Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Ing. Walter P*****, vertreten durch Dr. Diethard Schimmer, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 2007, GZ 43 R 789/07h und 43 R 790/07f-31, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht, stellt nicht nur die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (4 Ob 83/04s; 8 Ob 35/05p; 8 Ob 20/06h; RIS-Justiz RS0117006), sondern auch die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, immer eine solche dar, die nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann und der somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 272/97x; 9 Ob 50/99i; 8 Ob 151/02t; 3 Ob 167/06i; RIS-Justiz RS0106166; RS0087091). § 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Erstgericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (3 Ob 167/06i; 3 Ob 94/07f; RIS-Justiz RS0013479). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (9 Ob 50/05a; 1 Ob 125/07z; RIS-Justiz RS0008542).Entgegen der vom Rechtsmittelwerber vertretenen Ansicht, stellt nicht nur die Frage, ob es das Wohl des Betroffenen erfordert, ihm zur Besorgung dringender Angelegenheiten für die Dauer des Verfahrens einen einstweiligen Sachwalter zu bestellen (4 Ob 83/04s; 8 Ob 35/05p; 8 Ob 20/06h; RIS-Justiz RS0117006), sondern auch die Beurteilung der Frage, ob genügend und welche Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines (einstweiligen) Sachwalters vorliegen, immer eine solche dar, die nur anhand der jeweiligen Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann und der somit keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (4 Ob 272/97x; 9 Ob 50/99i; 8 Ob 151/02t; 3 Ob 167/06i; RIS-Justiz RS0106166; RS0087091). Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG verpflichtet das Erstgericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (3 Ob 167/06i; 3 Ob 94/07f; RIS-Justiz RS0013479). Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann (9 Ob 50/05a; 1 Ob 125/07z; RIS-Justiz RS0008542).
Soweit der Rechtsmittelwerber im Revisionsrekurs (neuerlich) Mängel des Verfahrens erster Instanz rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz - mit der hier nicht relevanten Ausnahme der Bedachtnahme auf das Kindeswohl - keinen Revisionsrekursgrund darstellt (4 Ob 135/05i; 3 Ob 294/05i; 8 Ob 17/06t; 8 Ob 37/07k; 8 Ob 35/07s; RIS-Justiz RS0050037).
Letztlich scheitert auch die Bekämpfung des Beschlusses des Rekursgerichts, mit dem dem Rekurs gegen die Bestellung des Sachverständigen „nicht Folge gegeben" wurde, schon daran, dass ein derartiger Beschluss verfahrensleitender Natur ist und daher erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar ist (SZ 2005/101; 1 Ob 250/07g; RIS-Justiz RS0120052).
Der Revisionsrekurs ist daher - ungeachtet der Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit - zurückzuweisen.
Textnummer
E86992European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00019.08I.0228.000Im RIS seit
29.03.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011