Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** Rechtsanwalts GmbH, *****, wider die beklagte Partei A*****-GmbH, *****, vertreten durch Reif & Partner Rechtsanwälte OEG in Graz, wegen 655.595,86 EUR sA (Revisionsinteresse), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 5 R 12/07k-46, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2006, GZ 21 Cg 88/03p-38, teilweise bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie sich aus den (sogar in der außerordentlichen Revision zitierten) und mit Zitaten der neueren Rechtsprechung belegten Ausführungen von Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny² § 391 ZPO Rz 2) ergibt, kann auch bei Entscheidungsreife von Anspruchsteilen ein Teilurteil ergehen (ebenso Rechberger in Rechberger³, § 391 ZPO Rz 1); die Teilbarkeit einer reinen Geldforderung kann aber idR nicht zweifelhaft sein (2 Ob 166/03f [dort Mindestverdienstentgang zuerkannt]). In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall billigte der Oberste Gerichtshof bereits die Abweisung eines Teils des Schmerzengeldbegehrens unabhängig von der Klärung der Haftung des Beklagten (2 Ob 179, 180/71 = SZ 44/187 = JBl 1972, 324 [mit unrichtigem AZ] = RZ 1972, 169). Die Abweisung eines Teils der Honorarforderung der klagenden Rechtsanwalts GmbH wirft daher in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Wie sich aus den (sogar in der außerordentlichen Revision zitierten) und mit Zitaten der neueren Rechtsprechung belegten Ausführungen von Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny² Paragraph 391, ZPO Rz 2) ergibt, kann auch bei Entscheidungsreife von Anspruchsteilen ein Teilurteil ergehen (ebenso Rechberger in Rechberger³, Paragraph 391, ZPO Rz 1); die Teilbarkeit einer reinen Geldforderung kann aber idR nicht zweifelhaft sein (2 Ob 166/03f [dort Mindestverdienstentgang zuerkannt]). In einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall billigte der Oberste Gerichtshof bereits die Abweisung eines Teils des Schmerzengeldbegehrens unabhängig von der Klärung der Haftung des Beklagten (2 Ob 179, 180/71 = SZ 44/187 = JBl 1972, 324 [mit unrichtigem AZ] = RZ 1972, 169). Die Abweisung eines Teils der Honorarforderung der klagenden Rechtsanwalts GmbH wirft daher in Wahrheit keine erhebliche Rechtsfrage (des Verfahrensrechts) auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E86738 3Ob247.07fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00247.07F.0227.000Dokumentnummer
JJT_20080227_OGH0002_0030OB00247_07F0000_000