TE OGH 2008/2/29 2Nc6/08t

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Veröffentlicht am 29.02.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Veith und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franziska W*****, vertreten durch Göbel & Groh Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Elisabeth Messner, Rechtsanwältin in Wien, wegen 1.617,27 EUR sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichts Leopoldstadt das Bezirksgericht Judenburg bestimmt.

Text

Begründung:

Am 19. 10. 2007 ereignete sich in St. Peter ob Judenburg ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gelenkter und ihr gehöriger Pkw sowie ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter, von Helmut P***** gelenkter Pkw beteiligt waren. Die Klägerin kam von einem in Fahrtrichtung rechts der Fahrbahn gelegenen Parkplatz und fuhr in die B 114, der auf der B 114 nachfolgende von Helmut P***** gelenkte Pkw kollidierte mit dem Klagsfahrzeug.

Die Klägerin begehrt den Ersatz der Hälfte der unfallkausalen Schäden unter Zugrundelegung des halben Mitverschuldens mit dem Vorbringen, der Beklagtenlenker habe mit zu geringem Seitenabstand überholen wollen. Zum Beweis für ihr Vorbringen beantragt sie die Einvernahme ihrer selbst sowie des an ihrer Adresse wohnhaften Zeugen Otmar W*****.

Die Beklagte brachte vor, die Klägerin habe den Vorrang des im Fließverkehr fahrenden Beklagtenlenkers missachtet, der trotz sofortiger Reaktion die Kollision nicht verhindern habe können, weshalb das Alleinverschulden die Klägerin treffe. Die Beklagte beantragte zum Beweis für ihr Vorbringen die Einvernahme des in Oberzeiring wohnhaften Zeugen Helmut P***** sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheins.

Die Beklagte beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Judenburg, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe und die beiden Lenker ihren Wohnort hätten.

Die Klägerin sprach sich gegen die Delegierung aus. Ein Lokalaugenschein sei nicht erforderlich, die Zeugengebühren und die Beischaffung von Skizzen verursachten weniger Kosten als der doppelte Einheitssatz der Parteienvertreter.

Das Bezirksgericht Leopoldstadt sprach sich für die Delegierung aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0046324) soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (RIS-Justiz RS0046149).

Im Unterschied etwa zur Entscheidung 2 Nd 4/98, wo es um einen Auffahrunfall auf der Westautobahn ging und das Erstgericht ausgeführt hatte, es könne unter den gegebenen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass es zur Durchführung eines Lokalaugenscheins kommen werde, erscheint im vorliegenden Fall die Durchführung eines (überdies bereits beantragten) Lokalaugenscheins grundsätzlich möglich und sinnvoll. Sämtliche zur Einvernahme beantragten Personen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichts Judenburg. Aller Voraussicht nach kann die Rechtssache rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Judenburg durchgeführt werden.

Anmerkung

E86721 2Nc6.08t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020NC00006.08T.0229.000

Dokumentnummer

JJT_20080229_OGH0002_0020NC00006_08T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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