TE OGH 2008/2/21 6Ob290/07a

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 4. Juni 1975 verstorbenen Alexander E***** (Alejandro Escandon B*****) über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Einschreiters Kurt S*****, vertreten durch Dr. Alois Eichinger, Rechtsanwalt in Wien, als Vertreter des Nachlasses nach der am ***** 1989 verstorbenen erbl. Witwe Irene R*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. September 2007, GZ 48 R 176/07y-56, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 24. März 2007, GZ 37 A 17/05k-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die bedingt erbserklärte Verlassenschaft nach Greta G***** mit ihren Ansprüchen hinsichtlich der Verlassenschaft nach dem am ***** 1975 verstorbenen Alexander E***** (Alejandro Escandon B*****) auf den Rechtsweg verwiesen und ihr in diesem Verfahren die Klägerrolle zugewiesen wird.

Text

Begründung:

Der Erblasser Alexander E***** wurde am 25. 6. 1896 in Wien geboren, wo er das Heimatrecht besaß; so wurde ihm am 12. 9. 1929 vom Magistrat Wien der Heimatschein ***** ausgestellt. Auch in der Einwohnerkartei der Stadt Wien schien er noch am 24. 1. 1936 mit Heimatberechtigung in Wien auf. Am 24. 12. 1936 heiratete er Irene R*****, mit der er bis 22. 11. 1939 im 19. Wiener Gemeindebezirk wohnte; an diesem Tag wurde er „amtlich abgemeldet". Er verließ als rassisch Verfolgter das Deutsche Reich und ließ sich letztlich in Mexico nieder, dessen Staatsbürgerschaft er auch annahm. Am 4. 6. 1975 verstarb er in Mexico. Er hinterließ seine Witwe Irene R*****, die ihrerseits am 16. 10. 1989 verstarb, jedoch keine Kinder. Eine letztwillige Verfügung besteht nicht. Laut Todfallsaufnahme vom 15. 7. 2002 hatte der Erblasser auch keine Geschwister, seine Eltern waren vorverstorben.

Das Erstgericht führt aufgrund der Behauptung der Ehegattin des Einschreiters Kurt S***** vom 29. 5. 2002, zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe sich in Österreich bewegliches Nachlassvermögen befunden, und zwar in Form von Kunstwerken, die während des Dritten Reichs von der Gestapo beschlagnahmt worden waren, zu GZ 37 A 17/05k ein Verlassenschaftsverfahren nach dem Erblasser.

Am 9. 1. 2003 gab in diesem Verfahren der Einschreiter als Alleinerbe nach der erbl. Witwe aufgrund des Gesetzes eine bedingte Erbserklärung zum gesamten Nachlass ab (ON 10), welche Erklärung er am 14. 3. 2007 dahin präzisierte, dass er „persönlicher" Vertreter des Nachlasses nach der erbl. Witwe sei (ON 49).

Am 4. 3. 2005 gab auch die Verlassenschaft nach Greta G***** als Alleinerbin nach der erbl. Witwe die bedingte Erbserklärung „jedenfalls" zu ¾ des Nachlasses ab. Die erbl. Witwe habe testamentarisch den 1979 gegründeten G***** Trust zum Erben eingesetzt, wobei Greta G***** nach dem Tod der erbl. Witwe einzige Berechtigte aus diesem Trust sei (ON 30).

Der Einschreiter ist einerseits Vermächtnisnehmer nach der erbl. Witwe und andererseits deren Neffe. Er und Greta G***** schlossen im Jahr 1993 ein Settlement Agreement, wonach das gesamte im G***** Trust kumulierte Vermögen von einer Treuhandgesellschaft, nämlich der B*****-Company, veräußert und der daraus erzielte Reinerlös im Verhältnis 85 : 15 auf Greta G***** und den Einschreiter aufgeteilt werden sollte; der noch verbleibende Nachlass nach der erbl. Witwe sollte nach Erlöschen der Ermächtigung zur Verwaltung dieses Nachlasses und nach Eintreibung des gesamten Nachlassvermögens im Verhältnis 75 : 25 auf Greta G***** und den Einschreiter aufgeteilt werden.

Die erbl. Witwe setzte dem Einschreiter in ihrem Testament ein Vermächtnis in Höhe von 1 US-$ aus, der gesamte Rest ihres Vermögens sollte hingegen an Jack und/oder Daniel K***** in Los Angeles übergeben werden, damit diese es an den G***** Trust übertragen. Laut Treuhanderklärung betreffend diesen Trust soll das gesamte Treuhandvermögen nach dem Tod der erbl. Witwe von Greta G***** verwaltet werden.

Mit gerichtlicher Entscheidung vom 20. 1. 2000 wurden zunächst der Einschreiter und Greta G***** „gesamthandlich" zu Vertretern des Nachlasses nach der erbl. Witwe bestellt; am 2. 6. 2002 wurde bestimmt, dass der Einschreiter alleiniger Vertreter sei. Schließlich wurde dieser am 2. 12. 2005 als Vertreter des Nachlasses abgesetzt und an seiner Stelle Keith T*****, der wiederum Erbe nach Greta G***** ist, bestellt.

Zuletzt wurden im Verlassenschaftsverfahren - insoweit rechtskräftig - einerseits die vom Einschreiter „als einzigem berechtigten Vertreter" des Nachlasses nach der erbl. Witwe und andererseits die von der Verlassenschaft nach Greta G***** jeweils aufgrund des Gesetzes abgegebenen bedingten Erbserklärungen zu Gericht angenommen und beiden die Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verweigert.

Das Erstgericht verwies darüber hinaus den Einschreiter als bedingt erbserklärten Erben (richtig: den Nachlass nach der erbl. Witwe, vertreten durch den Einschreiter „als einzigem berechtigten Vertreter") mit seinen Ansprüchen auf den Rechtsweg, wies ihm dabei die Klägerrolle zu und sprach aus, dass das Verlassenschaftsverfahren ohne Berücksichtigung seines Erbanspruchs fortgesetzt werden würde, sollte er nicht binnen acht Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses die Erbrechtsklage einbringen. Die Erbfolge der Verlassenschaft nach Greta G***** sei aufgrund der von ihr vorgebrachten Tatsachen durchaus nachvollziehbar; die zeitliche Abfolge bzw Übertragung der Berechtigungen nach dem Erblasser über die erbl. Witwe und - basierend auf deren Testament - über den G***** Trust spreche zu Gunsten der Verlassenschaft nach Greta G*****. Der Einschreiter sei hingegen lediglich Vermächtnisnehmer nach der erbl. Witwe.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. In der Sache selbst hielt das Rekursgericht dem Argument des Einschreiters, es lägen im Hinblick auf das Settlement Agreement gar keine widersprechenden Erbserklärungen vor, entgegen, dass dieses für den österreichischen Rechtsbereich keine Wirkung entfalte. Da sich sowohl der Einschreiter als auch die Verlassenschaft nach Greta G***** jeweils zum gesamten Nachlass nach dem Erblasser erklärt hätten, sei eben von widersprechenden Erbserklärungen auszugehen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Einschreiters ist zulässig; er ist auch berechtigt.

1. Der Erblasser besaß zum Zeitpunkt seines Todes die mexikanische Staatsbürgerschaft; ursprünglich war er Österreicher gewesen. Allerdings hatte er Wien und das Deutsche Reich 1939 als rassisch Verfolgter verlassen, weshalb die Vorinstanzen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (Zl 2349/56 = VwSlg 4484 A/1957) eine ernstliche Zwangslage des Erblassers bei Annahme der mexikanischen Staatsbürgerschaft unterstellten und daher den ansonsten mit dem Erwerb einer fremden Staatsbürgerschaft einhergehenden Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in diesem Fall verneinten. Die Auffassung, der Erblasser sei daher zum Zeitpunkt seines Todes (auch) österreichischer Staatsangehöriger gewesen, blieb im Revisionsrekursverfahren unbestritten.

2. Es ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand außerdem nicht strittig, dass sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich befunden hat. Damit ist im Hinblick auf § 106 JN idF vor dem AußStr-BegleitG (vgl dessen Übergangsbestimmung Art XXXII § 3 Abs 2 [Todeszeitpunkt 4. 6. 1975]) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit (vgl Kralik in Fasching, ZPO² [2000] §§ 105-108 JN Rz 1; nunmehr § 106 Abs 1 Z 2 lit a JN idF AußStr-BegleitG BGBl I Nr 112/2003) als auch - im Hinblick auf den letzten Wohnsitz des Erblassers im 19. Wiener Gemeindebezirk - die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (§ 106 alt, § 66 JN).2. Es ist nach dem derzeitigen Verfahrensstand außerdem nicht strittig, dass sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bewegliches Nachlassvermögen in Österreich befunden hat. Damit ist im Hinblick auf Paragraph 106, JN in der Fassung vor dem AußStr-BegleitG vergleiche dessen Übergangsbestimmung Art römisch 32 Paragraph 3, Absatz 2, [Todeszeitpunkt 4. 6. 1975]) sowohl inländische (Verlassenschafts-) Gerichtsbarkeit vergleiche Kralik in Fasching, ZPO² [2000] Paragraphen 105 -, 108, JN Rz 1; nunmehr Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, JN in der Fassung AußStr-BegleitG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 112 aus 2003,) als auch - im Hinblick auf den letzten Wohnsitz des Erblassers im 19. Wiener Gemeindebezirk - die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben (Paragraph 106, alt, Paragraph 66, JN).

3. Die Übergangsbestimmung des § 205 AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der §§ 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im III. Hauptstück des Gesetzes. Demnach bleiben nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Übergangsbestimmungen zum I. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß § 203 Abs 7 AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (6 Ob 76/06d; 6 Ob 55/06s; 8 Ob 6/06z; 1 Ob 202/06x).3. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 205, AußStrG betrifft trotz ihrer uneingeschränkten Formulierung nur die besonderen Regeln der Paragraphen 143 bis 185 AußStrG zum Verlassenschaftsverfahren im römisch III. Hauptstück des Gesetzes. Demnach bleiben nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Übergangsbestimmungen zum römisch eins. Hauptstück des Gesetzes unberührt und sind gemäß Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG die neuen Regeln über den Rekurs und den Revisionsrekurs anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. 12. 2004 liegt; dies bezieht sich auch auf die Anfechtbarkeitsregeln (6 Ob 76/06d; 6 Ob 55/06s; 8 Ob 6/06z; 1 Ob 202/06x).

Damit war der Verlassenschaft nach Greta G***** zwar gemäß § 68 AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen; die Verteilung der Klägerrollen für den Erbrechtsstreit ist jedoch noch nach §§ 125, 126 AußStrG 1854 vorzunehmen (vgl 6 Ob 55/06s; 6 Ob 247/06a).Damit war der Verlassenschaft nach Greta G***** zwar gemäß Paragraph 68, AußStrG die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung einzuräumen; die Verteilung der Klägerrollen für den Erbrechtsstreit ist jedoch noch nach Paragraphen 125,, 126 AußStrG 1854 vorzunehmen vergleiche 6 Ob 55/06s; 6 Ob 247/06a).

4. Nach § 28 Abs 1 IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, hier also nach österreichischem Recht (vgl 1.). Wie das Rekursgericht zutreffend betont hat, war demnach die Witwe des Erblassers gemäß § 757 ABGB Alleinerbin, weil der Erblasser weder Kinder noch Geschwister gehabt hatte und seine Eltern vorverstorben waren.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, IPRG richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes, hier also nach österreichischem Recht vergleiche 1.). Wie das Rekursgericht zutreffend betont hat, war demnach die Witwe des Erblassers gemäß Paragraph 757, ABGB Alleinerbin, weil der Erblasser weder Kinder noch Geschwister gehabt hatte und seine Eltern vorverstorben waren.

5. Sowohl der Einschreiter (als er noch ein eigenes Erbrecht geltend machte) als auch die Verlassenschaft nach Greta G***** leiteten ihre Ansprüche nicht unmittelbar vom Erblasser, sondern von der erbl. Witwe ab, wobei sich ersterer auf das Settlement Agreement, letztere auf ein Testament zu Gunsten des G***** Trust beriefen. Diese Erklärungen legten die Vorinstanzen ihren Entscheidungen auch zugrunde.

Allerdings haben sie dabei übersehen, dass der Einschreiter letztlich ein eigenes Erbrecht nicht geltend machte, sondern sich vielmehr auf seine Alleinvertretungsbefugnis gegenüber dem Nachlass nach der erbl. Witwe stützte (ON 10 iVm ON 49); die Ausführungen des Rekursgerichts, auch der Einschreiter habe sich zum gesamten Nachlass nach dem Erblasser erklärt, sind somit insoweit aktenwidrig. Kraft eigener Rechte wäre der Einschreiter ja auch lediglich Vermächtnisnehmer nach der erbl. Witwe.Allerdings haben sie dabei übersehen, dass der Einschreiter letztlich ein eigenes Erbrecht nicht geltend machte, sondern sich vielmehr auf seine Alleinvertretungsbefugnis gegenüber dem Nachlass nach der erbl. Witwe stützte (ON 10 in Verbindung mit ON 49); die Ausführungen des Rekursgerichts, auch der Einschreiter habe sich zum gesamten Nachlass nach dem Erblasser erklärt, sind somit insoweit aktenwidrig. Kraft eigener Rechte wäre der Einschreiter ja auch lediglich Vermächtnisnehmer nach der erbl. Witwe.

Damit hat der Einschreiter aber gar keine Erbserklärung abgegeben - eine solche wurde auch nicht zu Gericht angenommen -, weshalb seine Verweisung auf den Rechtsweg und die Zuteilung der Klägerrolle an ihn gemäß §§ 125, 126 AußStrG 1854 unmöglich wären. Der Beschluss des Erstgerichts kann daher nur dahin verstanden werden, dass es den Einschreiter „als einzigen berechtigten Vertreter" des Nachlasses nach der erbl. Witwe (s Punkt 5. in Verbindung mit Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) auf den Rechtsweg verweisen wollte, tatsächlich also den Nachlass nach der erbl. Witwe. Nach den insofern auch nicht strittigen Ausführungen der am Revisionsrekursverfahren Beteiligten wurde dieser Nachlass jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Erbserklärung am 9. 1. 2003 vom Einschreiter allein vertreten (2. 6. 2002 bis 2. 12. 2005); nunmehr wird er von Keith T***** vertreten.Damit hat der Einschreiter aber gar keine Erbserklärung abgegeben - eine solche wurde auch nicht zu Gericht angenommen -, weshalb seine Verweisung auf den Rechtsweg und die Zuteilung der Klägerrolle an ihn gemäß Paragraphen 125,, 126 AußStrG 1854 unmöglich wären. Der Beschluss des Erstgerichts kann daher nur dahin verstanden werden, dass es den Einschreiter „als einzigen berechtigten Vertreter" des Nachlasses nach der erbl. Witwe (s Punkt 5. in Verbindung mit Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses) auf den Rechtsweg verweisen wollte, tatsächlich also den Nachlass nach der erbl. Witwe. Nach den insofern auch nicht strittigen Ausführungen der am Revisionsrekursverfahren Beteiligten wurde dieser Nachlass jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der bedingten Erbserklärung am 9. 1. 2003 vom Einschreiter allein vertreten (2. 6. 2002 bis 2. 12. 2005); nunmehr wird er von Keith T***** vertreten.

Richtigerweise liegen somit einander widersprechende Erbserklärungen des Nachlasses nach der erbl. Witwe einerseits und der Verlassenschaft nach Greta G***** andererseits vor.

6. Der Nachlass nach der erbl. Witwe beruft sich auf das Gesetz (s 4.). Die Verlassenschaft nach Greta G***** bezeichnet sich zwar als Alleinerbin nach der erbl. Witwe, führte dazu jedoch lediglich aus, diese habe testamentarisch den 1979 gegründeten Gustave T***** zum Erben eingesetzt, wobei Greta G***** nach dem Tod der erbl. Witwe einzige Berechtigte aus diesem Trust sei. Jedenfalls nach österreichischem Recht wäre damit aber nicht Greta G***** Erbin nach der erbl. Witwe, sondern der G***** Trust; Greta G***** bzw nunmehr ihre Verlassenschaft wären lediglich begünstigt im Sinne des § 5 PSG. Da somit die Berufung der Verlassenschaft nach Greta G***** auf ein Erbrecht nach dem Erblasser bereits aufgrund ihres eigenen Vorbringens unschlüssig ist und sie außerdem ihre Ansprüche - welcher Art immer - von der Witwe des Erblassers ableitet, ist die Berufung des Nachlasses nach der erbl. Witwe der stärkere Titel. Die Klägerrolle war somit nicht diesem, sondern der Verlassenschaft nach Greta G***** zuzuweisen.6. Der Nachlass nach der erbl. Witwe beruft sich auf das Gesetz (s 4.). Die Verlassenschaft nach Greta G***** bezeichnet sich zwar als Alleinerbin nach der erbl. Witwe, führte dazu jedoch lediglich aus, diese habe testamentarisch den 1979 gegründeten Gustave T***** zum Erben eingesetzt, wobei Greta G***** nach dem Tod der erbl. Witwe einzige Berechtigte aus diesem Trust sei. Jedenfalls nach österreichischem Recht wäre damit aber nicht Greta G***** Erbin nach der erbl. Witwe, sondern der G***** Trust; Greta G***** bzw nunmehr ihre Verlassenschaft wären lediglich begünstigt im Sinne des Paragraph 5, PSG. Da somit die Berufung der Verlassenschaft nach Greta G***** auf ein Erbrecht nach dem Erblasser bereits aufgrund ihres eigenen Vorbringens unschlüssig ist und sie außerdem ihre Ansprüche - welcher Art immer - von der Witwe des Erblassers ableitet, ist die Berufung des Nachlasses nach der erbl. Witwe der stärkere Titel. Die Klägerrolle war somit nicht diesem, sondern der Verlassenschaft nach Greta G***** zuzuweisen.

Anmerkung

E867676Ob290.07a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZfRV-LS 2008/38 (Ofner) = JEV 2009,22/1 (Graf) - JEV 2009/1 (Graf)XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00290.07A.0221.000

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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