TE OGH 2008/3/5 1Nc20/08v

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Veröffentlicht am 05.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Wels zu AZ 3 Nc 6/08w anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dr. Alexander B*****, wegen Amtshaftung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und für ein allfälliges weiteres gerichtliches Verfahren nach dem AHG wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Eisenstadt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen „Rechtsverweigerung" unter anderem des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz zu erheben und beantragte dafür - mit Eingabe vom 21. Februar 2008 an das Landesgericht Wels - die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieses legte den Akt mit Verfügung vom 28. Februar 2008 dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung einer Delegierung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage wegen „Rechtsverweigerung" unter anderem des Landesgerichts Wels und des Oberlandesgerichts Linz zu erheben und beantragte dafür - mit Eingabe vom 21. Februar 2008 an das Landesgericht Wels - die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Dieses legte den Akt mit Verfügung vom 28. Februar 2008 dem Obersten Gerichtshof mit der Anregung einer Delegierung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung einer Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Dies gilt auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Wie bereits in der Vorentscheidung 1 Nc 107/07m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des § 9 Abs 4 AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß § 9 Abs 4 AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.Wie bereits in der Vorentscheidung 1 Nc 107/07m dargelegt, kommt der rechtspolitische Grund des Paragraph 9, Absatz 4, AHG, wonach alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein sollen, auch dann zum Tragen, wenn der Anspruch aus einer bestimmte Verfahren betreffenden konkreten Unterlassung einer Handlungspflicht - wie etwa in Ausübung der gerichtlichen Dienstaufsicht - abgeleitet wird. Die Rechtssache ist daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz zu delegieren.

Anmerkung

E86713 1Nc20.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00020.08V.0305.000

Dokumentnummer

JJT_20080305_OGH0002_0010NC00020_08V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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