TE OGH 2008/2/21 12Os8/08f

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Veröffentlicht am 21.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muradif H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. November 2007, GZ 031 Hv 127/07g-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 21. Februar 2008 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Dr. Lässig, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieltschnig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Muradif H***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. November 2007, GZ 031 Hv 127/07g-93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Muradif H***** des (teils beim Versuch [§ 15 StGB] gebliebenen) Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Geschädigten gewerbsmäßig durch EinbruchMit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde der Angeklagte Muradif H***** des (teils beim Versuch [§ 15 StGB] gebliebenen) Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert nachgenannten Geschädigten gewerbsmäßig durch Einbruch

A. wegzunehmen versucht, und zwar am 9. November 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Unbekannten aus dem Juweliergeschäft des Josef M***** Schmuck, Bargeld sowie andere verwertbare Gegenstände, und

B. weggenommen, nämlich in der Nacht vom 16. auf den 17. November 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Goran V***** und einem Unbekannten Gewahrsamsträgern des Unternehmens S***** durch Aufbrechen einer Eingangstür zum Lagerraum diverse Waren im Gesamtwert von 2.480,05 Euro sowie einen Tresor mit Bargeld in der Höhe von 1.788,05 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht offenbar unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten und der sofortigen wiederholten Begehung der inkriminierten Straftaten nach seiner Flucht aus der Strafhaft abgeleitet (US 14). Dabei bedurfte die auf die zum Schuldspruchfaktum B überhaupt leugnende und zu A bloß eine untergeordnete Tatbeteiligung zugestehende - von den Tatrichtern indes mit mängelfreier Begründung insgesamt verworfene (US 8 bis 13) - Verantwortung gestützte Behauptung, der Flucht aus der Strafhaft wäre nicht die Intention zur fortgesetzten Tatbegehung zugrunde gelegen (S 275/II), keiner gesonderten Erörterung.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Beschwerde zuwider hat das Schöffengericht die festgestellte Absicht des Angeklagten, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nicht offenbar unzureichend begründet, sondern ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze aus dem massiv einschlägig getrübten Vorleben des Angeklagten und der sofortigen wiederholten Begehung der inkriminierten Straftaten nach seiner Flucht aus der Strafhaft abgeleitet (US 14). Dabei bedurfte die auf die zum Schuldspruchfaktum B überhaupt leugnende und zu A bloß eine untergeordnete Tatbeteiligung zugestehende - von den Tatrichtern indes mit mängelfreier Begründung insgesamt verworfene (US 8 bis 13) - Verantwortung gestützte Behauptung, der Flucht aus der Strafhaft wäre nicht die Intention zur fortgesetzten Tatbegehung zugrunde gelegen (S 275/II), keiner gesonderten Erörterung.

Dem weiteren Beschwerdestandpunkt zuwider hat das Schöffengericht auch die Feststellungen zu dem auf einen 3.000 Euro übersteigenden Beutewert gerichteten Vorsatz aus den zuvor genannten Umständen (US 14) im Zusammenhalt mit der objektiven Begehungsweise (US 13), sohin des Angriffs unter anderem gegen ein Juweliergeschäft (A), mängelfrei abgeleitet. Mit eigenständigen, überdies bloß isoliert auf das Schuldspruchfaktum B abstellenden spekulativen Erwägungen zur Tätererwartung eines nur geringen Beutewerts bekämpft der Beschwerdeführer nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die urteilsfremde Behauptung fehlender Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B (der Sache nach Z 9 lit a) ignoriert die hiezu sehr wohl getroffenen Konstatierungen (US 6) und verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Die urteilsfremde Behauptung fehlender Feststellungen zum Schuldspruchfaktum B (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) ignoriert die hiezu sehr wohl getroffenen Konstatierungen (US 6) und verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.

Mit dem erneut nicht urteilskonformen (US 5) Einwand des die Beurteilung des Erfordernisses der Verhängung einer Zusatzstrafe hindernden Fehlens von Feststellungen zu dem den Gegenstand der Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB bildenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2007, AZ 9 Hv 9/07f, bringt die Beschwerde lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Mit dem erneut nicht urteilskonformen (US 5) Einwand des die Beurteilung des Erfordernisses der Verhängung einer Zusatzstrafe hindernden Fehlens von Feststellungen zu dem den Gegenstand der Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31,, 40 StGB bildenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 6. Februar 2007, AZ 9 Hv 9/07f, bringt die Beschwerde lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86876 12Os8.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00008.08F.0221.000

Dokumentnummer

JJT_20080221_OGH0002_0120OS00008_08F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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