Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Kevin P*****, geboren am 6. Dezember 1991, und der mj Jacqueline P*****, geboren am 23. Mai 1998, beide *****, beide vertreten durch das Land Niederösterreich (Bezirkshauptmannschaft Horn) als Jugendwohlfahrtsträger, über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Krems an der Donau je vom 4. September 2007, GZ 2 R 90/07h-43 und 2 R 91/07f-44, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Horn je vom 25. April 2007, GZ 1 P 149/02i-U28 und 1 P 149/02i-U29, bestätigt wurden, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschlüssen je vom 25. 4. 2007 hat das Erstgericht die den beiden Kindern gewährten Unterhaltsvorschüsse ab 1. 10. 2004 (betreffend Kevin) von 140 EUR auf 162 EUR und (betreffend Jacqueline) von 100 EUR auf 119 EUR erhöht. Das Rekursgericht gab dem gegen die Erhöhungsbeschlüsse gerichteten Rekurs des Bundes, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien, nicht Folge. Die Ausfertigung der Rekursentscheidung wurde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 14. 9. 2007 zugestellt.
Die (gemäß § 65 Abs 1 Satz 1 AußStrG) 14-tägige Rechtsmittelfrist endete somit am 28. 9. 2007.Die (gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Satz 1 AußStrG) 14-tägige Rechtsmittelfrist endete somit am 28. 9. 2007.
Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 1. 10. 2007 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist demnach als verspätet zurückzuweisen. Da die Kinder durch den Zuspruch von Unterhaltsvorschüssen bereits Rechte erworben haben, scheidet eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG aus (2 Ob 49/05b; vgl auch RIS-Justiz RS0104136 zu Unterhaltssachen).Der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 1. 10. 2007 zur Post gegebene Revisionsrekurs ist demnach als verspätet zurückzuweisen. Da die Kinder durch den Zuspruch von Unterhaltsvorschüssen bereits Rechte erworben haben, scheidet eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG aus (2 Ob 49/05b; vergleiche auch RIS-Justiz RS0104136 zu Unterhaltssachen).
Anmerkung
E86935 10Ob6.08tEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00006.08T.0310.000Dokumentnummer
JJT_20080310_OGH0002_0100OB00006_08T0000_000