Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Brigitte E*****-D*****, geboren am *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts ob der EZ ***** GB *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. November 2007, AZ 47 R 625/07w, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 7. September 2007, TZ 2529/07, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin (Revisionsrekurswerberin) zog ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 26. 2. 2008 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (§ 484 ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig (vgl RIS-Justiz RS0110466; vgl RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).Die Antragstellerin (Revisionsrekurswerberin) zog ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom 26. 2. 2008 zurück. Weder die ZPO noch das neue AußStrG enthalten gesonderte Regelungen über die Zurücknahme des (Revisions-)Rekurses, weshalb in analoger Anwendung der für das Berufungsverfahren geltenden Grundsätze (Paragraph 484, ZPO) die Zurückziehung des Revisionsrekurses bis zur Entscheidung über diesen zulässig vergleiche RIS-Justiz RS0110466; vergleiche RS0042041 [T4]) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen ist (5 Ob 132/07h; 2 Ob 252/06g mwN).
Textnummer
E86835European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00037.08I.0304.000Im RIS seit
03.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.03.2016