TE OGH 2008/3/10 10Ob24/08i

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr sowie Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Michael S*****, gegen die beklagte Partei Merhunisa T*****, vertreten durch Mag. Oliver Lorber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 24.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Juli 2007, GZ 6 R 81/07i-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem bestimmten Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181; vgl RS0110702).Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem bestimmten Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Frage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt (RIS-Justiz RS0102181; vergleiche RS0110702).

Die Frage, ob eine Willenserklärung ernstlich abgegeben wurde, ist eine Tatfrage (RIS-Justiz RS0014691, RS0043614). Ob ein bestimmtes Verhalten ernst gemeint ist, gehört im Allgemeinen in den Bereich der Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0043612).

Tatsachenfeststellungen sind vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbar.

Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall und Auslegungsfragen über die Erklärungsabsicht im Einzelfall sind vom Obersten Gerichtshof - von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0044088, RS0042555, RS0044298, RS0044358).

Anmerkung

E86934 10Ob24.08i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00024.08I.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20080310_OGH0002_0100OB00024_08I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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