Kopf
Der Oberste Gerichtshof in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Martin Gillinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea H*****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. November 2007, GZ 7 Ra 129/07b-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die bereits vorliegenden zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Vorliegen des Kündigungsgrundes der „Dienstunfähigkeit" nach § 42 (früher § 37) der VBO (vgl RIS-Justiz RS0081880 mwN; zur siebenwöchigen Krankenstandsdauer RIS-Justiz RS0113471 mwN) vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen. Die Klägerin, die im Übrigen bereits in den Jahren davor wegen der weit über sieben Wochen liegenden Krankenstände auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde (über Intervention der Personalvertretung wurde dann davon Abstand genommen), hatte auch im letzten Jahr Krankenstände von mehr als sieben Wochen, davon fast einen Monat allein wegen des Bandscheibenleidens. Auch wurde festgestellt, dass sich ihr Grundleiden (Bandscheibenbeschwerden) verschlechtert hat. Insoweit kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auch weiter von einer negativen Prognose auszugehen wäre, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Es vermag die Klägerin auch nicht darzustellen, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine Ergänzung der Feststellungen vorgenommen hätte. Dass sie dem verschlechterten Grundleiden durch gezielte Therapien entgegengewirkt hätte, wurde nicht vorgebracht.Im Hinblick auf die bereits vorliegenden zahlreichen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zum Vorliegen des Kündigungsgrundes der „Dienstunfähigkeit" nach Paragraph 42, (früher Paragraph 37,) der VBO vergleiche RIS-Justiz RS0081880 mwN; zur siebenwöchigen Krankenstandsdauer RIS-Justiz RS0113471 mwN) vermag die Klägerin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Die Klägerin, die im Übrigen bereits in den Jahren davor wegen der weit über sieben Wochen liegenden Krankenstände auf die Kündigungsmöglichkeit hingewiesen wurde (über Intervention der Personalvertretung wurde dann davon Abstand genommen), hatte auch im letzten Jahr Krankenstände von mehr als sieben Wochen, davon fast einen Monat allein wegen des Bandscheibenleidens. Auch wurde festgestellt, dass sich ihr Grundleiden (Bandscheibenbeschwerden) verschlechtert hat. Insoweit kann in der Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass auch weiter von einer negativen Prognose auszugehen wäre, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden. Es vermag die Klägerin auch nicht darzustellen, dass das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung eine Ergänzung der Feststellungen vorgenommen hätte. Dass sie dem verschlechterten Grundleiden durch gezielte Therapien entgegengewirkt hätte, wurde nicht vorgebracht.
Anmerkung
E86985 8ObA9.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00009.08V.0228.000Dokumentnummer
JJT_20080228_OGH0002_008OBA00009_08V0000_000