Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch und Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Andrea Eisler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Anneliese F*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen vorzeitiger Alterspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen vom 19. Oktober 2007, GZ 9 Rs 72/07k-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin erwarb bis einschließlich März 2006 487 Versicherungsmonate, davon 444 Beitragsmonate der Pflichtversicherung, 19 Beitragsmonate einer freiwilligen Versicherung und 24 Monate an Ersatzzeiten. Von September 1967 bis August 1971 liegen bei ihr 48 Monate für Zeiten der Kindererziehung vor. Davon decken sich Zeiten von November 1967 bis Juli 1968 und Februar 1970 nicht mit anderen Versicherungszeiten. Die aufgewertete Gesamtbeitragsgrundlage beträgt 555.770,46 EUR. Mit Bescheid vom 18. 4. 2006 anerkannte die beklagte Pensionsversicherung den Anspruch der Klägerin auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab 1. 4. 2006 und sprach aus, dass die Pension ab diesem Zeitpunkt monatlich 2.117,22 EUR betrage.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, erkennbar auf Gewährung einer höheren Pension gerichtete Klagebegehren (unter Wiederholung des Bescheidinhalts) ab. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Während die von der Beklagten und vom Erstgericht durchgeführte Berechnung an sich nicht bestritten werde, sehe sich die Klägerin dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, dass durch die Begrenzung der Leistung auf 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nach §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241 ASVG im Ergebnis für Zeiten der Kindererziehung lediglich eine Bemessungsgrundlage von 575,30 EUR (anstelle von 731,40 EUR) zugrunde gelegt worden sei, und durch diese Begrenzung Zeiten der Kindererziehung mit bzw ohne Deckung im Ergebnis mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bewertet würden. Immer dann, wenn die Bemessungsgrundlage nach § 240 ASVG höher sei als jene nach den zuvor zitierten Bestimmungen, werde nämlich eine niedrigere als die sich nach §§ 239 Abs 1 iVm 607 Abs 6 ASVG ergebende Bemessungsgrundlage herangezogen. Wäre hingegen die Leistung mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nach §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 240, 241 ASVG begrenzt, würde also auch die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 240 ASVG miteinbezogen, dann wäre tatsächlich jeder Monat der Kindererziehung mit der sich nach §§ 239 Abs 1 iVm 607 Abs 6 ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage von 731,40 EUR (Wert: Stichtage 2006) bewertet.Während die von der Beklagten und vom Erstgericht durchgeführte Berechnung an sich nicht bestritten werde, sehe sich die Klägerin dadurch in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt, dass durch die Begrenzung der Leistung auf 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241 ASVG im Ergebnis für Zeiten der Kindererziehung lediglich eine Bemessungsgrundlage von 575,30 EUR (anstelle von 731,40 EUR) zugrunde gelegt worden sei, und durch diese Begrenzung Zeiten der Kindererziehung mit bzw ohne Deckung im Ergebnis mit unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen bewertet würden. Immer dann, wenn die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 240, ASVG höher sei als jene nach den zuvor zitierten Bestimmungen, werde nämlich eine niedrigere als die sich nach Paragraphen 239, Absatz eins, in Verbindung mit 607 Absatz 6, ASVG ergebende Bemessungsgrundlage herangezogen. Wäre hingegen die Leistung mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 240, 241 ASVG begrenzt, würde also auch die Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 240, ASVG miteinbezogen, dann wäre tatsächlich jeder Monat der Kindererziehung mit der sich nach Paragraphen 239, Absatz eins, in Verbindung mit 607 Absatz 6, ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage von 731,40 EUR (Wert: Stichtage 2006) bewertet.
Hiezu sei - ergänzend zu den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen und der richtigen Berechnung der vorzeitigen Alterspension der Klägerin durch das Erstgericht auf Basis der gesetzlichen Regelungen - festzuhalten, dass die Begrenzung der Pensionshöhe auf 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241 ASVG) auf § 607 Abs 12 und 15 ASVG beruhe. Die Klägerin meine nun offensichtlich, die ihr zustehende Leistung müsste mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nach §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 240, 241 ASVG begrenzt sein (es sei also auch die Gesamtbemessungsgrundlage nach § 240 ASVG miteinzubeziehen), damit jeder Monat der Kindererziehung tatsächlich mit der sich nach §§ 239 Abs 1 iVm 607 Abs 6 ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage von 731,40 EUR bewertet werde. Da die Kindererziehungszeiten andernfalls mit unterschiedlichen Beträgen bewertet werden würden und dies sogar dazu führen könne, dass durch die Kindererziehungszeiten im Ergebnis keine Pensionserhöhung stattfinde, läge ansonsten eine Gleichheitswidrigkeit vor.Hiezu sei - ergänzend zu den im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen und der richtigen Berechnung der vorzeitigen Alterspension der Klägerin durch das Erstgericht auf Basis der gesetzlichen Regelungen - festzuhalten, dass die Begrenzung der Pensionshöhe auf 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241 ASVG) auf Paragraph 607, Absatz 12 und 15 ASVG beruhe. Die Klägerin meine nun offensichtlich, die ihr zustehende Leistung müsste mit 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nach Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 240, 241 ASVG begrenzt sein (es sei also auch die Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 240, ASVG miteinzubeziehen), damit jeder Monat der Kindererziehung tatsächlich mit der sich nach Paragraphen 239, Absatz eins, in Verbindung mit 607 Absatz 6, ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage von 731,40 EUR bewertet werde. Da die Kindererziehungszeiten andernfalls mit unterschiedlichen Beträgen bewertet werden würden und dies sogar dazu führen könne, dass durch die Kindererziehungszeiten im Ergebnis keine Pensionserhöhung stattfinde, läge ansonsten eine Gleichheitswidrigkeit vor.
Dem eindeutigen Wortlaut des § 607 Abs 15 ASVG sei jedoch der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, eine allfällig höhere Gesamtbemessungsgrundlage solle nicht über die Bemessungsgrundlagen nach den §§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241 ASVG hinaus zum Tragen kommen:Dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 607, Absatz 15, ASVG sei jedoch der Wille des Gesetzgebers zu entnehmen, eine allfällig höhere Gesamtbemessungsgrundlage solle nicht über die Bemessungsgrundlagen nach den Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241 ASVG hinaus zum Tragen kommen:
Einerseits ergebe sich dies aus der Nichtanführung des § 240 ASVG (wie auch in den entsprechenden Bestimmungen des GSVG und BSVG), andererseits daraus, dass nur von „Bemessungsgrundlage", nicht aber von „Gesamtbemessungsgrundlage" die Rede sei (vgl 10 ObS 317/01t = SSV-NF 15/122). Dies entspreche auch den Gesetzesmaterialien. Aus dem Ausschussbericht zum Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003 (GP 22. RV 59 AB 111), ergebe sich nämlich, dass im Hinblick darauf, dass mit den auf 1,78 pro Jahr abgesenkten Steierungspunkten die bisherige 80 % Limitierung der Leistung erst bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren erreicht werde, diese Limitierung im Dauerrecht (§ 261 Abs 6 ASVG) entfallen solle. Bezüglich der höheren Steigerungspunkte im Übergangsrecht sei aber die 80 %-Limitierung grundsätzlich aufrechterhalten worden (vgl Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 89. ErgLfg, FN 5 zu § 261).Einerseits ergebe sich dies aus der Nichtanführung des Paragraph 240, ASVG (wie auch in den entsprechenden Bestimmungen des GSVG und BSVG), andererseits daraus, dass nur von „Bemessungsgrundlage", nicht aber von „Gesamtbemessungsgrundlage" die Rede sei vergleiche 10 ObS 317/01t = SSV-NF 15/122). Dies entspreche auch den Gesetzesmaterialien. Aus dem Ausschussbericht zum Budgetbegleitgesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 71 aus 2003, Gesetzgebungsperiode 22. Regierungsvorlage 59 Ausschussbericht 111), ergebe sich nämlich, dass im Hinblick darauf, dass mit den auf 1,78 pro Jahr abgesenkten Steierungspunkten die bisherige 80 % Limitierung der Leistung erst bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren erreicht werde, diese Limitierung im Dauerrecht (Paragraph 261, Absatz 6, ASVG) entfallen solle. Bezüglich der höheren Steigerungspunkte im Übergangsrecht sei aber die 80 %-Limitierung grundsätzlich aufrechterhalten worden vergleiche Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG 89. ErgLfg, FN 5 zu Paragraph 261,).
Entgegen der Ansicht der Klägerin sei darin, dass ihre Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Limitierungsbestimmungen des § 607 Abs 12 und Abs 15 ASVG im Ergebnis zu keiner Erhöhung der Pension führten, aber auch keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt habe der Oberste Gerichtshof nämlich zur dort anzuwendenden, den vorliegenden Limitierungsbestimmungen inhaltlich entsprechenden Regelung des § 139 Abs 6 GSVG [idaF] die dort ebenfalls geltend gemachte Verfassungswidrigkeit bereits verneint (10 ObS 317/01t = SSV-NF 15/122). Die Ausführungen dieser Entscheidung seien vollinhaltlich auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des § 502 Abs 1 ZPO sei die Revision nicht zuzulassen. Auch in ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin nur noch die Verfassungswidrigkeit des hier anzuwendenden § 607 Abs 15 vorletzter Satz ASVG geltend und regt an, die dort in Klammern angeführte Verweisung auf die höchste der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlagen nach „(§§ 238 Abs 1, 239 Abs 1, 241)" auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Die vom Berufungsgericht zitierte, auf den vorliegenden Fall angewendete Entscheidung 10 ObS 317/01t = RIS-Justiz RS0115808 (in der ausgesprochen worden sei, dass beim Vorliegen von Kindererziehungzeiten gegen die Begrenzung der Leistung mit 80 % der höchsten Bemessungsgrundlage [§§ 122 Abs 1, 126 GSVG] und das außer Acht lassen der Gesamtbemessungsgrundlage nach § 125 GSVG, also gegen die Regelung des § 139 Abs 6 GSVG [idaF] keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, auch wenn danach in gewissen Fällen Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führten) sei damit begründet worden, dass „vereinzelte Härtefälle" unberücksichtigt bleiben müssten. Wenn das Berufungsgericht diese Entscheidung im vorliegenden Fall ebenfalls für anwendbar halte, lasse es außer Acht, dass die Versichertengemeinschaft des ASVG um das 10-fache größer sei als die „GSVG-Versichertengruppe". Davon ausgehend berufen sich auch die weiteren Ausführungen zur Revisionszulässigkeit (die zunächst auf die massiv geänderte Rechtslage betreffend den Anspruch auf Alterspension hinweisen) ausschließlich darauf, die hier anzuwendende Regelung finde „auf viel mehr Personen" Anwendung als § 139 Abs 6 GSVG; daher könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass von § 607 Abs 12 und 15 ASVG nur „vereinzelt Härtefälle" betroffen seien. Für den Standpunkt der Klägerin ist allein daraus jedoch nichts zu gewinnen.Entgegen der Ansicht der Klägerin sei darin, dass ihre Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Limitierungsbestimmungen des Paragraph 607, Absatz 12 und Absatz 15, ASVG im Ergebnis zu keiner Erhöhung der Pension führten, aber auch keine Verfassungswidrigkeit zu erblicken. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt habe der Oberste Gerichtshof nämlich zur dort anzuwendenden, den vorliegenden Limitierungsbestimmungen inhaltlich entsprechenden Regelung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG [idaF] die dort ebenfalls geltend gemachte Verfassungswidrigkeit bereits verneint (10 ObS 317/01t = SSV-NF 15/122). Die Ausführungen dieser Entscheidung seien vollinhaltlich auf den gegenständlichen Fall anzuwenden. Das Berufungsgericht sehe sich daher nicht zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof veranlasst. Mangels Vorliegens der Voraussetzung des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO sei die Revision nicht zuzulassen. Auch in ihrer außerordentlichen Revision macht die Klägerin nur noch die Verfassungswidrigkeit des hier anzuwendenden Paragraph 607, Absatz 15, vorletzter Satz ASVG geltend und regt an, die dort in Klammern angeführte Verweisung auf die höchste der zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlagen nach „(Paragraphen 238, Absatz eins,, 239 Absatz eins,, 241)" auf ihre Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Die vom Berufungsgericht zitierte, auf den vorliegenden Fall angewendete Entscheidung 10 ObS 317/01t = RIS-Justiz RS0115808 (in der ausgesprochen worden sei, dass beim Vorliegen von Kindererziehungzeiten gegen die Begrenzung der Leistung mit 80 % der höchsten Bemessungsgrundlage [§§ 122 Absatz eins,, 126 GSVG] und das außer Acht lassen der Gesamtbemessungsgrundlage nach Paragraph 125, GSVG, also gegen die Regelung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG [idaF] keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden, auch wenn danach in gewissen Fällen Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führten) sei damit begründet worden, dass „vereinzelte Härtefälle" unberücksichtigt bleiben müssten. Wenn das Berufungsgericht diese Entscheidung im vorliegenden Fall ebenfalls für anwendbar halte, lasse es außer Acht, dass die Versichertengemeinschaft des ASVG um das 10-fache größer sei als die „GSVG-Versichertengruppe". Davon ausgehend berufen sich auch die weiteren Ausführungen zur Revisionszulässigkeit (die zunächst auf die massiv geänderte Rechtslage betreffend den Anspruch auf Alterspension hinweisen) ausschließlich darauf, die hier anzuwendende Regelung finde „auf viel mehr Personen" Anwendung als Paragraph 139, Absatz 6, GSVG; daher könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass von Paragraph 607, Absatz 12 und 15 ASVG nur „vereinzelt Härtefälle" betroffen seien. Für den Standpunkt der Klägerin ist allein daraus jedoch nichts zu gewinnen.
Die Revisionswerberin verschweigt, dass sich die vom Berufungsgericht übernommene Beurteilung keineswegs nur auf das eine (einzige) Argument stützt, das im vorliegenden Rechtsmittel wiedergegeben ist; tatsächlich nimmt die zitierte Entscheidung (10 ObS 317/01t) darauf nämlich überhaupt nur abschließend (arg: „Schließlich ist ...") Bezug, während die auch von der dortigen Klägerin behauptete Verfassungswidrigkeit in Wahrheit mit folgender Begründung verneint wird:
„Der erkennende Senat teilt auch nicht die von der Revisionswerberin gegen diese Rechtslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revisionswerberin stellt nicht in Abrede, dass ihr Pensionsanspruch höher ist als jener einer nicht gleichzeitig erwerbstätigen Mutter. Sie erblickt die Verfassungswidrigkeit allerdings darin, dass ihre Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Limitierungsbestimmung des § 139 Abs 6 GSVG im Ergebnis zu keiner Erhöhung der Pension führen. In diesem Zusammenhang erblickt die Revisionswerberin eine angebliche Verfassungswidrigkeit auch darin, dass sie im Hinblick auf ihre zurückgelegten 42 ½ Versicherungsjahre einen Steigerungsbetrag von 85 vH erreiche, die Höhe ihrer Pension jedoch auf 80 % der Bemessungsgrundlage beschränkt sei. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt bzw nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird (vgl VfSlg 14.842, 12.739 mwN ua). Im Übrigen kommt dem einfachen Gesetzgeber eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Kindererziehungszeiten wirken sich aufgrund ihrer Anerkennung als Ersatzzeiten in der Regel nicht nur auf die Begründung eines Pensionsanspruchs aus, sondern sie wirken in der Regel auch pensionserhöhend. So führen Kindererziehungszeiten bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages (vgl 10 ObS 146/00v), während es bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern - wie auch im Falle der Klägerin - durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (§ 123 Abs 3 GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages kommt. Bei der Beurteilung des Umstandes, dass die in § 139 Abs 6 GSVG vorgesehene Begrenzung der Pension mit 80 % der höheren Bemessungsgrundlage in gewissen Fällen - wie beispielsweise bei der Klägerin - dazu führen kann, dass Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeiten der Kindererziehung um keine Beitragszeiten, sondern um Ersatzzeiten handelt, für die keine Beiträge an die Versichertengemeinschaft geleistet wurden (vgl SSV-NF 9/4 ua). Schließlich ist ...." (10 ObS 317/01t)„Der erkennende Senat teilt auch nicht die von der Revisionswerberin gegen diese Rechtslage vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revisionswerberin stellt nicht in Abrede, dass ihr Pensionsanspruch höher ist als jener einer nicht gleichzeitig erwerbstätigen Mutter. Sie erblickt die Verfassungswidrigkeit allerdings darin, dass ihre Kindererziehungszeiten im Hinblick auf die Limitierungsbestimmung des Paragraph 139, Absatz 6, GSVG im Ergebnis zu keiner Erhöhung der Pension führen. In diesem Zusammenhang erblickt die Revisionswerberin eine angebliche Verfassungswidrigkeit auch darin, dass sie im Hinblick auf ihre zurückgelegten 42 ½ Versicherungsjahre einen Steigerungsbetrag von 85 vH erreiche, die Höhe ihrer Pension jedoch auf 80 % der Bemessungsgrundlage beschränkt sei. Diesen Ausführungen ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes innerhalb der jeweiligen Riskengemeinschaft der Sozialversicherten der Versorgungsgedanke im Vordergrund steht, während der Versicherungsgedanke in der Ausprägung der Vertragsversicherung zurückgedrängt ist. Es gilt daher in der Sozialversicherung auch nicht der Grundsatz der Äquivalenz von Beitragsleistungen und Versicherungsleistung, sodass in Kauf genommen werden muss, dass es in manchen Fällen trotz Leistung von Pflichtbeiträgen zu keiner Versicherungsleistung kommt bzw nicht die volle Versicherungsleistung bezahlt wird vergleiche VfSlg 14.842, 12.739 mwN ua). Im Übrigen kommt dem einfachen Gesetzgeber eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzess nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN). Kindererziehungszeiten wirken sich aufgrund ihrer Anerkennung als Ersatzzeiten in der Regel nicht nur auf die Begründung eines Pensionsanspruchs aus, sondern sie wirken in der Regel auch pensionserhöhend. So führen Kindererziehungszeiten bei nicht gleichzeitig erwerbstätigen Müttern zu einer Erhöhung des Steigerungsbetrages vergleiche 10 ObS 146/00v), während es bei gleichzeitig erwerbstätigen Müttern - wie auch im Falle der Klägerin - durch die Zusammenzählung der beiden Bemessungsgrundlagen (Paragraph 123, Absatz 3, GSVG) zu einer höheren Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Steigerungsbetrages kommt. Bei der Beurteilung des Umstandes, dass die in Paragraph 139, Absatz 6, GSVG vorgesehene Begrenzung der Pension mit 80 % der höheren Bemessungsgrundlage in gewissen Fällen - wie beispielsweise bei der Klägerin - dazu führen kann, dass Kindererziehungszeiten im Ergebnis nicht zu einer Pensionserhöhung führen, ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei den Zeiten der Kindererziehung um keine Beitragszeiten, sondern um Ersatzzeiten handelt, für die keine Beiträge an die Versichertengemeinschaft geleistet wurden vergleiche SSV-NF 9/4 ua). Schließlich ist ...." (10 ObS 317/01t)
Wenn das Berufungsgericht dieser Argumentation folgt, ist ihm jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof zu korrigierende Fehlbeurteilung vorzuwerfen: Zeigt die Revisionswerberin doch gar nicht auf, weshalb (auch) von diesen Begründungsansätzen abgegangen werden müsste. Hegt das Gericht aber - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht auch
kein Anlass zur Antragstellung gemäß Art 140 B-VG (10 ObS 148/03t =kein Anlass zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG (10 ObS 148/03t =
SSV-NF 17/68; 10 ObS 92/04h; 10 ObS 34/05f = SSV-NF 19/45):
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage insbesondere dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (10 ObS 34/05f mwN; 7 Ob 248/05d; RIS-Justiz RS0116943). Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage insbesondere dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (10 ObS 34/05f mwN; 7 Ob 248/05d; RIS-Justiz RS0116943). Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E8692010ObS3.08aSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2008/48 S 73 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,73(Neumayr, tabellarische Übersicht) = SSV-NF 22/15XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00003.08A.0304.000Zuletzt aktualisiert am
27.01.2010