TE OGH 2008/3/4 5Nc25/07g

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Veröffentlicht am 04.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „K*****" *****gmbH, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 1,268.769,06 EUR sA, den am 28. Dezember 2007 über den Delegierungsantrag der beklagten Partei gefassten

Beschluss

wie folgt ergänzt:

Spruch

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit 1.295,82 EUR (darin enthalten 215,97 EUR USt) bestimmten Kosten der Äußerung zum Delegierungsantrag und die mit 22,85 EUR (darin enthalten 3,81 EUR USt) bestimmten Kosten des Ergänzungsantrags zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin hat sich zu dem von der Beklagten gestellten Delegierungsantrag iSd § 31 Abs 3 JN geäußert und dafür Kosten in Höhe von 1.295,82 EUR verzeichnet. Mit Beschluss vom 28. 12. 2007 hat der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag abgewiesen; eine Entscheidung über die Kosten der Äußerung unterblieb.Die Klägerin hat sich zu dem von der Beklagten gestellten Delegierungsantrag iSd Paragraph 31, Absatz 3, JN geäußert und dafür Kosten in Höhe von 1.295,82 EUR verzeichnet. Mit Beschluss vom 28. 12. 2007 hat der Oberste Gerichtshof den Delegierungsantrag abgewiesen; eine Entscheidung über die Kosten der Äußerung unterblieb.

Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Aufgrund des Ergänzungsantrags der Klägerin war die Kostenentscheidung nachzutragen, wobei die Kosten der Äußerung nach TP 2 RATG zu bestimmen waren (7 Nc 106/02a ua). Die Kosten des Ergänzungsantrags waren entgegen dem Kostenverzeichnis nicht nach TP 2, sondern nach TP 1 RATG auf Basis des zugesprochenen Kostenbetrags (§ 11 RATG) zu ersetzen (7 Nc 4/05f).Der erfolglose Delegierungswerber hat dem Prozessgegner dessen notwendige Kosten seiner ablehnenden Äußerung zum Delegierungsantrag unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits zu ersetzen (RIS-Justiz RS0036025). Aufgrund des Ergänzungsantrags der Klägerin war die Kostenentscheidung nachzutragen, wobei die Kosten der Äußerung nach TP 2 RATG zu bestimmen waren (7 Nc 106/02a ua). Die Kosten des Ergänzungsantrags waren entgegen dem Kostenverzeichnis nicht nach TP 2, sondern nach TP 1 RATG auf Basis des zugesprochenen Kostenbetrags (Paragraph 11, RATG) zu ersetzen (7 Nc 4/05f).

Textnummer

E86750

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050NC00025.07G.0304.000

Im RIS seit

03.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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