TE OGH 2008/2/28 8Ob11/08p

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Dr. Gerhard M*****, über den Revisionsrekurs des Gemeinschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 20. November 2007, GZ 1 R 239/07t-167, womit über Rekurs des Gemeinschuldners der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 12. September 2007, GZ 19 S 102/95p-161, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung ab.

Das Rekursgericht gab dem dagegen von dem Gemeinschuldner erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. 5. 2007 zu 8 Ob 63/07h in diesem Verfahren ausgeführt hat, auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind, wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. 5. 2007 zu 8 Ob 63/07h in diesem Verfahren ausgeführt hat, auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva). Dies bezieht sich auch auf den hier maßgeblichen Beschluss.

Anmerkung

E86780 8Ob11.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00011.08P.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20080228_OGH0002_0080OB00011_08P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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