TE Vwgh Erkenntnis 2007/11/14 2007/04/0187

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Veröffentlicht am 14.11.2007
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §26 Abs2;
GewO 1994 §26;
GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schenk, über die Beschwerde der S S M C GmbH in S, vertreten durch Pallauf Pullmann Meißnitzer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 13, gegen den Bescheid der Landeshautfrau von Salzburg vom 10. August 2007, Zl. 20501-1516/6- 2007, 1517/6-2007, 1518/6-2007, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung zur Ausübung näher umschriebener Handelsgewerbe im bezeichneten Standort gemäß § 91 Abs. 2, § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen. Begründend wurde ausgeführt, mit näher bezeichnetem Beschluss des Landesgerichtes S sei ein Antrag der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft für S auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen von Mag. Z., der als handelsrechtlicher Geschäftsführerin ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukomme, mangels voraussichtlich hinreichenden Vermögens nicht eröffnet worden. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben der Erstbehörde nachweislich aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von vier Monaten Mag. Z. als handelsrechtliche Geschäftsführerin zu entfernen. Diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Damit lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 GewO 1994 vor. Es sei unerheblich, ob ein Gläubigerinteresse an einer weiteren Gewerbeausübung vorliege. Maßgebendes Sachverhaltselement sei der unbestrittene Zustand, dass gegen die handelsrechtliche Geschäftsführerin ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet worden sei. Ebenso sei unbestritten, dass Mag. Z. als handelsrechtlicher Geschäftsführerin auch maßgebender Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Beschwerdeführerin zustehe. Die Umstände, die zur Insolvenz von Mag. Z. geführt hätten, seien für das gegenständliche Entziehungsverfahren bedeutungslos.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der in § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.

§ 13 Abs. 3 erster Satz GewO 1994 normiert, dass Rechtsträger von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen sind, wenn der Konkurs mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf den der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Nach Abs. 7 sind die Abs. 1 bis 3, 5 und 6 auf andere Rechtsträger als natürliche Personen sinngemäß anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3, 5 und 6 auf eine natürliche Person zutreffen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen ihrer handelsrechtlichen Geschäftsführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens abgewiesen worden ist. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass sie die ihr von der Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 gesetzte viermonatige Frist zur Entfernung von Mag. Z. als handelsrechtlicher Geschäftsführerin verstreichen hat lassen.

Auf Grundlage dieses unstrittig feststehenden Sachverhaltes kann die Ansicht der belangten Behörde, die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 3 GewO 1994 seien gegeben, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 bzw. des § 26 GewO 1994 gegeben sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl. 2004/04/0051). Damit ist aber das auf das allfällige Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 87 Abs. 2 GewO 1994 gerichtete Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Liegen die Voraussetzungen für die Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 91 Abs. 2 leg. cit. vor, vermag daran entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nichts zu ändern, dass möglicherweise die Voraussetzungen für ein Nachsichtsverfahren gegeben sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2001/04/0016).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 14. November 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040187.X00

Im RIS seit

06.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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