TE OGH 2008/3/10 10Ob14/08v

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Arthur Harald L*****, emeritierter Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei mj Alina Marie Esther N*****, geboren am 20. Juli 1998, *****, wegen Feststellung der Erbunwürdigkeit, im Verfahren über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2004, GZ 42 R 487/04k-46, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 14. Juli 2004, GZ 16 C 3/03t-39, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die am 20. 7. 1998 geborene Beklagte ist die uneheliche Tochter des Klägers. Die Eltern haben das Besuchsrecht des Klägers zu seiner Tochter zunächst einvernehmlich geregelt. Im Zusammenhang damit, dass die allein obsorgeberechtigte Mutter eine Änderung dieser Regelung begehrte, hat das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 12. 5. 2004 das Besuchsrecht des Vaters bis zum Nachweis ausgesetzt, dass sich dieser erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung seiner Ängste und Zwangsvorstellungen bezüglich sexuellen Missbrauchs unterzogen hat. Gleichzeitig wurden sämtliche Besuchsrechtsdurchsetzungsanträge des Vaters abgewiesen. Mit seiner am 10. 2. 2003 gegen seine Tochter erhobenen Klage begehrt der Kläger, ein emeritierter Rechtsanwalt, die Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit, da sie seit Mitte 2000 immer wieder und seit 29. 6. 2002 fortwährend und ohne rechtfertigenden Grund den persönlichen Verkehr mit ihm verweigere. Das Erstgericht wies die Klage ab (16 C 13/03t-39); das Berufungsgericht bestätigte (42 R 487/04k-46). Mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 33/05h, hat der vom Kläger angerufene Oberste Gerichtshof die Akten dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2004, 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß § 6a ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.Die am 20. 7. 1998 geborene Beklagte ist die uneheliche Tochter des Klägers. Die Eltern haben das Besuchsrecht des Klägers zu seiner Tochter zunächst einvernehmlich geregelt. Im Zusammenhang damit, dass die allein obsorgeberechtigte Mutter eine Änderung dieser Regelung begehrte, hat das Bezirksgericht Josefstadt mit Beschluss vom 12. 5. 2004 das Besuchsrecht des Vaters bis zum Nachweis ausgesetzt, dass sich dieser erfolgreich einer psychotherapeutischen Behandlung seiner Ängste und Zwangsvorstellungen bezüglich sexuellen Missbrauchs unterzogen hat. Gleichzeitig wurden sämtliche Besuchsrechtsdurchsetzungsanträge des Vaters abgewiesen. Mit seiner am 10. 2. 2003 gegen seine Tochter erhobenen Klage begehrt der Kläger, ein emeritierter Rechtsanwalt, die Feststellung ihrer Erbunwürdigkeit, da sie seit Mitte 2000 immer wieder und seit 29. 6. 2002 fortwährend und ohne rechtfertigenden Grund den persönlichen Verkehr mit ihm verweigere. Das Erstgericht wies die Klage ab (16 C 13/03t-39); das Berufungsgericht bestätigte (42 R 487/04k-46). Mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 33/05h, hat der vom Kläger angerufene Oberste Gerichtshof die Akten dem für den Kläger zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt und ausgesprochen, dass das Verfahren über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. November 2004, 42 R 487/04k-46, bis zur Mitteilung des Pflegschaftsgerichts über die gemäß Paragraph 6 a, ZPO getroffene Maßnahme unterbrochen wird.

Das Pflegschaftsgericht hat mit Beschluss vom 10. 8. 2005, 21 P 37/05g-108, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (§ 120 AußStrG) bestellt, dies unter vorläufiger Zuerkennung der Verbindlichkeit der Beschlusswirkungen (§ 44 AußStrG). Als dringende Angelegenheit, die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgen ist, ist im Bestellungsbeschluss unter anderem die Vertretung im Verfahren 10 Ob 33/05h vor dem Obersten Gerichtshof angeführt, mit dem weiteren Hinweis („= 16 C 13/03t des Bezirksgerichtes Josefstadt"). Am 12. 9. 2005 hat der Betroffene Mag. Arthur Harald L***** einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gestellt. Da der einstweilige Sachwalter am 19. 10. 2005 die Erklärung abgegeben hat, den Antrag auf Aufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorerst nicht zu genehmigen, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 11. 2005, 10 Ob 33/05h, den am 12. 9. 2005 gestellten Fortsetzungsantrag zurückgewiesen.Das Pflegschaftsgericht hat mit Beschluss vom 10. 8. 2005, 21 P 37/05g-108, in der Sachwalterschaftssache des Betroffenen Mag. Arthur Harald L***** Dr. Viktor T***** zum Verfahrenssachwalter (Paragraph 119, AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (Paragraph 120, AußStrG) bestellt, dies unter vorläufiger Zuerkennung der Verbindlichkeit der Beschlusswirkungen (Paragraph 44, AußStrG). Als dringende Angelegenheit, die vom einstweiligen Sachwalter zu besorgen ist, ist im Bestellungsbeschluss unter anderem die Vertretung im Verfahren 10 Ob 33/05h vor dem Obersten Gerichtshof angeführt, mit dem weiteren Hinweis („= 16 C 13/03t des Bezirksgerichtes Josefstadt"). Am 12. 9. 2005 hat der Betroffene Mag. Arthur Harald L***** einen Antrag auf Aufnahme des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof gestellt. Da der einstweilige Sachwalter am 19. 10. 2005 die Erklärung abgegeben hat, den Antrag auf Aufnahme des gegenständlichen Verfahrens vorerst nicht zu genehmigen, hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 8. 11. 2005, 10 Ob 33/05h, den am 12. 9. 2005 gestellten Fortsetzungsantrag zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 18. 8. 2007 stellte das Pflegschaftsgericht klar, dass sich die Vertretung des Betroffenen durch den einstweiligen Sachwalter auch auf das vor dem Bezirksgericht Josefstadt anhängige, die Klägerin betreffende, P-Verfahren 16 P 99/00g bezieht. Am 1. 2. 2008 teilte das Pflegschaftsgericht dem Erstgericht mit, dass das Sachwalterschaftsverfahren nach wie vor anhängig sei und dass noch kein endgültiger Sachwalter bestellt worden sei. Unter Hinweis auf diese Mitteilung legte das Erstgericht den Akt neuerlich mit der Revision dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Aktenvorlage erfolgte verfrüht, weil das Revisionsverfahren entsprechend dem Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 33/05h, nach wie vor unterbrochen ist. Für den Betroffenen wurde bisher weder ein Sachwalter bestellt noch wurde die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint. Der vom Kläger gestellte Fortsetzungsantrag wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen (wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass sich der Beschluss des Pflegschaftsgerichts vom 10. 8. 2005, 21 P 37/05g-108, eindeutig auch auf das gegenständliche Verfahren bezieht).

Somit ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Anmerkung

E86906 10Ob14.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00014.08V.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20080310_OGH0002_0100OB00014_08V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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