Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, vertreten durch die IAF-Service GmbH, diese vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Rudolf F*****, als Masseverwalter im Konkurs der G***** GmbH, wegen 22.783 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. November 2007, GZ 12 Ra 73/07b-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Beklagten die mit 2.842,14 EUR (darin 473,69 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 22. 6. 2006 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Zwischen 23. 7. und 6. 8. 2006 erklärten die Dienstnehmer gemäß § 25 KO ihren vorzeitigen Austritt. Von dem für das Jahr 2006 gebührenden Urlaubszuschuss meldeten die Dienstnehmer den auf den Zeitraum vom 1. 1. bis 22. 6. 2006 entfallenden aliquoten Teil jeweils als Konkursforderung an; in diesem Umfang gewährte die klagende Partei den einzelnen Dienstnehmern Insolvenz-Ausfallgeld. Der anteilig für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung und Austritt gebührende Teil des Urlaubszuschusses wurde vom Beklagten als laufendes Entgelt aus der Masse bezahlt. Den restlichen - aliquot auf den Zeitraum zwischen Austritt und Jahresende entfallenden - Teil des Urlaubszuschusses für 2006 meldeten die Dienstnehmer wiederum als Konkursforderung an. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderungen. Die klagende Partei qualifizierte sie als Masseforderungen und gewährte den Dienstnehmern Insolvenz-Ausfallgeld in der Gesamthöhe von 22.783 EUR für die auf die Zeit vom jeweiligen Austritt bis zum 31. 12. 2006 entfallenden Urlaubszuschüsse. In diesem Umfang zog die klagende Partei im Hinblick auf den Übergang dieser Forderung nach § 11 IESG auf sie, die Konkursforderung während des gegenständlichen Verfahrens erster Instanz zurück.Am 22. 6. 2006 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Zwischen 23. 7. und 6. 8. 2006 erklärten die Dienstnehmer gemäß Paragraph 25, KO ihren vorzeitigen Austritt. Von dem für das Jahr 2006 gebührenden Urlaubszuschuss meldeten die Dienstnehmer den auf den Zeitraum vom 1. 1. bis 22. 6. 2006 entfallenden aliquoten Teil jeweils als Konkursforderung an; in diesem Umfang gewährte die klagende Partei den einzelnen Dienstnehmern Insolvenz-Ausfallgeld. Der anteilig für den Zeitraum zwischen Konkurseröffnung und Austritt gebührende Teil des Urlaubszuschusses wurde vom Beklagten als laufendes Entgelt aus der Masse bezahlt. Den restlichen - aliquot auf den Zeitraum zwischen Austritt und Jahresende entfallenden - Teil des Urlaubszuschusses für 2006 meldeten die Dienstnehmer wiederum als Konkursforderung an. Der Masseverwalter anerkannte diese Forderungen. Die klagende Partei qualifizierte sie als Masseforderungen und gewährte den Dienstnehmern Insolvenz-Ausfallgeld in der Gesamthöhe von 22.783 EUR für die auf die Zeit vom jeweiligen Austritt bis zum 31. 12. 2006 entfallenden Urlaubszuschüsse. In diesem Umfang zog die klagende Partei im Hinblick auf den Übergang dieser Forderung nach Paragraph 11, IESG auf sie, die Konkursforderung während des gegenständlichen Verfahrens erster Instanz zurück.
Die klagende Partei begehrt infolge Forderungsübergangs gemäß § 11 Abs 2 IESG die Zahlung von 22.783 EUR aus der Masse mit der Begründung, es handle sich bei dem hier gegenständlichen Teil des Urlaubszuschusses (Zeitraum zwischen der jeweiligen Beendigung des Dienstverhältnisses und Jahresende) um laufendes Entgelt für den Zeitraum nach Konkurseröffnung, das nach ständiger Rechtsprechung eine Masseforderung darstelle. Die Urlaubszuschüsse seien aufgrund betrieblicher Übung jeweils am 15. 7. 2006 in voller Höhe für das gesamte Kalenderjahr fällig geworden.Die klagende Partei begehrt infolge Forderungsübergangs gemäß Paragraph 11, Absatz 2, IESG die Zahlung von 22.783 EUR aus der Masse mit der Begründung, es handle sich bei dem hier gegenständlichen Teil des Urlaubszuschusses (Zeitraum zwischen der jeweiligen Beendigung des Dienstverhältnisses und Jahresende) um laufendes Entgelt für den Zeitraum nach Konkurseröffnung, das nach ständiger Rechtsprechung eine Masseforderung darstelle. Die Urlaubszuschüsse seien aufgrund betrieblicher Übung jeweils am 15. 7. 2006 in voller Höhe für das gesamte Kalenderjahr fällig geworden.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Urlaubszuschuss werde gemäß Punkt XVII Z 5 des hier zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe jeweils bei Antritt des Urlaubs, spätestens aber mit der Abrechnung für Dezember, fällig. Er habe als Masseverwalter den Urlaubszuschuss bis 31. 12. 2006 vereinbarungsgemäß nur unter der Voraussetzung der Geltendmachung als Konkursforderung anerkannt; da sich die klagende Partei, auf die diese Forderung nunmehr übergegangen sei, nicht an diese Vereinbarung halte und eine Umqualifizierung als Masseforderung vornehme, fühle auch er sich an sein „Anerkenntnis nicht mehr gebunden". Der Beklagte wendet auch ein, dass den Dienstnehmern nur für die Dauer der Kündigungsentschädigung ein Anspruch auf (anteiligen) Urlaubszuschuss zustehe, der das rechtliche Schicksal der Kündigungsentschädigung als Konkursforderung teile; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Sonderzahlungen bis 31. 12. 2006 bestehe mangels Entgeltanspruchs für diesen Zeitraum nicht.Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Urlaubszuschuss werde gemäß Punkt römisch XVII Ziffer 5, des hier zur Anwendung gelangenden Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe jeweils bei Antritt des Urlaubs, spätestens aber mit der Abrechnung für Dezember, fällig. Er habe als Masseverwalter den Urlaubszuschuss bis 31. 12. 2006 vereinbarungsgemäß nur unter der Voraussetzung der Geltendmachung als Konkursforderung anerkannt; da sich die klagende Partei, auf die diese Forderung nunmehr übergegangen sei, nicht an diese Vereinbarung halte und eine Umqualifizierung als Masseforderung vornehme, fühle auch er sich an sein „Anerkenntnis nicht mehr gebunden". Der Beklagte wendet auch ein, dass den Dienstnehmern nur für die Dauer der Kündigungsentschädigung ein Anspruch auf (anteiligen) Urlaubszuschuss zustehe, der das rechtliche Schicksal der Kündigungsentschädigung als Konkursforderung teile; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Sonderzahlungen bis 31. 12. 2006 bestehe mangels Entgeltanspruchs für diesen Zeitraum nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte es, dass es sich beim Urlaubszuschuss für den Zeitraum vom jeweiligen Austritt bis zum 31. 12. 2006 um einen Beendigungsanspruch handle, den die Dienstnehmer gemäß § 25 Abs 2 KO nur aus dem Titel des Schadenersatzes und daher als Konkursforderung geltend machen könnten. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet, diesen Teil des Urlaubszuschusses aus der Masse zu zahlen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Rechtlich folgerte es, dass es sich beim Urlaubszuschuss für den Zeitraum vom jeweiligen Austritt bis zum 31. 12. 2006 um einen Beendigungsanspruch handle, den die Dienstnehmer gemäß Paragraph 25, Absatz 2, KO nur aus dem Titel des Schadenersatzes und daher als Konkursforderung geltend machen könnten. Der Beklagte sei daher nicht verpflichtet, diesen Teil des Urlaubszuschusses aus der Masse zu zahlen.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der klagenden Partei das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Seine rechtliche Beurteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Der beklagte Masseverwalter bestreite nicht, dass Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs 1 Z 3 KO Masseforderungen darstellen. Laufendes Entgelt gebühre als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft immer nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Zuordnung der Beendigungsansprüche als Masse- oder Konkursforderung hänge von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ab; erfolge diese - wie hier - durch vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO, liege eine Konkursforderung vor (§ 51 Abs 2 Z 2 lit a KO). Entscheidungswesentlich sei im vorliegenden Fall, ob der Anspruch auf Urlaubszuschuss bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das gesamte Kalenderjahr in voller Höhe entstanden sei; treffe dies zu, könne der Urlaubszuschuss nicht mehr Gegenstand eines Beendigungsanspruchs sein.Der beklagte Masseverwalter bestreite nicht, dass Forderungen der Arbeitnehmer auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, KO Masseforderungen darstellen. Laufendes Entgelt gebühre als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft immer nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Zuordnung der Beendigungsansprüche als Masse- oder Konkursforderung hänge von der Art der Beendigung des Dienstverhältnisses ab; erfolge diese - wie hier - durch vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO, liege eine Konkursforderung vor (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO). Entscheidungswesentlich sei im vorliegenden Fall, ob der Anspruch auf Urlaubszuschuss bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses für das gesamte Kalenderjahr in voller Höhe entstanden sei; treffe dies zu, könne der Urlaubszuschuss nicht mehr Gegenstand eines Beendigungsanspruchs sein.
Nach Punkt XVII Z 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe werde der Anspruch auf den Urlaubszuschuss mit Antritt des Urlaubs fällig. Allen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub im Jahr 2006 vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten und verbraucht haben, gebühre der Urlaubszuschuss demnach ungekürzt für das gesamte Kalenderjahr. Nichts anderes könne gelten, wenn - wie die klagende Partei behaupte - der Urlaubszuschuss unabhängig vom konkreten Urlaubsverbrauch zu einem bestimmten Stichtag zur Gänze fällig werde; auch in einem solchen Fall sei der Urlaubszuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs ende, nur in den im Kollektivvertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen zurückzuzahlen. Weiters entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass bei regelmäßiger Gewährung des gesamten Urlaubszuschusses bereits zu einem früheren als dem im Kollektivvertrag bestimmten Fälligkeitszeitpunkt der Arbeitgeber von dieser Übung nicht einseitig abgehen und den Arbeitnehmer auf die ungünstigere Regelung des Kollektivvertrags verweisen könne. Das Erstgericht habe allerdings weder Feststellungen über den konkreten Urlaubsverbrauch der Arbeitnehmer noch über die behauptete, vom tatsächlichen Urlaubsverbrauch abweichende, Auszahlungspraxis getroffen. Auf diese Feststellungen komme es im Ergebnis aber auch nicht an:Nach Punkt römisch XVII Ziffer 6, des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe werde der Anspruch auf den Urlaubszuschuss mit Antritt des Urlaubs fällig. Allen Arbeitnehmern, die ihren Urlaub im Jahr 2006 vor Beendigung des Dienstverhältnisses angetreten und verbraucht haben, gebühre der Urlaubszuschuss demnach ungekürzt für das gesamte Kalenderjahr. Nichts anderes könne gelten, wenn - wie die klagende Partei behaupte - der Urlaubszuschuss unabhängig vom konkreten Urlaubsverbrauch zu einem bestimmten Stichtag zur Gänze fällig werde; auch in einem solchen Fall sei der Urlaubszuschuss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahrs ende, nur in den im Kollektivvertrag ausdrücklich vorgesehenen Fällen zurückzuzahlen. Weiters entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass bei regelmäßiger Gewährung des gesamten Urlaubszuschusses bereits zu einem früheren als dem im Kollektivvertrag bestimmten Fälligkeitszeitpunkt der Arbeitgeber von dieser Übung nicht einseitig abgehen und den Arbeitnehmer auf die ungünstigere Regelung des Kollektivvertrags verweisen könne. Das Erstgericht habe allerdings weder Feststellungen über den konkreten Urlaubsverbrauch der Arbeitnehmer noch über die behauptete, vom tatsächlichen Urlaubsverbrauch abweichende, Auszahlungspraxis getroffen. Auf diese Feststellungen komme es im Ergebnis aber auch nicht an:
Ungeachtet der in Punkt XVII Z 9 KV für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthaltenen Aliquotierungsregel haben die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf den Urlaubszuschuss ungekürzt - und damit auch für den gesamten hier strittigen Zeitraum zwischen Austritt und Jahresende - geltend gemacht und neben der individuellen Kündigungsentschädigung als eigene Konkursforderung angemeldet. Der Masseverwalter habe diesen Anspruch zur Gänze anerkannt, ohne von der kollektivvertraglichen Aliquotierung Gebrauch zu machen. Aufgrund des Anerkenntnisses ihrer Forderungen stehe den Arbeitnehmern daher für das Kalenderjahr 2006 ein Anspruch auf ungekürzte Zahlung des Urlaubszuschusses zu. Die unterschiedlichen Rechtsansichten der Parteien über das Vorliegen einer Konkurs- oder Masseforderung könnten nichts daran ändern, dass der geltend gemachte Anspruch auf vollen Urlaubszuschuss vom Beklagten weder seinerzeit als Konkursforderung noch nunmehr als Masseforderung substantiiert bestritten worden sei. Insbesondere habe der Beklagte kein Tatsachenvorbringen erstattet, inwieweit sich die kollektivvertragliche Regelung des Punktes XVII Z 5 auf den, für die einzelnen Arbeitnehmer konkret geltend gemachten, Anspruch auswirke. Es sei daher von einem ungekürzten Anspruch der Arbeitnehmer auf den Urlaubszuschuss für das Jahr 2006 auszugehen, bei dem es sich um laufendes (aperiodisches) Entgelt handle. Die Qualifikationen einer Sonderzahlung als Konkurs- oder Masseforderung richte sich im Regelfall, also wenn die Sonderzahlung für das Rumpfjahr nur anteilig bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses gebühre, stets nach dem Verhältnis der Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses vor Konkurseröffnung zur restlichen Dauer nach Konkurseröffnung. Gebühre, wie hier, die Sonderzahlung ungekürzt für das gesamte Kalenderjahr, obwohl das Dienstverhältnis vor Ablauf des Jahres ende, sei die Sonderzahlung ebenso - allerdings in voller Höhe - anteilsmäßig im Verhältnis der vor der Konkurseröffnung liegenden Beschäftigungszeiten als Konkursforderung und im Verhältnis der zwischen Konkurseröffnung und Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeiten als Masseforderung zu qualifizieren. Dies bedeute am Beispiel eines vorzeitigen Austritts genau mit Ablauf des 31. 7. 2006, dass der volle Urlaubszuschuss (also unter Einschluss des hier strittigen, auf den Zeitraum vom 1. 8. bis 31. 12. 2006 entfallenden Teils) in 112 Kalendertagen bis 31. 7. dieses Jahres zuzuordnen sei; 172 von 212 Teilen (entsprechend den 172 Kalendertagen vom 1. 1. bis einschließlich 21. 6.) stellen demnach eine Konkursforderung dar, während die restlichen 40 Teile (entsprechend den 40 verbleibenden Tagen zwischen Konkurseröffnung und Austritt) eine Masseforderung bilden. Von dieser Masseforderung könne die klagende Partei im gegenständlichen Verfahren nur noch den Differenzbetrag auf die vom beklagten Masseverwalter für die Zeit nach Konkurseröffnung bereits geleistete Zahlung mit Erfolg geltend machen. Der weit überwiegende Teil des Klagsbetrags stelle hingegen eine Konkursforderung dar. Da das Erstgericht, von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend, über die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmern insgesamt gebührenden Urlaubszuschusses und der vom Beklagten darauf geleisteten Zahlungen keine Feststellungen getroffen habe, müsse die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage der Qualifikation einer für ein Rumpfjahr ungekürzt gebührenden Sonderzahlung als Konkurs- oder Masseforderung über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sei.Ungeachtet der in Punkt römisch XVII Ziffer 9, KV für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthaltenen Aliquotierungsregel haben die Arbeitnehmer ihren Anspruch auf den Urlaubszuschuss ungekürzt - und damit auch für den gesamten hier strittigen Zeitraum zwischen Austritt und Jahresende - geltend gemacht und neben der individuellen Kündigungsentschädigung als eigene Konkursforderung angemeldet. Der Masseverwalter habe diesen Anspruch zur Gänze anerkannt, ohne von der kollektivvertraglichen Aliquotierung Gebrauch zu machen. Aufgrund des Anerkenntnisses ihrer Forderungen stehe den Arbeitnehmern daher für das Kalenderjahr 2006 ein Anspruch auf ungekürzte Zahlung des Urlaubszuschusses zu. Die unterschiedlichen Rechtsansichten der Parteien über das Vorliegen einer Konkurs- oder Masseforderung könnten nichts daran ändern, dass der geltend gemachte Anspruch auf vollen Urlaubszuschuss vom Beklagten weder seinerzeit als Konkursforderung noch nunmehr als Masseforderung substantiiert bestritten worden sei. Insbesondere habe der Beklagte kein Tatsachenvorbringen erstattet, inwieweit sich die kollektivvertragliche Regelung des Punktes römisch XVII Ziffer 5, auf den, für die einzelnen Arbeitnehmer konkret geltend gemachten, Anspruch auswirke. Es sei daher von einem ungekürzten Anspruch der Arbeitnehmer auf den Urlaubszuschuss für das Jahr 2006 auszugehen, bei dem es sich um laufendes (aperiodisches) Entgelt handle. Die Qualifikationen einer Sonderzahlung als Konkurs- oder Masseforderung richte sich im Regelfall, also wenn die Sonderzahlung für das Rumpfjahr nur anteilig bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses gebühre, stets nach dem Verhältnis der Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses vor Konkurseröffnung zur restlichen Dauer nach Konkurseröffnung. Gebühre, wie hier, die Sonderzahlung ungekürzt für das gesamte Kalenderjahr, obwohl das Dienstverhältnis vor Ablauf des Jahres ende, sei die Sonderzahlung ebenso - allerdings in voller Höhe - anteilsmäßig im Verhältnis der vor der Konkurseröffnung liegenden Beschäftigungszeiten als Konkursforderung und im Verhältnis der zwischen Konkurseröffnung und Beendigung des Dienstverhältnisses liegenden Zeiten als Masseforderung zu qualifizieren. Dies bedeute am Beispiel eines vorzeitigen Austritts genau mit Ablauf des 31. 7. 2006, dass der volle Urlaubszuschuss (also unter Einschluss des hier strittigen, auf den Zeitraum vom 1. 8. bis 31. 12. 2006 entfallenden Teils) in 112 Kalendertagen bis 31. 7. dieses Jahres zuzuordnen sei; 172 von 212 Teilen (entsprechend den 172 Kalendertagen vom 1. 1. bis einschließlich 21. 6.) stellen demnach eine Konkursforderung dar, während die restlichen 40 Teile (entsprechend den 40 verbleibenden Tagen zwischen Konkurseröffnung und Austritt) eine Masseforderung bilden. Von dieser Masseforderung könne die klagende Partei im gegenständlichen Verfahren nur noch den Differenzbetrag auf die vom beklagten Masseverwalter für die Zeit nach Konkurseröffnung bereits geleistete Zahlung mit Erfolg geltend machen. Der weit überwiegende Teil des Klagsbetrags stelle hingegen eine Konkursforderung dar. Da das Erstgericht, von einer vom Berufungsgericht nicht geteilten Rechtsansicht ausgehend, über die Höhe des den einzelnen Arbeitnehmern insgesamt gebührenden Urlaubszuschusses und der vom Beklagten darauf geleisteten Zahlungen keine Feststellungen getroffen habe, müsse die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Arbeitsrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen werden. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil die Frage der Qualifikation einer für ein Rumpfjahr ungekürzt gebührenden Sonderzahlung als Konkurs- oder Masseforderung über den Einzelfall hinaus von erheblicher Bedeutung für die Rechtssicherheit sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Beklagten ist zulässig und im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Ersturteils auch berechtigt. Vorauszuschicken ist, dass aufgrund der nachstehenden Erwägungen weder die Frage, ob den Arbeitnehmern der Gemeinschuldnerin vorliegend ungeachtet der Beendigung ihrer Dienstverhältnisse während des laufenden Kalenderjahrs ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf Urlaubszuschuss für das gesamte Kalenderjahr aufgrund des hier anzuwendenden Kollektivvertrags zusteht, noch ob angesichts der unstrittigen Rückziehung der auf derartige Ansprüche entfallenden Konkursforderung durch die klagende Partei die Berufung auf ein vom Masseverwalter abgegebenes diesbezügliches Anerkenntnis nicht (mehr) in Betracht kommt.
Das 13. und 14. Monatsgehalt sind in Österreich so üblich geworden, dass sie ein fixer Bestandteil der Lohnpolitik sind und der ursprüngliche Anlass (Weihnachten bzw Urlaubsbeginn) im Lauf der Zeit und der Entwicklung des Arbeitsrechts an Bedeutung zurückgetreten ist (9 ObA 104/02p mwN). Der Oberste Gerichtshof vertritt in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass zum Entgelt des Arbeitnehmers nicht nur das eigentliche Gehalt, sondern auch alle übrigen ordentlichen und außerordentlichen Leistungen zusätzlicher Art gehören. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung, sondern nur auf die tatsächliche Funktion der Leistung an. Soweit es sich um einen Teil der Gegenleistung des Arbeitgebers für die Überlassung der Arbeitskraft durch den Arbeitgeber handelt, gehören auch Sonderzahlungen (Urlaubszuschüsse, Weihnachtsremunerationen) dazu. Diese sind eine Form aperiodischen Entgelts, dh mit abweichenden Fälligkeitsterminen. Wegen der Gleichartigkeit der Sonderzahlungen mit dem übrigen Entgelt des Arbeitnehmers - abgesehen von der Fälligkeit - gehören sie zum „laufenden Entgelt" (8 Ob 6/96; 8 Ob 16/98f).
Grundlage für einen Anspruch auf Urlaubszuschuss ist im hier zu beurteilenden Fall Punkt XVII des Kollektivvertrags für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, der auszugsweise lautet:Grundlage für einen Anspruch auf Urlaubszuschuss ist im hier zu beurteilenden Fall Punkt römisch XVII des Kollektivvertrags für die Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, der auszugsweise lautet:
5.) Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzlichen Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuss ...
6.) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubs fällig. Bei Teilung des Urlaubs gebührt nur der entsprechende Teil des Urlaubszuschusses. Wird ein Urlaub, auf den bereits Anspruch besteht, in einem Kalenderjahr nicht angetreten bzw verbraucht, ist der für dieses Kalenderjahr noch zustehende Urlaubszuschuss mit der Abrechnung für Dezember auszubezahlen.
7.) Arbeitnehmer erhalten im Eintrittsjahr den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses ...
8.) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach Verbrauch eines Urlaubs und Erhalt des Urlaubszuschusses, jedoch vor Ablauf des Kalenderjahrs endet, haben den auf den restlichen Teil des Kalenderjahrs entfallenden Anteil des Urlaubszuschusses dann zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis auf eine der nachstehenden Arten aufgelöst wird:
Anmerkung
E870128ObA11.08pSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5880/7/2008 (Adamovic) = wbl 2008,388/187 - wbl 2008/187 = ZIK2008/286 S 167 - ZIK 2008,167 = RdW 2008/560 S 603 - RdW 2008,603 =DRdA 2008,444 = infas 2008,167/A72 - infas 2008 A72XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00011.08P.0228.000Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009