Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz zu FN ***** eingetragenen L***** Gesellschaft mbH mit dem Sitz in G*****, wegen Bestellung eines Notgeschäftsführers, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers Anton ***** L*****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 19. Dezember 2007, GZ 4 R 192/07y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 15 Abs 1 FBG) zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, FBG) zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Das Erstgericht lehnte die vom Revisionsrekurswerber beantragte Bestellung eines Notgeschäftsführers (§ 15a GmbHG) ab, weil die Gesellschaft in den vom Revisionsrekurswerber gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten sei.Das Erstgericht lehnte die vom Revisionsrekurswerber beantragte Bestellung eines Notgeschäftsführers (Paragraph 15 a, GmbHG) ab, weil die Gesellschaft in den vom Revisionsrekurswerber gegen sie angestrengten Zivilprozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten sei.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Der Revisionsrekurswerber vermag in seinem Rechtsmittel keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, schon allein das Fehlen eines aktiven Geschäftsführers und die generelle Weigerung, einen Geschäftsführer zu bestellen und namhaft zu machen, stelle einen dringenden Fall im Sinn des § 15a GmbHG dar, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser liegt ein dringender Fall im Sinn der genannten Gesetzesstelle vor, wenn der Gesellschaft, den Gesellschaftern, Organmitgliedern oder Dritten ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile drohen (RIS-Justiz RS0059953). Aus der Sicht eines Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0060010). Diese Voraussetzung fehlt, wenn bereits ein Prozesskurator (§ 8 ZPO) für die Gesellschaft bestellt ist und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen (RIS-Justiz RS0113944). Da die Gesellschaft in den Prozessen mit dem Revisionsrekurswerber durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist und weitere dringende Vertretungsagenden vom Revisionsrekurswerber nicht dargetan wurden, kann keine Rede davon sein, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Behauptung, es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Geschäftsführerbestellung vor, ist ohne Begründung geblieben. Wenn der Revisionsrekurswerber erstmals in seinem Rechtsmittel darauf verweist, dass nach dem Stand der Firmenbucheintragungen die Gesellschaft die Jahresabschlüsse für 2004, 2005 und 2006 nicht vorlegte, so ist dies eine unbeachtliche Neuerung (§ 66 Abs 2 AußStrG). Es erübrigt sich daher eine Stellungnahme dazu, ob dieser Umstand ein dringender Bestellungsgrund im Sinn des § 15a GmbHG ist, den ein Gesellschaftsgläubiger geltend machen kann.Der Revisionsrekurswerber vermag in seinem Rechtsmittel keine im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Entscheidung des Rekursgerichts steht im Einklang mit der von ihm zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Die Auffassung des Rechtsmittelwerbers, schon allein das Fehlen eines aktiven Geschäftsführers und die generelle Weigerung, einen Geschäftsführer zu bestellen und namhaft zu machen, stelle einen dringenden Fall im Sinn des Paragraph 15 a, GmbHG dar, widerspricht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Nach dieser liegt ein dringender Fall im Sinn der genannten Gesetzesstelle vor, wenn der Gesellschaft, den Gesellschaftern, Organmitgliedern oder Dritten ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile drohen (RIS-Justiz RS0059953). Aus der Sicht eines Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann (RIS-Justiz RS0060010). Diese Voraussetzung fehlt, wenn bereits ein Prozesskurator (Paragraph 8, ZPO) für die Gesellschaft bestellt ist und keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung anstehen (RIS-Justiz RS0113944). Da die Gesellschaft in den Prozessen mit dem Revisionsrekurswerber durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist und weitere dringende Vertretungsagenden vom Revisionsrekurswerber nicht dargetan wurden, kann keine Rede davon sein, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist. Die Behauptung, es liege keine einheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hinsichtlich der Frage der Notwendigkeit einer Geschäftsführerbestellung vor, ist ohne Begründung geblieben. Wenn der Revisionsrekurswerber erstmals in seinem Rechtsmittel darauf verweist, dass nach dem Stand der Firmenbucheintragungen die Gesellschaft die Jahresabschlüsse für 2004, 2005 und 2006 nicht vorlegte, so ist dies eine unbeachtliche Neuerung (Paragraph 66, Absatz 2, AußStrG). Es erübrigt sich daher eine Stellungnahme dazu, ob dieser Umstand ein dringender Bestellungsgrund im Sinn des Paragraph 15 a, GmbHG ist, den ein Gesellschaftsgläubiger geltend machen kann.
Anmerkung
E867666Ob26.08dSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inecolex 2008/160 S 439 - ecolex 2008,439 = RdW 2008/352 S 395 - RdW2008,395XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00026.08D.0221.000Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009