Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Barbara Lässer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Mag. Daniel R*****, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in Innsbruck, als Verfahrenshelfer, wegen 101.741,97 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5. Dezember 2007, GZ 13 Ra 56/07v-36, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das vom Beklagten behauptete „Unzutreffen des Beschlussgegenstandes" liegt nicht vor:
Das Erstgericht bezog sich bei seiner schriftlichen Ausfertigung auf den in der Verhandlung am 8. 5. 2007 mündlich verkündeten Beschluss, mit welchem die von der Klägerin vorgenommene Klageänderung für unzulässig erklärt wurde. Diese Klageänderung erfolgte in der Verhandlungstagsatzung am 5. 10. 2006 und wurde in einer weiteren Verhandlungstagsatzung am 14. 11. 2006 nicht zurückgenommen. Auch eine neuerliche Klageänderung erfolgte nicht. Der Verweis des Erstgerichts auf die Änderung der Klage am „14. 11. 2006" beruht daher auf einem offenbaren Irrtum. Dass der Wille des Erstgerichts dahin gegangen wäre, eine andere als die am 5. 10. 2006 von der Klägerin vorgenommene Klageänderung für unzulässig zu erklären, ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr Klagebegehren nur einmal, nämlich in der Verhandlungstagsatzung am 5. 10. 2006, geändert hat.
2. Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn, es läge eine Fehlbeurteilung vor, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre (RIS-Justiz RS0115548; zuletzt 2 Ob 268/05h). Die Entscheidung des Rekursgerichts bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Klageänderungen tunlichst zuzulassen sind, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung bereits erreicht werden kann (RIS-Justiz RS0039441; RS0039518; RS0039428).
Der vom Rechtsmittelwerber hervorgehobene Umstand, dass eine Zulassung der Klageänderung dazu führe, dass der gesamte bisherige Prozessaufwand wertlos werde, trifft schon deshalb nicht zu, weil hier von einem maßgeblichen „Prozessaufwand", der das ursprünglich erhobene Klagebegehren betrifft, nicht gesprochen werden kann: Bis zur Vornahme der Klageänderung am 5. 10. 2006 fand nur einzige Streitverhandlung, nämlich am 10. 11. 2005 statt, die genau zehn Minuten dauerte und in welcher ausschließlich eine (rechtskräftige) Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen beim Erstgericht anhängigen Verfahrens erörtert und beschlossen wurde. Es wurde somit zum ursprünglich erhobenen Klagebegehren keinerlei Beweisverfahren abgeführt.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Klageänderung sei zuzulassen, ist daher zumindest vertretbar.
Anmerkung
E86904 8ObA3.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00003.08M.0228.000Dokumentnummer
JJT_20080228_OGH0002_008OBA00003_08M0000_000