TE OGH 2008/3/4 5Ob275/07p

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria S*****, vertreten durch Dr. Heribert Kirchmayer, Rechtsanwalt in Hainburg, gegen die beklagte Partei Wolfgang S*****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung der Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei Sabine F*****, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. September 2007, GZ 22 R 29/07f-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch stellt bei der Übereignung von Liegenschaften die Erwerbungsart her, ist also, soweit keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht, konstitutiv für den Rechtserwerb (§ 431 ABGB).Die Eintragung des Eigentumsrechts im Grundbuch stellt bei der Übereignung von Liegenschaften die Erwerbungsart her, ist also, soweit keine Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz besteht, konstitutiv für den Rechtserwerb (Paragraph 431, ABGB).

Der Beklagte ist demnach nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses, auch nicht „außerbücherlicher Eigentümer", weil dieser Begriff nur für Fälle von Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes Verwendung finden kann. Das Eigentum steht vielmehr der im Grundbuch eingetragenen Nebenintervenientin zu. Der Beklagte ist daher auch nicht der aus einem „Verzicht" auf ein verbüchertes Wohnrecht oder aus einer Schenkung, weil unentgeltlich teilweise auf ein Wohnrecht verzichtet wurde, Begünstigte. Deshalb stellt sich die in der außerordentlichen Revision hervorgehobene Frage der Verletzung einer Formpflicht nach § 1 lit d NotaktsG gar nicht. Auf die Frage einer allfälligen Heilung des Formmangels durch Erfüllung, hier durch tatsächliche Gestattung der Ausübung des Rechts (vgl RIS-Justiz RS0018936; RS0018975 ua), kommt es nicht entscheidend an.Der Beklagte ist demnach nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Hauses, auch nicht „außerbücherlicher Eigentümer", weil dieser Begriff nur für Fälle von Durchbrechungen des Eintragungsgrundsatzes Verwendung finden kann. Das Eigentum steht vielmehr der im Grundbuch eingetragenen Nebenintervenientin zu. Der Beklagte ist daher auch nicht der aus einem „Verzicht" auf ein verbüchertes Wohnrecht oder aus einer Schenkung, weil unentgeltlich teilweise auf ein Wohnrecht verzichtet wurde, Begünstigte. Deshalb stellt sich die in der außerordentlichen Revision hervorgehobene Frage der Verletzung einer Formpflicht nach Paragraph eins, Litera d, NotaktsG gar nicht. Auf die Frage einer allfälligen Heilung des Formmangels durch Erfüllung, hier durch tatsächliche Gestattung der Ausübung des Rechts vergleiche RIS-Justiz RS0018936; RS0018975 ua), kommt es nicht entscheidend an.

Der Beklagte vermochte darzutun, dass ihm die Klägerin, für die das Wohnrecht am gesamten Haus der Nebenintervenientin verbüchert ist, in Hinblick auf seinen künftigen Eigentumserwerb und die für diesen Fall getroffenen Vereinbarungen am Haus ein Benützungsrecht eingeräumt hat. Dass es sich dabei um eine Bittleihe gehandelt hätte, die die Klägerin jederzeit widerrufen könnte, ist den maßgeblichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Ein Prekarium liegt auch nur dann vor, wenn weder die Dauer noch - wie hier der Fall - die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurden (§ 974 ABGB).Der Beklagte vermochte darzutun, dass ihm die Klägerin, für die das Wohnrecht am gesamten Haus der Nebenintervenientin verbüchert ist, in Hinblick auf seinen künftigen Eigentumserwerb und die für diesen Fall getroffenen Vereinbarungen am Haus ein Benützungsrecht eingeräumt hat. Dass es sich dabei um eine Bittleihe gehandelt hätte, die die Klägerin jederzeit widerrufen könnte, ist den maßgeblichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Ein Prekarium liegt auch nur dann vor, wenn weder die Dauer noch - wie hier der Fall - die Absicht des Gebrauchs bestimmt wurden (Paragraph 974, ABGB).

In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht daher eine Formpflicht jener Erklärung der Klägerin, aufgrund derer der Beklagte das Haus benützen darf, mit durchaus vertretbaren Argumenten verneint, sodass - auf Basis eines Wohnungsfruchtgenusses der Klägerin: vgl SZ 57/155 - ein dem Räumungsbegehren entgegenstehender Rechtstitel besteht.In Übereinstimmung mit dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht daher eine Formpflicht jener Erklärung der Klägerin, aufgrund derer der Beklagte das Haus benützen darf, mit durchaus vertretbaren Argumenten verneint, sodass - auf Basis eines Wohnungsfruchtgenusses der Klägerin: vergleiche SZ 57/155 - ein dem Räumungsbegehren entgegenstehender Rechtstitel besteht.

Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO stellten sich dabei nicht.Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO stellten sich dabei nicht.

Das hatte zur Zurückweisung der außerordentlichen Revision der Klägerin zu führen.

Textnummer

E86834

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00275.07P.0304.000

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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