TE OGH 2008/2/26 1Ob23/08a

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Veröffentlicht am 26.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sylvia Sch*****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Rene Sch*****, vertreten durch Dr. Romana Zeh-Gindl, Rechtsanwältin in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 7.062 EUR), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 3. April 2007, GZ 20 R 44/07x-50, womit das Urteil des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 16. Februar 2007, GZ 3 C 90/06v-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab:

Rechtliche Beurteilung

Inwieweit § 2 FamLAG auf den eine HTL besuchenden, volljährigen Beklagten anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Die Bezugnahme der Revision auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Studienerfolg ist mangels (Hochschul-)Studiums des Unterhaltsberechtigten nicht entscheidungsrelevant. Während der beruflichen Grundausbildung liegt die Unterhaltsverplichtung grundsätzlich auf der Hand (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 88 f mwN). Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verliert, dass es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist es im Rahmen der Einzelfallbeurteilung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die Frage der Fehlstunden nicht Bedacht nahmen, sondern lediglich auf den - sich nach den Vorentscheidungen im Zeitverlauf verbessernden - Schulerfolg des Unterhaltsberechtigten. Ob trotz der Wiederholung von Schulstufen eine ernsthafte Verfolgung des Ausbildungsziels vorliegt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, deren Lösung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist; eine grobe Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.Inwieweit Paragraph 2, FamLAG auf den eine HTL besuchenden, volljährigen Beklagten anzuwenden ist, ergibt sich aus dem Gesetz selbst. Die Bezugnahme der Revision auf die Judikatur des Obersten Gerichtshofs zum Studienerfolg ist mangels (Hochschul-)Studiums des Unterhaltsberechtigten nicht entscheidungsrelevant. Während der beruflichen Grundausbildung liegt die Unterhaltsverplichtung grundsätzlich auf der Hand (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3 88 f mwN). Ob ein Kind seinen Unterhaltsanspruch dadurch verliert, dass es seine Berufsausbildung nicht zielstrebig betreibt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden (RIS-Justiz RS0008857). Entgegen den Ausführungen in der Revision ist es im Rahmen der Einzelfallbeurteilung nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen auf die Frage der Fehlstunden nicht Bedacht nahmen, sondern lediglich auf den - sich nach den Vorentscheidungen im Zeitverlauf verbessernden - Schulerfolg des Unterhaltsberechtigten. Ob trotz der Wiederholung von Schulstufen eine ernsthafte Verfolgung des Ausbildungsziels vorliegt, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls, deren Lösung durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden ist; eine grobe Fehlbeurteilung liegt jedenfalls nicht vor.

Im Übrigen entfernt sich die Revision von den Feststellungen der Vorinstanzen. Sie ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Im Übrigen entfernt sich die Revision von den Feststellungen der Vorinstanzen. Sie ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente der Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

Textnummer

E86718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00023.08A.0226.000

Im RIS seit

27.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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