Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Georg D*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Heinz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Christoph K*****, vertreten durch Kerres Rechtsanwalts GmbH in Wien, wegen Abberufung des Geschäftsführers, über die Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Edwin Gitschthaler vom 14. Februar 2008, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Edwin Gitschthaler gemäß § 22 GOG mitteilte, dass er in der Sache befangen sei. Er sei mit der Gattin des Beklagten, die - bislang erfolglos - versuche, sich dem Verfahren als Nebenintervenientin anzuschließen, seit der gemeinsamen Schulbzw Tanzschulzeit befreundet und unterhalte über das übliche Ausmaß hinausgehende persönliche Kontakte mit ihrer Familie. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN daher gegeben.Für das im Spruch genannte Verfahren, das dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 6. Senat zuständig, dessen Mitglied Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Edwin Gitschthaler gemäß Paragraph 22, GOG mitteilte, dass er in der Sache befangen sei. Er sei mit der Gattin des Beklagten, die - bislang erfolglos - versuche, sich dem Verfahren als Nebenintervenientin anzuschließen, seit der gemeinsamen Schulbzw Tanzschulzeit befreundet und unterhalte über das übliche Ausmaß hinausgehende persönliche Kontakte mit ihrer Familie. Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (JBl 1990, 122; ArbSlg 10.760 ua). Die dargestellte Fallkonstellation könnte dazu führen, die Unbefangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler in Zweifel zu ziehen. Da im Übrigen Befangenheit jedenfalls dann zu bejahen ist, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), ist der Befangenheitsgrund des Paragraph 19, Ziffer 2, JN daher gegeben.
Anmerkung
E86686 8Nc1.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080NC00001.08A.0228.000Dokumentnummer
JJT_20080228_OGH0002_0080NC00001_08A0000_000