 StPO normierten Formalerfordernissen schon mangels jeglicher Begründung nicht entspricht, war die Beschwerde zurückzuweisen, da die Einbringung mittels E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der ERV 2006 darstellt.Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StPO können, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt wird, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und alle sonstigen Eingaben an die Kriminalpolizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht schriftlich, per Telefax, im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, 2. Satz der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV 2006) sind Fax und E-Mail jedoch keine zulässigen Formen des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne dieser Verordnung; Telekopien (Fax) sind hingegen über Paragraphen 6, Absatz 5, StPO, 60 Absatz eins, Geo einer schriftlich auf telegrafischem Weg eingebrachten Eingabe gleichzuhalten (Markel, WK-StPO Paragraph 6, Rz 45; 14 Os 73/94). Obgleich der angefochtene Beschluss den in Paragraph 86, Absatz eins, StPO normierten Formalerfordernissen schon mangels jeglicher Begründung nicht entspricht, war die Beschwerde zurückzuweisen, da die Einbringung mittels E-Mail keine zulässige Form des elektronischen Rechtsverkehrs im Sinne der ERV 2006 darstellt.
Festzuhalten bleibt, dass der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss auf Basis des § 381 Abs 1 Z 9 StPO alt die Kosten der Prozessbegleitung (§ 49a) bestimmt hat. Nach der durch das Strafprozessreformgesetz seit 1.1.2008 geschaffenen neuen Rechtslage hat jedoch die zum Kostenersatz verpflichtete Partei (bloß) einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (§ 66 Abs 2) bis zu EUR 1.000,-- zu ersetzen, wobei dieser nach dem mit der Prozessbegleitung verbundenen Aufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu bemessen sein soll (§ 381 Abs 5a). Dadurch wird eine Vereinfachung der Kostenbestimmung angestrebt, die das Gericht nunmehr im Zeitpunkt der Endverfügung vornehmen kann, ohne den Nachweis abwarten zu müssen, in welchem Umfang eine Verrechnung zwischen Bundesministerium für Justiz und der im Einzelfall tätig gewordenen Einrichtung stattfindet. Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit einzelner Leistungen der Prozessbegleitung sollen künftig der Vergangenheit angehören (231 BlgNR 23. GP, 21). Da der angefochtene Beschluss eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers aber ohnehin nicht ausspricht, wird das Erstgericht nunmehr eine Entscheidung auf Grundlage des § 381 Abs 1 Z 9, Abs 5a StPO herbeizuführen haben. Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,Festzuhalten bleibt, dass der Erstrichter mit dem angefochtenen Beschluss auf Basis des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 9, StPO alt die Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 49 a,) bestimmt hat. Nach der durch das Strafprozessreformgesetz seit 1.1.2008 geschaffenen neuen Rechtslage hat jedoch die zum Kostenersatz verpflichtete Partei (bloß) einen Pauschalbetrag als Anteil an den Kosten der Prozessbegleitung (Paragraph 66, Absatz 2,) bis zu EUR 1.000,-- zu ersetzen, wobei dieser nach dem mit der Prozessbegleitung verbundenen Aufwand und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu bemessen sein soll (Paragraph 381, Absatz 5 a,). Dadurch wird eine Vereinfachung der Kostenbestimmung angestrebt, die das Gericht nunmehr im Zeitpunkt der Endverfügung vornehmen kann, ohne den Nachweis abwarten zu müssen, in welchem Umfang eine Verrechnung zwischen Bundesministerium für Justiz und der im Einzelfall tätig gewordenen Einrichtung stattfindet. Auseinandersetzungen über die Notwendigkeit einzelner Leistungen der Prozessbegleitung sollen künftig der Vergangenheit angehören (231 BlgNR 23. GP, 21). Da der angefochtene Beschluss eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers aber ohnehin nicht ausspricht, wird das Erstgericht nunmehr eine Entscheidung auf Grundlage des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 9,, Absatz 5 a, StPO herbeizuführen haben. Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,
Anmerkung
EL00095 9Bs49.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2008:0090BS00049.08G.0218.000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2008