TE OGH 2008/2/27 3Nc1/08i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, wider die Antragsgegner 1. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, und 2. Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Traun, wegen Unterhalts, aufgrund der vom Bezirksgericht Traun verfügten Vorlage des Aktes 1 Fam 31/07f zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit gemäß § 47 JN, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Michaela K*****, wider die Antragsgegner 1. Zoltan K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, und 2. Elisabeth P*****, vertreten durch Dr. Marcus Zimmerbauer, Rechtsanwalt in Traun, wegen Unterhalts, aufgrund der vom Bezirksgericht Traun verfügten Vorlage des Aktes 1 Fam 31/07f zur Entscheidung über einen Zuständigkeitsstreit gemäß Paragraph 47, JN, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Traun zurückgestellt.

Text

Begründung:

Am 28. August 2007 gab die schon volljährige, damals in Pasching wohnhafte Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Traun einen gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zu gerichtlichem Protokoll (AZ 1 Fam 24/07a). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Bezirksgericht Traun zur weiteren Führung des Verfahrens für unzuständig und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus (ON 6). Zur Führung des Pflegschaftsverfahrens sei das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unterhaltsfordernde Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (§ 109 Abs 1 JN). Die Antragstellerin habe ihren ständigen Aufenthalt imAm 28. August 2007 gab die schon volljährige, damals in Pasching wohnhafte Antragstellerin vor dem Bezirksgericht Traun einen gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zu gerichtlichem Protokoll (AZ 1 Fam 24/07a). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2007 erklärte sich das Bezirksgericht Traun zur weiteren Führung des Verfahrens für unzuständig und überwies das Verfahren zur Gänze an das Bezirksgericht Fünfhaus (ON 6). Zur Führung des Pflegschaftsverfahrens sei das Gericht zuständig, in dessen Sprengel das unterhaltsfordernde Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt habe (Paragraph 109, Absatz eins, JN). Die Antragstellerin habe ihren ständigen Aufenthalt im

14. Wiener Gemeindebezirk. Der Beschluss wurde nach der Aktenlage der Antragstellerin am 10. Oktober 2007 zugestellt. Zustellnachweise über die Zustellung an die anwaltlich vertretene Mutter, die sich gegen die Unterhaltsfestsetzung ausgesprochen hatte (ON 4), und an die Antragstellerin liegen vor.

Das Bezirksgericht Fünfhaus lehnte die Übernahme der Zuständigkeit mit Verfügung vom 14. November 2007 formlos ab (ON 8), fasste am 5. Dezember 2007 einen Unzuständigkeitsbeschluss und lehnte die Übernahme der Zuständigkeit neuerlich ab, weil das Unterhaltsverfahren beim übertragenden Gericht bereits streitanhängig sei (ON 10). Nach dem Kopf dieses Beschlusses erging die Unzuständigkeitsentscheidung nur in der Unterhaltssache gegen den Vater der Antragstellerin. Dass dieser Beschluss den Parteien zugestellt worden wäre, ist nicht aktenkundig.

Das Bezirksgericht Traun legt den Akt unter der AZ 1 Fam 31/07f dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit vor. Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Vorauszuschicken ist, dass das Bezirksgericht Traun über den gegen beide Elternteile gerichteten Unterhaltsantrag zwei Akten gebildet hat, und zwar 1) unter der AZ 1 Fam 24/07a, fortgeführt unter AZ 35 Fam 11/07w, den Akt betreffend die Mutter der Antragstellerin, sowie

2) unter der AZ 1 Fam 23/07d, fortgeführt unter AZ 35 Fam 10/07y, den Akt betreffend den Vater. Der unter der neuen AZ 1 Fam 31/07f zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt vorgelegte Akt betrifft nur die Unterhaltssache gegen die Mutter der Antragstellerin, auch wenn dies weder aus dem Spruch noch der Begründung des Unzuständigkeitsbeschlusses des Bezirksgerichts Traun vom 5. Oktober 2007 (ON 6) hervorgeht.

Rechtliche Beurteilung

Nach der jüngeren und bereits gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur zu Kompetenzkonflikten iSd § 47 JN ist die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs erst dann gegeben, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben. Dies gilt auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach § 111 JN (3 Nc 6/06x mwN). Hier geht es um einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (§ 101 AußStrG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (§ 114 Abs 2 JN). Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 29 JN) gilt sowohl im streitigen Unterhaltsverfahren als auch im Pflegschaftsverfahren (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, 101 Rz 1). Dort kann die Zuständigkeit im Interesse des Pflegebefohlenen gemäß § 111 JN an ein anderes Gericht übertragen werden, insbesondere, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Gerichts verlegt (RIS-Justiz RS0046908). Diese Gesetzesstelle ist aber auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Die Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (4 Nc 13/07k). Eine amtswegige Zuständigkeitsübertragung findet nicht statt. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 44 JN käme wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori dann nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, § 29 JN Rz 5), nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich (Ballon aaO § 44 Rz 10). Ungeachtet dessen, dass hier weder die Anwendbarkeit des § 111 JN noch des § 44 JN gegeben war, entfaltet ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts Bindungswirkung, welcher das Adressatgericht nicht dadurch entgehen könnte, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664). Über die erörterten Rechtsfragen ist aber vom Obersten Gerichtshof im Kompetenzstreit gemäß § 47 JN erst dann zu entscheiden, wenn die Unzuständigkeitsentscheidung beider Gerichte rechtskräftig geworden ist (RIS-Justiz RS0046374; Ballon aaO § 47 JN Rz 7). Der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus wird daher jedenfalls den Parteien zuzustellen sein. Erst nach dessen Rechtskraft könnte ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt vorliegen.Nach der jüngeren und bereits gefestigten oberstgerichtlichen Judikatur zu Kompetenzkonflikten iSd Paragraph 47, JN ist die Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs erst dann gegeben, wenn beide konkurrierenden Gerichte ihre Zuständigkeit rechtskräftig abgelehnt haben. Dies gilt auch für die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen nach Paragraph 111, JN (3 Nc 6/06x mwN). Hier geht es um einen Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes, über den im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist (Paragraph 101, AußStrG). Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Sprengel das volljährige Kind seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Paragraph 114, Absatz 2, JN). Der Grundsatz der perpetuatio fori (Paragraph 29, JN) gilt sowohl im streitigen Unterhaltsverfahren als auch im Pflegschaftsverfahren (Deixler-Hübner in Rechberger, AußStrG, 101 Rz 1). Dort kann die Zuständigkeit im Interesse des Pflegebefohlenen gemäß Paragraph 111, JN an ein anderes Gericht übertragen werden, insbesondere, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt in den Sprengel eines anderen Gerichts verlegt (RIS-Justiz RS0046908). Diese Gesetzesstelle ist aber auf Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder weder unmittelbar noch im Wege der Analogie anwendbar. Die Antragstellerin steht nicht mehr unter dem besonderen pflegschaftsbehördlichen Schutz, den das Gesetz Minderjährigen zukommen lässt (4 Nc 13/07k). Eine amtswegige Zuständigkeitsübertragung findet nicht statt. Die Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 44, JN käme wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori dann nicht in Frage, wenn das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung zuständig war (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Paragraph 29, JN Rz 5), nachträgliche Tatbestandsänderungen sind unbeachtlich (Ballon aaO Paragraph 44, Rz 10). Ungeachtet dessen, dass hier weder die Anwendbarkeit des Paragraph 111, JN noch des Paragraph 44, JN gegeben war, entfaltet ein rechtskräftiger Beschluss des überweisenden Gerichts Bindungswirkung, welcher das Adressatgericht nicht dadurch entgehen könnte, dass es seinen Unzuständigkeitsbeschluss noch vor Eintritt der Rechtskraft des Überweisungsbeschlusses fasst (RIS-Justiz RS0081664). Über die erörterten Rechtsfragen ist aber vom Obersten Gerichtshof im Kompetenzstreit gemäß Paragraph 47, JN erst dann zu entscheiden, wenn die Unzuständigkeitsentscheidung beider Gerichte rechtskräftig geworden ist (RIS-Justiz RS0046374; Ballon aaO Paragraph 47, JN Rz 7). Der Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus wird daher jedenfalls den Parteien zuzustellen sein. Erst nach dessen Rechtskraft könnte ein vom Obersten Gerichtshof zu entscheidender Kompetenzkonflikt vorliegen.

Hinzuweisen ist allerdings wiederholend, dass die Unzuständigkeitsentscheidung des Adressatgerichts nur das Verfahren gegen den Vater der Antragstellerin betrifft, der vorgelegte Akt aber die Unterhaltssache gegen die Mutter und dass in diesem Verfahren ein Unzuständigkeitsbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus noch gar nicht vorliegt.

Anmerkung

E867323Nc1.08i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRZ 2008,256 EÜ332 - RZ 2008 EÜ332XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00001.08I.0227.000

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten