TE OGH 2008/3/10 15Os149/07m

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. T. Solé und in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Gerhard L***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 182 BE 178/07p des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 31. Oktober 2007, AZ 20 Bs 297/07m, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 31. Oktober 2007, AZ 20 Bs 297/07m, der Beschwerde des Gerhard L***** gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 46 Abs 1 StGB) nicht Folge. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erachtet sich der Verurteilte in seinem Recht auf Freiheit (Art 5 MRK) verletzt, weshalb er Grundrechtsbeschwerde erhob.Das Oberlandesgericht Wien gab mit Beschluss vom 31. Oktober 2007, AZ 20 Bs 297/07m, der Beschwerde des Gerhard L***** gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen (Paragraph 46, Absatz eins, StGB) nicht Folge. Durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes erachtet sich der Verurteilte in seinem Recht auf Freiheit (Artikel 5, MRK) verletzt, weshalb er Grundrechtsbeschwerde erhob.

Rechtliche Beurteilung

Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Planwidrigkeit des § 363a StPO anzunehmen und Lückenschließung dahin geboten, dass es eines Erkenntnisses des EGMR für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, womit auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrages - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122229). Dabei handelt es sich aber um einen subsidiären Rechtsbehelf (11 Os 132/06f), weshalb in Bezug auf das Grundrecht auf Freiheit die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung gelangen, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Planwidrigkeit des Paragraph 363 a, StPO anzunehmen und Lückenschließung dahin geboten, dass es eines Erkenntnisses des EGMR für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, womit auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrages - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122229). Dabei handelt es sich aber um einen subsidiären Rechtsbehelf (11 Os 132/06f), weshalb in Bezug auf das Grundrecht auf Freiheit die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung gelangen, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt.

Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist daher nicht in einen Antrag nach § 363a StPO umzudeuten (13 Ns 92/07v).Die vorliegende Grundrechtsbeschwerde ist daher nicht in einen Antrag nach Paragraph 363 a, StPO umzudeuten (13 Ns 92/07v).

Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen.

Gerade auf den Vollzug von Freiheitsstrafen bezieht sich aber die Grundrechtsbeschwerde des Gerhard L*****.

Sie war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E86911 15Os149.07m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00149.07M.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20080310_OGH0002_0150OS00149_07M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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