TE OGH 2008/2/27 3Ob271/07k

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Daniel M*****, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.000 EUR und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 6. November 2007, GZ 3 R 138/07w-18, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 16. Mai 2007, GZ 9 Cg 215/06b-14, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zur Sicherungspflicht des Pistenhalters existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0023233; RS0023237; RS0023255; RS0023271; RS0023417; RS0023469). Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt dabei von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falls ab. Das hindert das Aufstellen für alle Eventualitäten gültiger Regeln (RIS-Justiz RS0109002). Dass das Gericht zweiter Instanz von der höchstgerichtlichen Judikatur abgewichen wäre, wird in der außerordentlichen Revision nicht geltend gemacht. Es ist aber auch nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs zu jedem im konkreten Fall gegebenen Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Die Ansicht des Berufungsgerichts, es müsse der an der fraglichen Stelle an einer 100 m breiten leichten Abfahrt an einer Pistenabzweigung talwärts gesehen befindliche „Eisensteher" eines von weitem sichtbaren Hinweisschilds unmittelbar am Pistenrand außerhalb der Piste nicht weiter gesichert werden, ist im Hinblick auf die allgemeinen Regeln der Judikatur, dass nicht gegen jede mögliche Gefahr zu schützen ist (RIS-Justiz RS0023233), wohl aber gegen atypische, nicht ohne weiters erkennbare oder dessen ungeachtet nur schwer vermeidbare Hindernisse (RIS-Justiz RS0023417), sehr gut vertretbar.

Mit der Sicherungspflicht für Metallteile hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt und die Rechtsprechung („Keine

generelle Pflicht zur Polsterung von Metallteilen": 4 Ob 527/89 = RZ

1989/61, 168 = ZVR 1989/140 [Pichler]; 4 Ob 531/92 = ZVR 1993/218)

zumindest vertretbar verwertet. Seine Beurteilung steht auch im Einklang mit der dem Sachverhalt nach im Übrigen am ehesten vergleichbaren Entscheidung 1 Ob 22/04y.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E86741 3Ob271.07k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00271.07K.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20080227_OGH0002_0030OB00271_07K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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