TE OGH 2008/2/28 8ObA14/08d

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Veröffentlicht am 28.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni und Dr. Martin Gillinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tanja G*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Susanne K*****, vertreten durch Frick & Schwarz, Rechtsanwälte in Wien, wegen restlicher 2.531,26 EUR brutto abzüglich 72 EUR netto, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Dezember 2007, GZ 10 Ra 111/07b-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach der Rechtsprechung muss dann, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständige tragfähige Hilfsbegründung gestützt wird, auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Dass die schriftliche Entlassung hier aber als verspätet anzusehen wäre, bekämpft die Beklagte gar nicht (vgl im Übrigen zu der primär behandelten Frage des Wahlrechts bei wegen Schriftform unzulässigen Entlassungen RIS-Justiz RS0113482 = SZ 73/73 oder Preiss in Zeller Komm BAG § 15 Rz 22).Nach der Rechtsprechung muss dann, wenn die Entscheidung der zweiten Instanz auch auf eine selbständige tragfähige Hilfsbegründung gestützt wird, auch diese im außerordentlichen Rechtsmittel bekämpft werden (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Dass die schriftliche Entlassung hier aber als verspätet anzusehen wäre, bekämpft die Beklagte gar nicht vergleiche im Übrigen zu der primär behandelten Frage des Wahlrechts bei wegen Schriftform unzulässigen Entlassungen RIS-Justiz RS0113482 = SZ 73/73 oder Preiss in Zeller Komm BAG Paragraph 15, Rz 22).

Anmerkung

E86983 8ObA14.08d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00014.08D.0228.000

Dokumentnummer

JJT_20080228_OGH0002_008OBA00014_08D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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