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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1997 §105 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des V P, (geboren 1973), vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Stütz und Mag. Caterina Starzengruber, Rechtsanwälte in 4010 Linz, Adalbert-Stifter-Platz 2/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. Februar 2003, Zl. St 159/02, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 27. Februar 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Einreise des Beschwerdeführers sei am 21. August 1990 (illegal) erfolgt. Anschließend habe er am 25. August 1990 einen Antrag auf Zuerkennung von Asyl gestellt. Mit 22. April 1991 habe er eine erste Aufenthaltsberechtigung (einen Sichtsvermerk A) erhalten. Zuletzt habe er über eine Niederlassungsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 14. August 2002 verfügt.
Mit 12. April 2002 habe die Bezirkshauptmannschaft Perg (die Erstbehörde) die Mitteilung betreffend die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichts Linz erhalten, worin festgehalten sei, dass der Beschwerdeführer von diesem Gericht bereits 2001 (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten am 15. Mai 2001) wegen
"des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs. 2 Fremdengesetz, § 15 StGB
des Vergehens der Bestimmung zum Gebrauch fremder Ausweise nach § 231 Abs. 2 StGB
des Vergehens der Bestimmung zur Fälschung eines Beweismittels nach §§ 12, 293 Abs. 1 StGB
des Vergehens der versuchten Bestimmung zum schweren Betrug nach den §§ 15, 12, 146, 147 Abs. 2 StGB"
zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (davon drei Monate unbedingt) rechtskräftig verurteilt worden sei.
In diesem Urteil sei dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, gegen Entgelt bis zu DM 3.000,-- Schlepperfahrten durchgeführt bzw. organisiert, andere Schlepper angeworben und mit diesen während der Fahrten telefonischen Kontakt gehalten und Anweisungen erteilt, Schlepperlöhne kassiert und Mittäter bezahlt, den geschleppten Personen bis zur Weiterreise Unterkünfte besorgt, sowie Fremden die Reisepässe von in Österreich wohnhaften Personen für die Einreise organisiert bzw. auch seinen eigenen Reisepass zur Verfügung gestellt zu haben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer verurteilt worden, rumänischen Staatsangehörigen seinen Reisepass, mithin einen amtlichen Ausweis, mit dem Vorsatz überlassen zu haben, dass er von den Nichtberechtigten durch Vorweisung gegenüber Grenzkontrollbeamten bei der Einreise nach Österreich bzw. Ausreise aus Österreich im Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für diese ausgestellt worden. Auch habe der Beschwerdeführer andere Personen dazu bestimmt, ein falsches Beweismittel herzustellen. Letztlich sei dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht worden, dass er mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, zwei Personen dazu zu bestimmen versucht habe, eine Leihwagenfirma durch Täuschung über Tatsachen (nämlich der Vorgabe, einen Oberklassenwagen mieten zu wollen, während er aber von Beginn an vorgehabt habe, den PKW in Rumänien zu verkaufen und in Österreich als gestohlen zu melden) zu einer Handlung, nämlich den Abschluss eines Mietvertrags und die damit verbundene Übergabe des Oberklasse-PKW zu verleiten, was die Leihwagenfirma am Vermögen in einem S 25.000,-- übersteigenden Betrag geschädigt habe.
Der Beschwerdeführer sei auch bereits früher mehrmals straffällig geworden. Vom Bezirksgericht Haag sei er im Juli 1993 wegen Diebstahls, vom Bezirksgericht Linz-Land am 18. August 1993 neuerlich wegen versuchten Diebstahls und am 15. Februar 1995 nochmals wegen versuchten Diebstahls, vom Bezirksgericht Perg am 3. Februar 1998 wegen Körperverletzung und am 5. Februar 1999 neuerlich wegen einer Körperverletzung rechtskräftig bestraft worden.
In Anbetracht seiner gerichtlichen Verurteilungen sei im Fall des Beschwerdeführers zweifelsohne der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG als erfüllt zu betrachten. Gegenteiliges werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Durch das nunmehr erlassene Aufenthaltsverbot werde sicherlich in gravierender Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers insofern eingegriffen, als er sich bereits seit ca. zwölf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich auch seine Familie (von der er getrennt lebe) in Österreich befinde. Auch gehe der Beschwerdeführer einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Es sei ihm eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen. Die Integration sei dem Beschwerdeführer aber, wie sich aus der Chronologie seiner strafbaren Handlungen ergebe, noch nicht gelungen.
Aus dem besagten Urteil des Landesgerichts Linz ergebe sich, dass der Beschwerdeführer über einen langen Zeitraum (1998 bis 2000, also über zwei Jahre) zahlreiche Personen (ca. 25) geschleppt habe. Das Vergehen der Schlepperei gehöre zu den schwerwiegendsten Gesetzesübertretungen, zumal diese Art der ("organisierten") Kriminalität bereits Formen angenommen habe, die ein rigoroses Vorgehen dringend erforderlich machten. Auch habe die mit der Schlepperei einhergehende "Begleitkriminalität" bereits enorme Ausmaße angenommen, weshalb es aus sicherheitspolitischer Sicht unerlässlich sei, entsprechend gegenzusteuern. Es würde geradezu einer Förderung des Schlepperunwesens gleichkommen, würde man dem Beschwerdeführer den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet gestatten.
Daher sei vorliegend nicht nur die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern die Erlassung des Aufenthaltsverbots im Licht des § 37 Abs. 1 FrG auch dringend geboten. Das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei schwerwiegender Art. Auf Grund der Tatsache, dass er sich während seines ca. 12-jährigen Aufenthalts in regelmäßigen Abständen immer wieder strafbar gemacht und zuletzt sein strafbares Verhalten insofern enorm gesteigert habe, als er über einen langen Zeitraum in der Schlepperkriminalität tätig gewesen sei, habe von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG zuungunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht werden müssen.
Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu erstellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, sei das Aufenthaltsverbot auch zulässig iSd § 37 Abs. 2 FrG. Daran vermöge der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine familiäre Situation nichts zu ändern. Diesbezüglich sei zu beachten, dass sich das Kind in der Obhut der Mutter befinde und die Erlassung des Aufenthaltsverbots nicht gleichzusetzen sei mit einem Besuchs- und Kontaktverbot. Die belangte Behörde vermöge sich der Argumentation des Beschwerdeführers insofern nicht anzuschließen, als es sich bei den von diesem begangenen strafbaren Handlungen im Bereich der Schlepperkriminalität nicht um "Kleinverstöße" handle.
In Anbetracht der Regelmäßigkeit seiner strafbaren Handlungen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sein Fehlverhalten der Schwere nach enorm gesteigert habe, könne nicht abgesehen werden, wann die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hätten, weggefallen sein würden. Das Aufenthaltsverbot habe daher nur auf unbefristete Dauer erlassen werden können.
2. Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die dieser nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 24. Februar 2004, B 1380/03). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend und begehrte die Aufhebung des angefochtenen Bescheids.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorweg ist festzuhalten, dass der vorliegende Fall nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zu beurteilen ist, sodass der Umstand, dass die Staatsangehörigen Rumäniens mit 1. Jänner 2007 EWR-Bürger geworden sind (vgl. dazu den Vertrag über den Beitritt u. a. Rumäniens zur Europäischen Union, BGBl. III Nr. 185/2006), nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu auch § 41 Abs. 1 erster Satz VwGG), und im Hinblick darauf die Regelungen des § 48 Abs. 1 und 3 FrG keine Anwendung finden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2004, Zl. 2001/18/0019, und vom 3. Juli 2007, Zl. 2006/18/0458).
2.1. Der Beschwerdeführer wurde unstrittig vom Landesgericht Linz im Jahr 2001 wegen der im Bescheid genannten Vergehen (insbesondere wegen der teils versuchten, teils vollendeten gerichtlich strafbaren Schlepperei nach § 105 Abs. 2 FrG idF vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon drei Monate unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Entgegen seiner Auffassung ist angesichts dieser rechtskräftigen Verurteilung der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 zweiter Fall FrG ("zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe") erfüllt. Zudem steht mit der Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 105 Abs. 2 FrG fest, dass dieser um seines Vorteils willen die Schlepperei begangen hat, weshalb im Beschwerdefall auch der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 5 FrG erfüllt ist.
2.2. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid genannten gerichtlichen Verurteilungen aus den Jahren 1993, 1995, 1998 und 1999 sowie das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten - (versuchter) Diebstahl und Körperverletzung - nicht in Abrede. Durch das darin zum Ausdruck kommende wiederholte Fehlverhalten hat der Beschwerdeführer maßgeblich gegen das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Eigentumskriminalität und der Gewaltkriminalität verstoßen. Der Beschwerdeführer hat sich durch diese Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, auch danach ein gerichtlich strafbares Verhalten zu setzen, wobei er - wie seine besagte Verurteilung aus dem Jahr 2001 zeigt - sein Fehlverhalten noch gesteigert hat. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit an der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen, wobei er dieses Fehlverhalten (wie die unstrittige Verurteilung nach Abs. 2 des § 105 FrG zeigt) gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht vorgenommen hat, sich durch seine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters hat der Beschwerdeführer durch den genannten Missbrauch fremder Ausweise sowie die besagte Fälschung eines Beweismittels dem öffentlichen Interesse an der Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweismitteln maßgeblich zuwidergehandelt. Schließlich hat der Beschwerdeführer - was der Verurteilung aus 2001 auch zugrundeliegt - mit seinem Fehlverhalten des versuchten schweren Betrugs abermals gravierend dem großen öffentlichen Interesse an der Bekämpfung der Eigentumskriminalität zuwider gehandelt.
Angesichts dieses Gesamt(fehl)verhaltens kann die (weitere) Ansicht der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Das von dem in Rede stehenden Urteil aus dem Jahr 2001 erfasste Fehlverhalten lag zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr anzunehmen gewesen wäre. Von daher vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei seit seiner Verurteilung wegen Schlepperei in keiner Weise mehr auffällig geworden, nichts zu gewinnen. Mit dem Hinweis, er habe vorwiegend Familienangehörige geschleppt, weshalb menschliche Motive bei seinem Fehlverhalten als Beweggrund ausschlaggebend gewesen seien, ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, steht doch mit dem in Rede stehenden rechtskräftigen Urteil fest, dass der Beschwerdeführer die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133). Ferner kann auf dem Boden des Gesagten entgegen der Beschwerde keine Rede davon sein, die belangte Behörde hätte lediglich auf Grund von strafrechtlichen Verurteilungen die Auffassung vertreten, dass im Beschwerdefall die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet wäre.
3. Gegen die von der belangten Behörde getroffene Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG bestehen keine Bedenken. Die belangte Behörde hat auf Grund der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers angenommen. Ebenso zutreffend hat sie aber die Ansicht vertreten, dass diese Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten und somit nach § 37 Abs. 1 FrG zulässig sei. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich werden dadurch relativiert, dass (unstrittig) die Ehe des Beschwerdeführers geschieden ist und das gemeinsame Kind sich in der Obhut der Mutter befindet. Von daher sowie angesichts seines Gesamtfehlverhaltens, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Gefährdung des besonders großen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung des Schlepperunwesens, kann auch unter Berücksichtigung seiner ins Treffen geführten Lebensgemeinschaft sowie seiner Tätigkeit als selbständiger Malermeister das Ergebnis der von der Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Interessenabwägung, dass die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbots schwerer wöge als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Dem Vorbringen, er würde mittlerweile dem öffentlichen Interesse dadurch dienen, dass er ein florierendes Unternehmen betreibe und zwei Arbeitnehmern und deren Familien eine legale Existenzgrundlage biete, was ihn auch in die Lage versetze, den von ihm verursachten Schaden wieder gut zu machen, ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger hg. Judikatur bei der Interessensabwägung nach § 37 FrG zu Gunsten des Fremden nur den privat und familiär Bereich betreffende Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. April 2006, Zl. 2003/18/0002, mwH). Zum Vorbringen, durch die Erlassung des Aufenthaltsverbots wäre der Unterhalt für sein Kind (geboren 1992) gefährdet, ist festzuhalten, dass vorliegend kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass Unterhaltszahlungen seitens des Beschwerdeführers nicht auch vom Ausland aus (allenfalls im verminderten Umfang) erbracht werden könnten.
4. Weiters geht das Vorbringen des Beschwerdeführers fehl, dem vorliegenden Aufenthaltsverbot stehe § 35 Abs. 3 FrG entgegen, weil danach ein Fremder, welcher sich ununterbrochen und rechtmäßig - wie der Beschwerdeführer - über zehn Jahre in Österreich aufgehalten habe, nur mehr dann ausgewiesen werden dürfe, wenn er von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen Schlepperei verurteilt worden sei. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes nach der damit angesprochenen Regelung des § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm den dort verwiesenen Bestimmungen des § 34 Abs. 1 Z. 1 oder 2 FrG sowie des § 35 Abs. 3 FrG ist zu prüfen, ob der Fremde "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts", das heißt vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbots herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war. Schon angesichts der besagten Verurteilung durch das Landesgericht Linz ist dies nicht der Fall, liegt dieser doch unstrittig bezüglich der davon erfassten Schlepperei auch ein bereits im Jahr 1998 und damit zu einem Zeitpunkt gesetztes Fehlverhalten des Beschwerdeführers zugrunde, als er sich noch nicht zehn Jahre in Österreich aufhielt.
5. Da dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 13. November 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004180045.X00Im RIS seit
07.02.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008