TE OGH 2008/3/10 15Os9/08z

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elfad N***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2007, GZ 23 Hv 59/07t-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elfad N***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichts beim Landesgericht Ried im Innkreis vom 4. Oktober 2007, GZ 23 Hv 59/07t-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Elfad N***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGBMit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Elfad N***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB

(1.) sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB (2.) schuldig erkannt.(1.) sowie des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. November 2006 in Franking

1. den Nedzad J***** durch zwei Bruststiche mit einem Fleischermesser vorsätzlich getötet;

2. dem Nedzad J***** fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Brieftasche mit ca 2.400 Euro Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 10a und 13 des § 345 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5,, 10a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Der Erledigung der Verfahrensrüge (Z 5), mit der der Beschwerdeführer die Abweisung von zehn in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2007 gestellten Beweisanträgen bekämpft, ist folgendes voranzustellen:Der Erledigung der Verfahrensrüge (Ziffer 5,), mit der der Beschwerdeführer die Abweisung von zehn in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2007 gestellten Beweisanträgen bekämpft, ist folgendes voranzustellen:

Zielt ein Antrag auf Beweisaufnahmen ab, muss ihm - neben Beweismittel und Beweisthema - zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Ist die Beweistauglichkeit nicht zu erkennen, handelt es sich um einen sogenannten Erkundungsbeweis, der im Hauptverhandlungsstadium unzulässig ist. Die Berechtigung eines Antrags prüft der Oberste Gerichtshof stets auf den Antragszeitpunkt bezogen. Jedes vom in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abweichende und dieses ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist unzulässig (RIS-Justiz RS0099453, RS0099618; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325, 327, 330).Zielt ein Antrag auf Beweisaufnahmen ab, muss ihm - neben Beweismittel und Beweisthema - zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist. Ist die Beweistauglichkeit nicht zu erkennen, handelt es sich um einen sogenannten Erkundungsbeweis, der im Hauptverhandlungsstadium unzulässig ist. Die Berechtigung eines Antrags prüft der Oberste Gerichtshof stets auf den Antragszeitpunkt bezogen. Jedes vom in der Hauptverhandlung gestellten Antrag abweichende und dieses ergänzende Vorbringen im Rechtsmittel ist unzulässig (RIS-Justiz RS0099453, RS0099618; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325, 327, 330).

Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen Josef B*****, Gerhard H*****, Sebastian W***** und Franz S***** jun. zum Beweis dafür, dass der Angeklagte bis zu seiner Verhaftung ein tadelloses Leben führte (S 345/III), betraf - zumal dieser Umstand nicht substantiell bestritten wurde - fallbezogen keinen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblichen Umstand, sodass er zu Recht abgewiesen wurde. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Judikatur (10 Os 103/69) bezieht sich ausschließlich auf die - nur unter bestimmten Voraussetzungen erforderliche - Aufnahme von Kontrollbeweisen in Ansehung von Be- und Entlastungszeugen oder Mitangeklagten zur Beurteilung deren Glaubwürdigkeit. Das Begehren auf Vernehmung der beim LKA Oberösterreich für die Rufdatenauswertung zuständigen Sachbearbeiterin enthielt kein Beweisthema und verfiel so zu Recht der Abweisung. Im Übrigen ist auch das im schriftlichen Beweisantrag ON 65 angeführte Thema „Erörterung der Ergebnisse der Rufdatenauswertung" bloß auf eine Erkundungsbeweisführung ausgerichtet.

Weshalb die Zeugin Sabrina B***** entgegen ihren ausdrücklichen Depositionen (S 241/I; 389 ff/II) nun bekunden können sollte, den Getöteten noch um 20 Uhr gesprochen zu haben, legte der Beweisantrag ebenso wenig dar wie den Grund, weshalb die Zeugin Waltraut J***** etwas über ein - im Übrigen keinen Bezug zu einem entscheidungswesentlichen Umstand erkennen lassendes - einen Geldbetrag von 50.000 Euro betreffendes Gespräch zwischen ihrem Mann und dem Getöteten berichten sollte.

Mangels Relevanz des Beweisthemas konnten die Erstrichter auch von der Vernehmung der Zeuginnen H***** und P***** Abstand nehmen, weil Anna H***** „am späteren Nachmittag" des 26. November 2006 - noch dazu am anderen Seeufer - bloß einen Mann beobachtet haben soll, der „vermutlich Ausländer" war (S 53/II), und Karin P***** gegen Mitternacht des 26. November 2006 am Ufer des Sees lediglich „das Gefühl bekommen" habe, es befinde sich jemand in ihrer Nähe (S 341/II).

Das Vorbringen des Angeklagten, eine Whiskyflasche mit seinen Fingerabdrücken hätte ihm untergeschoben werden können, weil er mehrmals in Salzburger Lokalen mit Freunden Whisky der Marke Jack Daniel's aus Flaschen getrunken habe, beruht auf einer spekulativen Prämisse. Die zur Bestätigung dieses Alkoholkonsums beantragten Zeugen waren daher entbehrlich.

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ivica S***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „auch von diesem ein Nebeneinkommen erzielte und daher keine finanziellen Probleme hatte", wurde - wie die Beschwerde zutreffend anmerkt - entgegen § 238 StPO aF ohne Begründung abgewiesen. Dies inhaltlich jedoch zu Recht, hat doch der Angeklagte selbst unwidersprochen angegeben für seine Arbeiten 200 bis 300 Euro monatlich zu erhalten, dem aber selbst einbekannte Verbindlichkeiten von 230.000 Euro gegenüberstanden (S 158, 211/III). Eine kriminaltechnische Untersuchung des angeblichen Abschiedsbriefs unterblieb - dem Beschwerdeeinwand zuwider - zu Recht. Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung erörterten problematischen Eigenschaften von Papier als Spurenträger (S 334/III) wurde nämlich nicht dargetan, warum das erhoffte Ergebnis dieser Beweisaufnahme - der Nachweis, dass sich auf dem Brief keine Fingerabdrücke des Angeklagten befinden - geeignet wäre, entscheidungsrelevante Tatsachen einwandfrei zu klären.Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Ivica S***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „auch von diesem ein Nebeneinkommen erzielte und daher keine finanziellen Probleme hatte", wurde - wie die Beschwerde zutreffend anmerkt - entgegen Paragraph 238, StPO aF ohne Begründung abgewiesen. Dies inhaltlich jedoch zu Recht, hat doch der Angeklagte selbst unwidersprochen angegeben für seine Arbeiten 200 bis 300 Euro monatlich zu erhalten, dem aber selbst einbekannte Verbindlichkeiten von 230.000 Euro gegenüberstanden (S 158, 211/III). Eine kriminaltechnische Untersuchung des angeblichen Abschiedsbriefs unterblieb - dem Beschwerdeeinwand zuwider - zu Recht. Im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung erörterten problematischen Eigenschaften von Papier als Spurenträger (S 334/III) wurde nämlich nicht dargetan, warum das erhoffte Ergebnis dieser Beweisaufnahme - der Nachweis, dass sich auf dem Brief keine Fingerabdrücke des Angeklagten befinden - geeignet wäre, entscheidungsrelevante Tatsachen einwandfrei zu klären.

Der Antrag auf Einholung eines „graphologischen" Gutachtens durch einen „unabhängigen, nicht im Sicherheitsdienst beschäftigten Sachverständigen" enthält einmal mehr kein Beweisthema. Dass das eingeholte Gutachten Mängel im Sinne der §§ 125 f StPO aF (nunmehr § 127 Abs 3 StPO) aufweise, die allein einen Antrag auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens rechtfertigten würden, wurde im Antrag nicht vorgebracht. Die hiezu getätigten Ausführungen im Rechtsmittel sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich. Schließlich wurde auch der Antrag auf Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten zum Beweis dafür, dass „sich weder auf der Kleidung noch auf den Schuhen des Angeklagten Spuren des Getöteten befunden haben, dass sich in der Wohnung des Opfers keinerlei Spuren des Getöteten finden ließen, dass auf den Whiskyflaschen keinerlei Fingerabdrücke des Angeklagten zu finden waren und weiters auch keine Fingerabdrücke auf dem Messer gefunden werden konnten, und dass sich im Bereich der Fundstelle keine dem Angeklagten zuzuordnenden Fußabdrücke befunden haben" (S 347/III), zu Recht abgewiesen, konnten diese Umstände doch aufgrund der kriminalpolizeilichen Erhebungen als ohnehin erwiesen angenommen werden. Da bisher keine derartigen Spuren festgestellt wurden, war eine Verbesserung der Beweislage durch die beantragten Vernehmungen jedenfalls nicht zu erwarten. Die Tatsachenrüge (Z 10a) zu Schuldspruch 2. behauptet, es gebe keinerlei Hinweise, dass der Angeklagte die Brieftasche an sich genommen habe, unterlässt aber die deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel, aus denen sich dies ergeben soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 471). Auch die zu Schuldspruch 1. angestellten eigenständigen Bewertungen der Aussagen verschiedener Zeugen zum Tatzeitpunkt vermögen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung darin erblickt, dass die Zeugin M***** nicht nach dem Namen der albanischen Sendung, die sie zur fraglichen Zeit im Fernsehen sah, gefragt wurde, unterlässt er es dazulegen, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu befragen, gehindert war (WK-StPO § 281 Rz 480).Der Antrag auf Einholung eines „graphologischen" Gutachtens durch einen „unabhängigen, nicht im Sicherheitsdienst beschäftigten Sachverständigen" enthält einmal mehr kein Beweisthema. Dass das eingeholte Gutachten Mängel im Sinne der Paragraphen 125, f StPO aF (nunmehr Paragraph 127, Absatz 3, StPO) aufweise, die allein einen Antrag auf Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens rechtfertigten würden, wurde im Antrag nicht vorgebracht. Die hiezu getätigten Ausführungen im Rechtsmittel sind aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich. Schließlich wurde auch der Antrag auf Vernehmung der erhebenden Polizeibeamten zum Beweis dafür, dass „sich weder auf der Kleidung noch auf den Schuhen des Angeklagten Spuren des Getöteten befunden haben, dass sich in der Wohnung des Opfers keinerlei Spuren des Getöteten finden ließen, dass auf den Whiskyflaschen keinerlei Fingerabdrücke des Angeklagten zu finden waren und weiters auch keine Fingerabdrücke auf dem Messer gefunden werden konnten, und dass sich im Bereich der Fundstelle keine dem Angeklagten zuzuordnenden Fußabdrücke befunden haben" (S 347/III), zu Recht abgewiesen, konnten diese Umstände doch aufgrund der kriminalpolizeilichen Erhebungen als ohnehin erwiesen angenommen werden. Da bisher keine derartigen Spuren festgestellt wurden, war eine Verbesserung der Beweislage durch die beantragten Vernehmungen jedenfalls nicht zu erwarten. Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) zu Schuldspruch 2. behauptet, es gebe keinerlei Hinweise, dass der Angeklagte die Brieftasche an sich genommen habe, unterlässt aber die deutliche und bestimmte Bezeichnung in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweismittel, aus denen sich dies ergeben soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 471). Auch die zu Schuldspruch 1. angestellten eigenständigen Bewertungen der Aussagen verschiedener Zeugen zum Tatzeitpunkt vermögen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung darin erblickt, dass die Zeugin M***** nicht nach dem Namen der albanischen Sendung, die sie zur fraglichen Zeit im Fernsehen sah, gefragt wurde, unterlässt er es dazulegen, wodurch er an der Ausübung seines Rechts, die Zeugin in der Hauptverhandlung zu befragen, gehindert war (WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).

Die Sanktionsrüge (Z 13) macht mit der Reklamation des zusätzlichen Milderungsgrunds des auffallenden Widerspruchs der Tat zum sonstigen Verhalten und mit der Bestreitung des Erschwerungsgrunds der heimtückischen Begehung (vgl aber § 33 Z 6 StGB) lediglich Berufungsgründe geltend. In der erschwerenden Wertung der Begehung der Tat aus verwerflichen Gründen, nämlich Geldgier, liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 StGB), ist diese Motivationslage doch weder Tatbestandsmerkmal noch sonst deliktstypischer Umstand des hier strafsatzbestimmenden § 75 StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers (§ 24 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Sanktionsrüge (Ziffer 13,) macht mit der Reklamation des zusätzlichen Milderungsgrunds des auffallenden Widerspruchs der Tat zum sonstigen Verhalten und mit der Bestreitung des Erschwerungsgrunds der heimtückischen Begehung vergleiche aber Paragraph 33, Ziffer 6, StGB) lediglich Berufungsgründe geltend. In der erschwerenden Wertung der Begehung der Tat aus verwerflichen Gründen, nämlich Geldgier, liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, StGB), ist diese Motivationslage doch weder Tatbestandsmerkmal noch sonst deliktstypischer Umstand des hier strafsatzbestimmenden Paragraph 75, StGB. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers (Paragraph 24, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins,, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i,, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86914 15Os9.08z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00009.08Z.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20080310_OGH0002_0150OS00009_08Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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