TE OGH 2008/2/27 1Nc14/08m

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Veröffentlicht am 27.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 13/07b anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Hamidollah A*****, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 21.941,88 EUR sA, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht Leoben als zuständig bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger brachte beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eine Klage auf Leistung von Haftentschädigung nach dem StEG ein. Er habe sich vom 22. 8. bis 23. 11. 2005 in Untersuchungshaft befunden und sei in der Folge von der gegen ihn erhobenen Anklage freigesprochen worden.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 12 StEG vor. Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft habe das Oberlandesgericht Wien mitgewirkt. Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß Paragraph 12, StEG vor. Bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft habe das Oberlandesgericht Wien mitgewirkt. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird.

Diese Voraussetzung liegt hier vor, weil die über den Kläger verhängte Untersuchungshaft ihre Grundlage auch in einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien hatte, welches mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 zu 22 Bs 270/05z-31 der Haftbeschwerde des Klägers nicht Folge gab und die Fortsetzung der Untersuchungshaft verfügte. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

Anmerkung

E86711 1Nc14.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00014.08M.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20080227_OGH0002_0010NC00014_08M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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