Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Andrea S*****, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Christoph S*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2007, GZ 42 R 410/07s-U13, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hietzing vom 11. Juli 2007, GZ 3 P 76/02k-U7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Das Erstgericht setzte den der Tochter gebührenden Unterhalt für die Zeit vom 1. 12. 2005 bis 30. 11. 2006 mit monatlich 770 EUR und ab 1. 12. 2006 bis auf weiteres mit 860 EUR fest. Der Vater begehrte in seinem Rekurs eine Abänderung der Entscheidung dahin, dass seine Unterhaltspflicht für Dezember 2005 mit 545 EUR, für Jänner bis September 2006 mit (je) 559 EUR, für Oktober und November 2006 mit (je) 598 EUR, von Dezember 2006 bis Juli 2007 mit (je) 659 EUR und ab August 2007 mit 635 EUR monatlich festgelegt werde. Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluss, der im Übrigen bestätigt wurde, dahin ab, dass der Vater für Dezember 2005 einen Unterhaltsbetrag von 665 EUR und von Jänner bis einschließlich September 2006 von (monatlich) 705 EUR zu bezahlen habe. Es sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Vater ein als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem er eine Aufhebung der Rekursentscheidung anstrebt.
Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist jedoch nicht zulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 62 Abs 3 AußStrG).Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist jedoch nicht zulässig, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers 20.000 EUR nicht übersteigt (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG).
Rechtliche Beurteilung
Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert (§ 58 Abs 1 JN) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 ua). Bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147).Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet den Streitwert (Paragraph 58, Absatz eins, JN) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735 ua). Bei der Berechnung des Werts des Entscheidungsgegenstands ist regelmäßig auf den laufenden Unterhalt abzustellen, sofern der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälligen Unterhalts nicht höher ist als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts (RIS-Justiz RS0103147).
Im vorliegenden Fall bekämpfte der Vater die zuerkannten Unterhaltsbeiträge jeweils nur der Höhe nach, wobei er für die einzelnen Monate Minderzusprüche von maximal 225 EUR anstrebte. Damit liegt der Wert des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts weit unter 20.000 EUR.
In Betracht kommt daher allenfalls eine Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 AußStrG. Sollte das Erstgericht die Auffassung vertreten, die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe sei inhaltlich ohnehin als Zulassungsvorstellung zu betrachten, wird es die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Andernfalls wird es den Revisionsrekurswerber aufzufordern haben, seine Eingabe innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu verbessern.In Betracht kommt daher allenfalls eine Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG. Sollte das Erstgericht die Auffassung vertreten, die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe sei inhaltlich ohnehin als Zulassungsvorstellung zu betrachten, wird es die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Andernfalls wird es den Revisionsrekurswerber aufzufordern haben, seine Eingabe innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu verbessern.
Textnummer
E86972European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00038.08G.0226.000Im RIS seit
27.04.2008Zuletzt aktualisiert am
31.05.2011