TE OGH 2008/3/10 10Ob20/08a

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Republik I*****, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegnerin Christine S*****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner & Partner, Anwaltssozietät in Linz, sowie der beteiligten Partei Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern (Streitwert 91.465 EUR), über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 28. November 2007, GZ 1 R 11/07d-16, womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. Dezember 2006, GZ 2 Nc 3/06i-8, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem am 14. 4. 2006 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin unter Berufung auf das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern vom 15. 5. 1998, BGBl I 1998/67, von der Antragsgegnerin die Rückgabe näher bezeichneter Kulturgüter.Mit dem am 14. 4. 2006 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin unter Berufung auf das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern vom 15. 5. 1998, BGBl römisch eins 1998/67, von der Antragsgegnerin die Rückgabe näher bezeichneter Kulturgüter.

Die Antragsgegnerin beantragte die Ab- bzw Zurückweisung dieses Antrags.

Das Erstgericht wies den Antrag wegen Verjährung ab.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung auf. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs im Hinblick auf das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Verfahren betreffend die Rückgabe von Kulturgütern zulässig sei. Diese Entscheidung wurde der Antragsgegnerin zu Handen ihrer Vertreter am 7. 12. 2007 zugestellt.

Am 27. 12. 2007 wurde von der Antragsgegnerin beim Erstgericht ein Revisionsrekurs überreicht, worin die Wiederherstellung des abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses beantragt wird.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern (BGBl I 1998/67 idF des Außerstreit-Begleitgesetzes, BGBl I 2003/112) richtet sich das Verfahren, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Da dieses Bundesgesetz zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie keine Regelung über die Dauer der Rechtsmittelfristen enthält, beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gemäß § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Im Hinblick auf die am 7. 12. 2007 erfolgte Zustellung der Rekursentscheidung an die Antragsgegnerin endete die Revisionsrekursfrist mit Ablauf des 21. 12. 2007. Der erst am 27. 12. 2007 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs ist daher verspätet.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern (BGBl römisch eins 1998/67 in der Fassung des Außerstreit-Begleitgesetzes, BGBl römisch eins 2003/112) richtet sich das Verfahren, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Da dieses Bundesgesetz zur Umsetzung der erwähnten Richtlinie keine Regelung über die Dauer der Rechtsmittelfristen enthält, beträgt die Frist für den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Im Hinblick auf die am 7. 12. 2007 erfolgte Zustellung der Rekursentscheidung an die Antragsgegnerin endete die Revisionsrekursfrist mit Ablauf des 21. 12. 2007. Der erst am 27. 12. 2007 bei Gericht überreichte Revisionsrekurs ist daher verspätet.

Nach der auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gemäß § 71 Abs 4 AußStrG (vgl 1 Ob 5/07b; 10 Ob 49/06p ua) anwendbaren Bestimmung des § 46 Abs 3 AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, das heißt, die Aufhebung oder Abänderung weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt (vgl Fucik/Kloiber, AußStrG § 46 Rz 3; Klicka in Rechberger, AußStrG § 46 Rz 4; RIS-Justiz RS0007180). Da auch eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung als Nachteil im Sinn des § 46 Abs 3 AußStrG anzusehen ist und durch die Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne des Rechtsmittels der Antragsgegnerin gegeben wäre, ist die Berücksichtigung ihres verspäteten Rechtsmittels im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen (vgl 6 Ob 688/84 und 4 Ob 517/94 zur Vorgängerbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG aF).Nach der auch im Verfahren über den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 71, Absatz 4, AußStrG vergleiche 1 Ob 5/07b; 10 Ob 49/06p ua) anwendbaren Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG können Beschlüsse auch nach Ablauf der Rekursfrist angefochten werden, wenn ihre Abänderung oder Aufhebung mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden ist, das heißt, die Aufhebung oder Abänderung weder die materiell-rechtliche noch die verfahrensrechtliche Stellung einer anderen Person nachteilig berührt vergleiche Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 46, Rz 3; Klicka in Rechberger, AußStrG Paragraph 46, Rz 4; RIS-Justiz RS0007180). Da auch eine verfahrensrechtliche Schlechterstellung als Nachteil im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG anzusehen ist und durch die Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses im Sinne des Rechtsmittels der Antragsgegnerin gegeben wäre, ist die Berücksichtigung ihres verspäteten Rechtsmittels im Sinne dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen vergleiche 6 Ob 688/84 und 4 Ob 517/94 zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG aF).

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Textnummer

E86960

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00020.08A.0310.000

Im RIS seit

09.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten