Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Oktober 2007, GZ 031 Hv 83/07m-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Otto F***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. Oktober 2007, GZ 031 Hv 83/07m-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** (zu I./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB, (zu II./) der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB, (zu III./) des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, (zu IV./) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und (zu V./) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in WienMit dem angefochtenen Urteil wurde Otto F***** (zu römisch eins./) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB, (zu römisch II./) der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB, (zu römisch III./) des Vergehens der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB, (zu römisch IV./) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und (zu römisch fünf./) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Wien
I./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie an den Schultern gewaltsam festhielt, sich auf sie legte und mehrfach mit dem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt;römisch eins./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie an den Schultern gewaltsam festhielt, sich auf sie legte und mehrfach mit dem Penis in ihre Scheide eindrang, zur Duldung des Beischlafes genötigt;
II./ von Mitte Jänner bis Ende Mai/Anfang Juni 2006 in wiederholten Angriffen zwei- bis dreimal pro Woche außer den Fällen des § 201 StGB Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie jeweils gewaltsam an einem Oberarm festhielt sowie an der Brust und an der Scheide betastete, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;römisch II./ von Mitte Jänner bis Ende Mai/Anfang Juni 2006 in wiederholten Angriffen zwei- bis dreimal pro Woche außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Isabella F***** mit Gewalt, indem er sie jeweils gewaltsam an einem Oberarm festhielt sowie an der Brust und an der Scheide betastete, zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt;
III./ am 2. Juni 2006 durch die zu I./ geschilderte Handlung mit seiner Tochter Isabella F*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;römisch III./ am 2. Juni 2006 durch die zu römisch eins./ geschilderte Handlung mit seiner Tochter Isabella F*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzogen;
IV./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** durch die Äußerung, wenn sie jemandem von dem zu I./ geschilderten Vorfall erzähle, werde ihr etwas Schlimmes passieren, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindestens einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Mitteilung des Sachverhalts an Freunde oder Familienmitglieder sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung, genötigt;römisch IV./ am 2. Juni 2006 Isabella F***** durch die Äußerung, wenn sie jemandem von dem zu römisch eins./ geschilderten Vorfall erzähle, werde ihr etwas Schlimmes passieren, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindestens einer Verletzung am Körper, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Mitteilung des Sachverhalts an Freunde oder Familienmitglieder sowie von der Erstattung einer Strafanzeige wegen Vergewaltigung, genötigt;
V./ zumindest am 30. Mai 2006 Isabella F***** durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den linken Oberschenkel, der ein Hämatom zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.römisch fünf./ zumindest am 30. Mai 2006 Isabella F***** durch einen Schlag mit der flachen Hand gegen den linken Oberschenkel, der ein Hämatom zur Folge hatte, vorsätzlich am Körper verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der - ua auf die Aussage der Zeugin Isabella F***** gestützten - Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten. Denn die Annahme der Tatrichter, die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung seien ungeachtet ihrer abweichenden früheren Depositionen (denen zufolge der Angeklagte keinen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe) als glaubwürdig anzusehen, weil sie damals „schwer traumatisiert war", sei nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse gestützt, sondern rein willkürlich. Dementgegen hat das Schöffengericht die angeführten beweiswürdigenden Erwägungen - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse - explizit auf das Sachverständigengutachten (vgl insb S 139/II) gestützt (US 13 f) und hiefür überdies aktenkonform auch die Aussage der Zeugin Monika S***** (vgl insbes S 147/II) ins Treffen geführt (US 15). Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der - ua auf die Aussage der Zeugin Isabella F***** gestützten - Feststellungen zu den Tathandlungen des Angeklagten. Denn die Annahme der Tatrichter, die den Angeklagten belastenden Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung seien ungeachtet ihrer abweichenden früheren Depositionen (denen zufolge der Angeklagte keinen Geschlechtsverkehr mit ihr durchgeführt habe) als glaubwürdig anzusehen, weil sie damals „schwer traumatisiert war", sei nicht auf konkrete Verfahrensergebnisse gestützt, sondern rein willkürlich. Dementgegen hat das Schöffengericht die angeführten beweiswürdigenden Erwägungen - ohne Verstoß gegen die Kriterien logischen Denkens und empirische Erkenntnisse - explizit auf das Sachverständigengutachten vergleiche insb S 139/II) gestützt (US 13 f) und hiefür überdies aktenkonform auch die Aussage der Zeugin Monika S***** vergleiche insbes S 147/II) ins Treffen geführt (US 15). Ein Begründungsmangel liegt somit nicht vor.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu eingebrachten Äußerung des Verteidigers gemäß § 24 StPO, welche mit der Behauptung einer „massiven Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes" in unzulässiger Form neue Nichtigkeitsgründe vorbringt (vgl Schroll WK-StPO § 35 Rz 17) und im Übrigen sowohl die Aussagebefreiung der Zeugin Isabella F***** (§ 152 Abs 1 Z 2a StPO aF, S 455/I) als auch das Einverständnis des Verteidigers mit der Verlesung der kontradiktorischen Vernehmung (S 147/II) vernachlässigt - als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu eingebrachten Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 24, StPO, welche mit der Behauptung einer „massiven Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes" in unzulässiger Form neue Nichtigkeitsgründe vorbringt vergleiche Schroll WK-StPO Paragraph 35, Rz 17) und im Übrigen sowohl die Aussagebefreiung der Zeugin Isabella F***** (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO aF, S 455/I) als auch das Einverständnis des Verteidigers mit der Verlesung der kontradiktorischen Vernehmung (S 147/II) vernachlässigt - als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86967 15Os16.08dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00016.08D.0310.000Dokumentnummer
JJT_20080310_OGH0002_0150OS00016_08D0000_000