Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Graf, Maxl & Pitkowitz Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagten Parteien 1. Manfred R*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, und 2. Günter Eugen R*****, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 500.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2007, GZ 12 R 90/07d-103, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründet grundsätzlich lediglich einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0041480 mwN). Der bereits in der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes wurde vom Berufungsgericht verneint und kann daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 mwN).
Im Übrigen wurde im vorliegenden Verfahren ohnedies ein sehr ausführliches eigenes Beweisverfahren durchgeführt.
Anmerkung
E86789 8Ob126.07yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0080OB00126.07Y.0228.000Dokumentnummer
JJT_20080228_OGH0002_0080OB00126_07Y0000_000