TE OGH 2008/2/28 8Ob71/07k

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache des Schuldners Werner P*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 29. März 2007, GZ 2 R 54/07d-20, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Villach vom 7. Februar 2007, GZ 19 S 75/06t-17, aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. 7. 2006 wurde über das Vermögen des Schuldners das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die Revisionsrekurswerberin meldete ua eine Forderung von 8.452,19 EUR als bedingte Konkursforderung an. Sie habe dem Schuldner, der eine Landwirtschaft betrieben habe, Förderungen gewährt, für die eine fünfjährige Bewirtschaftungsfrist erforderlich seien. Seit April 2004 werde der landwirtschaftliche Betrieb von einem neuen Bewirtschafter geführt. Halte der Folgebewirtschafter die vom Förderungswerber eingegangenen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang ein, sei auch der Gemeinschuldner zur Rückzahlung der gewährten Prämie verpflichtet. Der Republik Österreich stehe daher eine durch den Eintritt eines Rückforderungstatbestands aufschiebend bedingte Konkursforderung von insgesamt 8.452,19 EUR zu. Es werde die Sicherstellung der Zahlung der angemeldeten Forderung durch gerichtlichen Erlag für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung beantragt.

In der Prüfungstagsatzung am 11. Oktober 2006, an der die Revisionsrekurswerberin nicht teilnahm, anerkannte der Schuldner die von dieser angemeldete bedingte Forderung, sprach sich aber gegen den Antrag auf Sicherstellung durch gerichtlichen Erlag aus. In dieser Tagsatzung wurde auch über den vom Schuldner vorgelegten Zahlungsplan abgestimmt. Dieser sieht vor, dass die Konkursgläubiger eine in 13 Halbjahresraten zahlbare Quote von 10 % erhalten. Er enthält Regelungen über die Sicherstellung bestrittener Forderungen, nicht aber über die Sicherstellung bedingter Forderungen. Dieser Zahlungsplan wurde mehrheitlich angenommen.

Mit Beschluss vom 16. 10. 2006, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs, bestätigte das Erstgericht den Zahlungsplan und hob den Konkurs mit Rechtskraft dieses Beschlusses auf.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. 2. 2007 wies das Erstgericht den von der Revisionsrekurswerberin schon in ihrer Forderungsanmeldung gestellten Antrag auf Sicherstellung ihrer bedingten Forderung durch gerichtlichen Erlag „mangels Grundlage und Deckung durch die Konkursordnung" ab.

Aus Anlass des dagegen erhobenen Rekurses der Revisionsrekurswerberin hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluss vom 7. 2. 2007 auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige, und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.

Grundsätzlich könne im Konkursverfahren gemäß § 16 KO derjenige, der eine bedingte Forderung habe, die Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung stellen. Der Masseverwalter habe dann gemäß § 133 Abs 2 KO die auf die bedingte Forderung entfallenden Beträge bei Gericht zu erlegen. Dies beziehe sich jedoch auf das Verwertungsverfahren im Konkurs. Für die hier interessierende Frage der Behandlung einer bedingten Forderung im Zusammenhang mit einem Zahlungsplan sehe das Gesetz keine Reglung vor. Auch die gemäß § 193 Abs 1 KO im Fall eines Antrags des Schuldners auf Annahme eines Zahlungsplans anzuwendenden Bestimmungen über den Zwangsausgleich sähen keine Regelungen für die Behandlung einer bedingten Forderung vor.Grundsätzlich könne im Konkursverfahren gemäß Paragraph 16, KO derjenige, der eine bedingte Forderung habe, die Sicherstellung der Zahlung für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung stellen. Der Masseverwalter habe dann gemäß Paragraph 133, Absatz 2, KO die auf die bedingte Forderung entfallenden Beträge bei Gericht zu erlegen. Dies beziehe sich jedoch auf das Verwertungsverfahren im Konkurs. Für die hier interessierende Frage der Behandlung einer bedingten Forderung im Zusammenhang mit einem Zahlungsplan sehe das Gesetz keine Reglung vor. Auch die gemäß Paragraph 193, Absatz eins, KO im Fall eines Antrags des Schuldners auf Annahme eines Zahlungsplans anzuwendenden Bestimmungen über den Zwangsausgleich sähen keine Regelungen für die Behandlung einer bedingten Forderung vor.

Der vorliegende Fall sei allerdings dadurch gekennzeichnet, dass die angefochtene Abweisung des Antrags auf Sicherstellung der (anerkannten) bedingten Forderung nach Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans und der Aufhebung des Konkurses ergangen sei. Der - mehrheitlich angenommene - Zahlungsplan enthalte keine Bestimmung der Sicherstellung der von der Republik Österreich angemeldeten bedingten Forderung. Dieser Zahlungsplan sei rechtskräftig bestätigt worden und sei daher in der dargestellten Form - also ohne Sicherstellung der angemeldeten bedingten Forderung - bindend. Daher erübrige sich die vom Erstgericht getroffene Entscheidung.

Ob das Gericht - wenn der Schuldner die Sicherstellung nicht zum Inhalt des Zahlungsplans gemacht habe - überhaupt zu einer Entscheidung über den Sicherstellungsantrag berufen sei, könne daher ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob es sich bei der angemeldeten Forderung um eine nach der Konkursordnung zu berücksichtigende aufschiebend bedingte Forderung handle. Ebenso wenig sei entscheidend, welchen Einfluss die Anerkennung der als bedingt angemeldeten Forderung auf deren Behandlung habe. Der von der Republik Österreich gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurswerberin beruft sich auf § 16 KO, der vorsehe, dass bedingte Forderungen grundsätzlich sicherzustellen seien. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Rekursgerichts führe dazu, dass die Gläubiger anerkannter bedingter Forderungen schlechter gestellt wären, als die Gläubiger bestrittener Forderungen, zumal das Gesetz für die Sicherstellung bestrittener Forderungen ausdrücklich Sorge trage.Die Revisionsrekurswerberin beruft sich auf Paragraph 16, KO, der vorsehe, dass bedingte Forderungen grundsätzlich sicherzustellen seien. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Rekursgerichts führe dazu, dass die Gläubiger anerkannter bedingter Forderungen schlechter gestellt wären, als die Gläubiger bestrittener Forderungen, zumal das Gesetz für die Sicherstellung bestrittener Forderungen ausdrücklich Sorge trage.

Das Rekursgericht hat sich aber mit dieser Rechtsauffassung der Revisionsrekurswerberin gar nicht auseinandergesetzt, sondern den erstgerichtlichen Beschluss als überflüssig bzw unzulässig aufgehoben.

Dem ist beizupflichten:

Selbst wenn man nämlich dem Standpunkt der Revisionswerberin folgt, wonach der Zahlungsplan nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Unterschied zwischen den Gläubigern unbedingter und bedingter Forderungen machen darf (zur gebotenen Gleichbehandlung der Gläubiger unbestrittener und bestrittener Forderungen beim Zwangsausgleich: 8 Ob 21/88, 8 Ob 5/93; Riel, Die Sicherstellung bestrittener Konkursforderungen im Zwangsausgleichsverfahren, ecolex 2008, 27 [28]), könnte dies dem Revisionsrekurs nicht zum Erfolg verhelfen:

Geht man davon aus, dass der Inhalt des mehrheitlich angenommenen Zahlungsplans die Sicherstellung der anerkannten bedingten Forderung der Revisionsrekurswerberin nicht vorsieht, wäre dies ein Grund gewesen, die Bestätigung des Zahlungsplans zu versagen (§§ 195 Z 1, 194 Abs 2 Z 3 iVm 150 Abs 2 KO). Die Revisionsrekurswerberin hat aber den Beschluss, mit dem der Zahlunsgplan dessen ungeachtet bestätigt wurde, nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ob bzw welche Ansprüche sie im Rechtsweg geltend machen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Für die nun angestrebte Entscheidung durch das Konkursgericht fehlt es aber an jeglicher rechtlichen Grundlage. Nichts anderes gilt, wenn man - was die Revisionsrekurswerberin offenbar ebenfalls anzudeuten versucht - den hier angenommenen und bestätigten Zahlungsplan ohnedies im Sinn der schon aus dem Gesetz abzuleitenden Berücksichtigung der Revisionswerberin als Konkursgläubigerin (wenn auch als Gläubigerin einer nur bedingten Forderung und daher in Form der Sicherstellung) interpretiert. Auch unter diesen Voraussetzungen besteht für eine Entscheidung des Konkursgerichts keine rechtliche Grundlage, weil die Sicherstellung (als Erfüllungsverpflichtung des Schuldners aus dem Zahlungsplan) im Konkursverfahren nicht erzwingbar ist. Erfolgt sie nicht, treffen den Schuldner (nur) die Verzugsfolgen gemäß § 156 Abs 4 Satz 1 KO (in diesem Sinn zur Sicherstellung bestrittener Forderungen: Riel, aaO, ecolex 2008, 27 [29]).Geht man davon aus, dass der Inhalt des mehrheitlich angenommenen Zahlungsplans die Sicherstellung der anerkannten bedingten Forderung der Revisionsrekurswerberin nicht vorsieht, wäre dies ein Grund gewesen, die Bestätigung des Zahlungsplans zu versagen (Paragraphen 195, Ziffer eins,, 194 Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit 150 Absatz 2, KO). Die Revisionsrekurswerberin hat aber den Beschluss, mit dem der Zahlunsgplan dessen ungeachtet bestätigt wurde, nicht angefochten, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. Ob bzw welche Ansprüche sie im Rechtsweg geltend machen kann, ist hier nicht zu untersuchen. Für die nun angestrebte Entscheidung durch das Konkursgericht fehlt es aber an jeglicher rechtlichen Grundlage. Nichts anderes gilt, wenn man - was die Revisionsrekurswerberin offenbar ebenfalls anzudeuten versucht - den hier angenommenen und bestätigten Zahlungsplan ohnedies im Sinn der schon aus dem Gesetz abzuleitenden Berücksichtigung der Revisionswerberin als Konkursgläubigerin (wenn auch als Gläubigerin einer nur bedingten Forderung und daher in Form der Sicherstellung) interpretiert. Auch unter diesen Voraussetzungen besteht für eine Entscheidung des Konkursgerichts keine rechtliche Grundlage, weil die Sicherstellung (als Erfüllungsverpflichtung des Schuldners aus dem Zahlungsplan) im Konkursverfahren nicht erzwingbar ist. Erfolgt sie nicht, treffen den Schuldner (nur) die Verzugsfolgen gemäß Paragraph 156, Absatz 4, Satz 1 KO (in diesem Sinn zur Sicherstellung bestrittener Forderungen: Riel, aaO, ecolex 2008, 27 [29]).

Das Rekursgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass selbst im Falle der Bejahung des Rechtsstandpunkts der Revisionsrekurswerberin keine rechtliche Grundlage für eine Beschlussfassung des Konkursgerichts über die Sicherstellung der Forderung der Revisionsrekurswerberin bestand.

Anmerkung

E86791 8Ob71.07k

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ZIK 2008/164 S 98 - ZIK 2008,98 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00071.07K.0228.000

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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