Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas V***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Oktober 2007, GZ 17 Hv 32/07f-34, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Andreas V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2,, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Andreas V***** gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 18. Oktober 2007, GZ 17 Hv 32/07f-34, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas V***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2 und 15 StGB (A./) sowie der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 15, 105 Abs 1 - B./1./; § 125 StGB - B./2./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Andreas V***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 129 Ziffer 2 und 15 StGB (A./) sowie der Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, - B./1./; Paragraph 125, StGB - B./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er
A./ nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1./ am 27. Jänner 2007 in Hard im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der deswegen bereits verurteilten Jasmine N***** Verfügungsberechtigten der Bäckerei M***** eine Geldbox samt Schlüssel unerhobenen Wertes sowie 1.420 EUR nach Eindringen in das Gebäude und Öffnen des Firmentresors mittels eines widerrechtlich erlangten, nämlich unter einem Arbeitsgerät in einer Schachtel versteckten und von ihnen dort entnommenen Schlüssels; 2./ am 14. März 2007 in Hohenems im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der deswegen bereits verurteilten Barbara D***** dem Durmus G***** fünf Kartons Süßigkeiten sowie acht Dosen Red Bull im Gesamtwert von 182 EUR;
3./ am 20. September 2006 in Hohenems im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der deswegen bereits verurteilten Barbara D***** Verfügungsberechtigten der S***** diverse Kleinartikel im Gesamtwert von 20,86 EUR;
B./ sich am 2. Februar 2007 in Hohenems - wenn auch nur fahrlässig - durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zugerechnet würden, und zwarB./ sich am 2. Februar 2007 in Hohenems - wenn auch nur fahrlässig - durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und im Rausch Handlungen begangen, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB zugerechnet würden, und zwar
1./ den Polizeibeamten Martin E***** mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich der Freigabe des Weges, zu nötigen versucht, indem er ihn mit erheblicher Körperkraft zur Seite zu drücken trachtete; 2./ kurz vor der zu B./1./ beschriebenen Handlung fremde Sachen zerstört, indem er mehrere Aschenbecher und Gläser des Gültekin S***** im Gesamtwert von etwa 57 EUR zerschlug.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 9 Litera b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Die in der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Unvollständigkeit liegt nicht vor, erwog doch das Erstgericht die in der Beschwerde aufgezeigten unterschiedlichen Aussageinhalte der den Angeklagten belastenden Jasmine N***** (US 12 f). Diese Rechtsmittelausführungen richten sich inhaltlich gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatrichter.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) vorgebrachte Unvollständigkeit liegt nicht vor, erwog doch das Erstgericht die in der Beschwerde aufgezeigten unterschiedlichen Aussageinhalte der den Angeklagten belastenden Jasmine N***** (US 12 f). Diese Rechtsmittelausführungen richten sich inhaltlich gegen die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht bekämpfbare Beweiswürdigung der Tatrichter.
Die Behauptung einer Unvollständigkeit des Urteils baut auf der die Tat allein Jasmine N***** zuschreibenden Einlassung des Angeklagten auf, die jedoch vom erkennenden Gericht in ihrer Gesamtheit als unglaubwürdig erachtet wurde (US 11 f und US 13). Schon aus diesem Grund bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den (Jasmine N***** völlig unerwähnt lassenden) Angaben der Zeugin Elke H***** über früher bemerkte und unaufgeklärt gebliebene Diebstähle in der Bäckerei M*****, welche der Beschwerdeführer ebenso seiner Mitangeklagten anlastete.
Mit den Erwägungen zur Richtigkeit der entlastenden Angaben von Barbara D***** bekämpft der Rechtsmittelwerber wiederum nur die konträren Schlussfolgerungen des Schöffengerichts, ohne einen Mangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO aufzuzeigen.Mit den Erwägungen zur Richtigkeit der entlastenden Angaben von Barbara D***** bekämpft der Rechtsmittelwerber wiederum nur die konträren Schlussfolgerungen des Schöffengerichts, ohne einen Mangel iSd Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO aufzuzeigen.
Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Die Zweifel des Nichtigkeitswerbers an dem von den erkennenden Richtern gewonnenen persönlichen Eindruck bekämpfen daher abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen Begründungsmangel darzutun.Die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, der als solcher einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entrückt ist vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Die Zweifel des Nichtigkeitswerbers an dem von den erkennenden Richtern gewonnenen persönlichen Eindruck bekämpfen daher abermals die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne damit einen Begründungsmangel darzutun.
Weshalb der Schluss aus dem äußeren Tatgeschehen zum Schuldspruch A./2./ (Aufsuchen eines abseits des Geschäfts liegenden Lagers, Einstecken von dort befindlichen Waren und Verlassen des Geschäfts ohne zu bezahlen) auf die subjektive Tatseite unlogisch oder allgemeiner Lebenserfahrung widersprechend sei, wird im Rechtsmittel nicht ausgeführt; die Beschwerde bleibt insoweit undeutlich und unbestimmt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet hinsichtlich des Schuldspruchs A./2./ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 141 StGB. Aus welchen Beweisergebnissen ein spontaner Handlungsentschluss im Sinne eines unbesonnenen Handelns nach § 141 Abs 1 StGB abzuleiten wäre, legt die Beschwerde allerdings nicht dar. Die Erwägungen im Rechtsmittel erschöpfen sich angesichts der insoweit stets leugnenden Einlassung des Angeklagten in bloßen Spekulationen. Im Übrigen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde die Richtigkeit des Wertes der gestohlenen Waren in Zweifel gestellt und solcherart nicht an den Urteilsannahmen festgehalten. Mit der bloßen Rechtsbehauptung, dass bei der Wertberechnung die Tatbeteiligung der Barbara D***** zu berücksichtigen wäre, leitet das Rechtsmittel nicht aus dem Gesetz ab, weshalb infolge Tatbeteiligung ein Tatobjekt geringeren Wert aufweisen sollte.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet hinsichtlich des Schuldspruchs A./2./ das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Privilegierung nach Paragraph 141, StGB. Aus welchen Beweisergebnissen ein spontaner Handlungsentschluss im Sinne eines unbesonnenen Handelns nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB abzuleiten wäre, legt die Beschwerde allerdings nicht dar. Die Erwägungen im Rechtsmittel erschöpfen sich angesichts der insoweit stets leugnenden Einlassung des Angeklagten in bloßen Spekulationen. Im Übrigen wird in der Nichtigkeitsbeschwerde die Richtigkeit des Wertes der gestohlenen Waren in Zweifel gestellt und solcherart nicht an den Urteilsannahmen festgehalten. Mit der bloßen Rechtsbehauptung, dass bei der Wertberechnung die Tatbeteiligung der Barbara D***** zu berücksichtigen wäre, leitet das Rechtsmittel nicht aus dem Gesetz ab, weshalb infolge Tatbeteiligung ein Tatobjekt geringeren Wert aufweisen sollte.
Auch die den Schuldspruch A./3./ bekämpfende Rechtsrüge (Z 10) wird nicht deutlich und bestimmt ausgeführt:Auch die den Schuldspruch A./3./ bekämpfende Rechtsrüge (Ziffer 10,) wird nicht deutlich und bestimmt ausgeführt:
Der Umstand, das Barbara D***** anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Polizei erklärte, dass sie im Tatzeitpunkt kein Geld gehabt habe, weil man ihrem damaligen Freund Andreas V***** drei Monate kein Geld überwiesen habe (S 147), bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt zu einer Feststellung über eine allfällige Notlage des Nichtigkeitswerbers iS einer Mittellosigkeit, bei der es auch an den unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen fehlt (vgl Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 141 Rz 28).Der Umstand, das Barbara D***** anlässlich einer telefonischen Befragung durch die Polizei erklärte, dass sie im Tatzeitpunkt kein Geld gehabt habe, weil man ihrem damaligen Freund Andreas V***** drei Monate kein Geld überwiesen habe (S 147), bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt zu einer Feststellung über eine allfällige Notlage des Nichtigkeitswerbers iS einer Mittellosigkeit, bei der es auch an den unbedingt lebensnotwendigen Bedarfsgegenständen fehlt vergleiche Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch II Paragraph 141, Rz 28).
Abgesehen davon unterlässt der Rechtsmittelwerber jegliche Darstellung, inwieweit die gestohlenen Gegenstände (Rasierer, Toilettenpapier, Kaffeedosierlöffel und Balsam) der Beseitigung einer Notlage dienen sollten, also die Tat aus Not begangen wurde (vgl dazu im Übrigen 14 Os 103/96; 12 Os 100/94).Abgesehen davon unterlässt der Rechtsmittelwerber jegliche Darstellung, inwieweit die gestohlenen Gegenstände (Rasierer, Toilettenpapier, Kaffeedosierlöffel und Balsam) der Beseitigung einer Notlage dienen sollten, also die Tat aus Not begangen wurde vergleiche dazu im Übrigen 14 Os 103/96; 12 Os 100/94).
Damit geht auch der vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit b) zum Schuldspruch A./3./ erhobene Einwand einer fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung ins Leere. Im Übrigen missachtet dieses Vorbringen die ausdrücklich erteilte Ermächtigung (S 155) sowie die Erklärung des Vertreters der Geschädigten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (S 143), womit die Ermächtigung zur Strafverfolgung ex lege verbunden ist (§ 2 Abs 5 StPO aF - vgl nunmehr § 92 Abs 2 StPO).Damit geht auch der vom Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) zum Schuldspruch A./3./ erhobene Einwand einer fehlenden Ermächtigung zur Strafverfolgung ins Leere. Im Übrigen missachtet dieses Vorbringen die ausdrücklich erteilte Ermächtigung (S 155) sowie die Erklärung des Vertreters der Geschädigten, sich dem Verfahren als Privatbeteiligte anzuschließen (S 143), womit die Ermächtigung zur Strafverfolgung ex lege verbunden ist (Paragraph 2, Absatz 5, StPO aF - vergleiche nunmehr Paragraph 92, Absatz 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Dies hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86710 14Os6.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00006.08A.0219.000Dokumentnummer
JJT_20080219_OGH0002_0140OS00006_08A0000_000