Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller
1) Bernhard S*****, 2) Diana S*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Karin Bronauer, Rechtsanwältin in Kufstein, wegen Löschung eines Pfandrechts ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 22. August 2007, AZ 51 R 71/07a, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 126, Absatz 3, GBG).
Text
Begründung:
Die Antragsteller hatten zu TZ 4575/06 des Bezirksgerichts Kufstein ua die Löschung des sub C-LNR 10a ursprünglich zu TZ 1559/03 einverleibten, zu TZ 2210/04 (irrtümlich) gelöschten und zu TZ 3673/06 im ursprünglichen Rang wiederhergestellten Pfandrechts gemäß § 57 GBG auf Grund der im Rang TZ 1590/06 angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung beantragt. Das Rekursgericht wies dieses Grundbuchsgesuch mit seinem - rechtskräftigen - Beschluss vom 3. 1. 2007, AZ 51 R 118/06m, mit der wesentlichen Begründung ab, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Eintragung des in seinem Rang der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vorgehenden Pfandrechts bereits wiederhergestellt gewesen sei.Die Antragsteller hatten zu TZ 4575/06 des Bezirksgerichts Kufstein ua die Löschung des sub C-LNR 10a ursprünglich zu TZ 1559/03 einverleibten, zu TZ 2210/04 (irrtümlich) gelöschten und zu TZ 3673/06 im ursprünglichen Rang wiederhergestellten Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG auf Grund der im Rang TZ 1590/06 angemerkten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung beantragt. Das Rekursgericht wies dieses Grundbuchsgesuch mit seinem - rechtskräftigen - Beschluss vom 3. 1. 2007, AZ 51 R 118/06m, mit der wesentlichen Begründung ab, dass im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Eintragung des in seinem Rang der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung vorgehenden Pfandrechts bereits wiederhergestellt gewesen sei.
Nach Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft im angemerkten Rang beantragten die Antragsteller neuerlich die Löschung des sub C-LNR 10a einverleibten Pfandrechts gemäß § 57 GBG. Das Erstgericht wies den Antrag ab.Nach Einverleibung ihres Eigentumsrechts an der Liegenschaft im angemerkten Rang beantragten die Antragsteller neuerlich die Löschung des sub C-LNR 10a einverleibten Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG. Das Erstgericht wies den Antrag ab.
Das Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichts aus Anlass des Rekurses der Antragsteller - wegen rechtskräftig entschiedener Sache - als nichtig auf und wies den Grundbuchsantrag zurück. Die Antragsteller machen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs geltend, das Rekursgericht habe ihr Eintragungsgesuch zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, weil
a) das der Vorentscheidung zugrunde gelegene Grundbuchsgesuch mehrere in Zusammenhang gestandene Teilbegehren enthalten habe, denen deshalb nicht teilweise habe stattgegeben werden können. Das frühere Gesuch habe deshalb zwangsläufig zur Gänze abgewiesen werden müssen;
b) sich zwischenzeitig der Sachverhalt, nämlich der Grundbuchsstand dahin geändert habe, dass nunmehr die Antragsteller die grundbücherlichen Liegenschaftseigentümer seien;
c) die Wiedereintragung des irrtümlich gelöschten Pfandrechts nach Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erfolgt sei.
Rechtliche Beurteilung
Mit diesen Ausführungen zeigen die Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage auf:
1. Das Rekursgericht ist entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur davon ausgegangen, dass auch im Außerstreitverfahren die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0007477) und die Rechtskraftwirkungen auch im Grundbuchsverfahren zum Tragen kommen (vgl RIS-Justiz RS0041511). Gegen diese grundsätzlichen Erwägungen tragen die Antragsteller in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nichts vor.1. Das Rekursgericht ist entsprechend höchstgerichtlicher Judikatur davon ausgegangen, dass auch im Außerstreitverfahren die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist (RIS-Justiz RS0007477) und die Rechtskraftwirkungen auch im Grundbuchsverfahren zum Tragen kommen vergleiche RIS-Justiz RS0041511). Gegen diese grundsätzlichen Erwägungen tragen die Antragsteller in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nichts vor.
2. Inwieweit ein innerer Zusammenhang der im Vorgesuch kumulierten Begehren eine Abweisung des gesamten Grundbuchsgesuchs erforderte, spielt keine Rolle, weil gerade die vom Rekursgericht damals verneinte Frage der Zulässigkeit der hier wieder begehrten Löschung des Pfandrechts C-LNR 10a gemäß § 57 GBG der seinerzeit einzige Abweisungsgrund war.2. Inwieweit ein innerer Zusammenhang der im Vorgesuch kumulierten Begehren eine Abweisung des gesamten Grundbuchsgesuchs erforderte, spielt keine Rolle, weil gerade die vom Rekursgericht damals verneinte Frage der Zulässigkeit der hier wieder begehrten Löschung des Pfandrechts C-LNR 10a gemäß Paragraph 57, GBG der seinerzeit einzige Abweisungsgrund war.
3. Den Antragstellern ist dahin beizupflichten, dass die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren einer neuerlichen Entscheidung dann nicht entgegensteht, wenn sich nachträglich der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert hat (vgl 5 Ob 21/06h; 5 Ob 43/01m; RIS-Justiz RS0041511). Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt aber kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach § 57 GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert.3. Den Antragstellern ist dahin beizupflichten, dass die materielle Rechtskraft der Entscheidung im Vorverfahren einer neuerlichen Entscheidung dann nicht entgegensteht, wenn sich nachträglich der entscheidungswesentliche Sachverhalt geändert hat vergleiche 5 Ob 21/06h; 5 Ob 43/01m; RIS-Justiz RS0041511). Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt aber kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach Paragraph 57, GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert.
4. Da infolge Identität der Eintragungsbegehren und mangels entscheidungswesentlicher Sachverhaltsänderung die Rechtskraft der Vorentscheidung einer neuerlichen materiellen Beurteilung des Löschungsgesuchs entgegensteht, ist die inhaltliche Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung der - rechtskräftigen - Vorentscheidung hier nicht mehr zu überprüfen.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller ist mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.
Anmerkung
E86754 5Ob240.07sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00240.07S.0219.000Dokumentnummer
JJT_20080219_OGH0002_0050OB00240_07S0000_000