TE OGH 2008/3/10 15Os13/08p

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Veröffentlicht am 10.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Schota M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ilja G***** und Tengo K*****s gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Oktober 2007, GZ 26 Hv 61/07k-170, sowie über deren Beschwerden gegen unter einem gefasste Beschlüsse gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 10. März 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Schota M***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ilja G***** und Tengo K*****s gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Oktober 2007, GZ 26 Hv 61/07k-170, sowie über deren Beschwerden gegen unter einem gefasste Beschlüsse gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerden werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Ilja G***** und Tengo K***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche des Schota M***** enthaltenden Urteil wurden Ilja G***** und Tengo K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 130 erster Fall StGB, Ilja G***** als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB, schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Schuld- und Freisprüche des Schota M***** enthaltenden Urteil wurden Ilja G***** und Tengo K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 130 erster Fall StGB, Ilja G***** als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt.

Danach haben sie am 28. Juni 2007 in St. Anton gemeinsam mit Schota M***** Verfügungsberechtigten des Schmuckgeschäfts O***** Schmuck im Gesamtwert von 11.149 Euro, sohin fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert und mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, wobei sie die Tat in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen und Ilja G***** zur Tat durch Lenken des Fluchtfahrzeugs beitrug.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richten sich die von Ilja G***** auf Z 5 und 5a sowie von Tengo K***** auf Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; beide verfehlen ihr Ziel.Gegen diese Schuldsprüche richten sich die von Ilja G***** auf Ziffer 5 und 5a sowie von Tengo K***** auf Ziffer 5,, 5a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden; beide verfehlen ihr Ziel.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilja G*****:

Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, die Aussage des Zeugen O*****, die als Lenker im Pkw wartende Person nicht erkannt zu haben (vgl insbes S 375/VIII iVm US 16), und auch den Umstand, das zum Zeitpunkt der Anhaltung Schota M***** das Fahrzeug lenkte, in ihre Überlegungen miteinbezogen (US 13 bis 17); die behauptete Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor.Der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter die Verantwortung der Angeklagten, die Aussage des Zeugen O*****, die als Lenker im Pkw wartende Person nicht erkannt zu haben vergleiche insbes S 375/VIII in Verbindung mit US 16), und auch den Umstand, das zum Zeitpunkt der Anhaltung Schota M***** das Fahrzeug lenkte, in ihre Überlegungen miteinbezogen (US 13 bis 17); die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher nicht vor.

Dass der Tatplan bereits vorher zwischen den drei Angeklagten verabredet war, es dem Zweitangeklagten G***** darauf ankam, durch Lenken des Fluchtfahrzeugs zur Tat der beiden anderen Angeklagten beizutragen und er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte (US 11), hat das Erstgericht entgegen dem Vorwurf einer Scheinbegründung (Z 5 vierter Fall) nicht nur aus der objektiven Vorgehensweise sondern auch aufgrund der widerlegten Verantwortung aller Angeklagter, G***** sei gar nicht am Tatort aufhältig gewesen, abgeleitet. Außerdem ist der Schluss von einen gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen und Wollen nach den Grundsätzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht zu beanstanden und überdies bei einem - wie hier leugnenden - Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). Dass der Tatplan bereits vorher zwischen den drei Angeklagten verabredet war, es dem Zweitangeklagten G***** darauf ankam, durch Lenken des Fluchtfahrzeugs zur Tat der beiden anderen Angeklagten beizutragen und er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz handelte (US 11), hat das Erstgericht entgegen dem Vorwurf einer Scheinbegründung (Ziffer 5, vierter Fall) nicht nur aus der objektiven Vorgehensweise sondern auch aufgrund der widerlegten Verantwortung aller Angeklagter, G***** sei gar nicht am Tatort aufhältig gewesen, abgeleitet. Außerdem ist der Schluss von einen gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen und Wollen nach den Grundsätzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen nicht zu beanstanden und überdies bei einem - wie hier leugnenden - Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Der weiteren Mängelrüge zuwider sind die Tatrichter unmissverständlich von einem Fahrerwechsel zwischen St. Anton und ihrer Anhaltung in Schönwies ausgegangen (US 10). Warum und wie dies erfolgte betrifft keine entscheidende Tatsache. Soweit der Beschwerdeführer aus diesem Umstand und den Angaben des Zeugen O***** vor der Polizei (S 153/VIII) andere, für sich günstigere Schlüsse zieht als das Schöffengericht bekämpft er lediglich nach Art einer Schuldberufung im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig die Beweiswürdigung.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) zieht aus den vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Beweisergebnissen die zu den Erwägungen der Tatrichter konträre Schlussfolgerung, der Zweitangeklagte sei in den Tatplan von Erst- und Drittangeklagtem nicht eingeweiht gewesen. Damit vermag sie jedoch ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen wie mit einer eigenständigen, zum Teil hypothetischen Interpretation der Aussage des Zeugen O*****. Dass Erst- und Drittangeklagter bereits beim Betreten des Geschäfts den Vorsatz hatten, den Inhaber des Schmuckgeschäfts zu bestehlen, ist den Urteilsannahmen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Tatsachenrüge (der Sache nach Z 9 lit a) zweifelsfrei zu entnehmen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zieht aus den vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Beweisergebnissen die zu den Erwägungen der Tatrichter konträre Schlussfolgerung, der Zweitangeklagte sei in den Tatplan von Erst- und Drittangeklagtem nicht eingeweiht gewesen. Damit vermag sie jedoch ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu erzeugen wie mit einer eigenständigen, zum Teil hypothetischen Interpretation der Aussage des Zeugen O*****. Dass Erst- und Drittangeklagter bereits beim Betreten des Geschäfts den Vorsatz hatten, den Inhaber des Schmuckgeschäfts zu bestehlen, ist den Urteilsannahmen entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Tatsachenrüge (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zweifelsfrei zu entnehmen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Tengo K*****:

Wenn die Mängelrüge aus den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten K*****, dessen Vorverurteilungen und dem objektiven Tathergang andere für ihn günstigere, eine gewerbsmäßige Intention negierende Schlüsse zieht als das Erstgericht rügt sie ebenfalls bloß - im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig - die Beweiswürdigung.

Mit der Forderung der Tatsachenrüge (Z 5a), seiner Verantwortung sowie der des Erstangeklagten zu folgen und jene des Geschäftsinhabers O***** zu negieren, werden keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der konstatierten entscheidenden Tatsachen erweckt.Mit der Forderung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), seiner Verantwortung sowie der des Erstangeklagten zu folgen und jene des Geschäftsinhabers O***** zu negieren, werden keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der konstatierten entscheidenden Tatsachen erweckt.

Die Qualifikation nach § 130 erster Fall StGB hat jene nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht zur Voraussetzung, sodass der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) zuwider durch die Wertung der zweifachen Qualifikation des Diebstahls als erschwerend ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.Die Qualifikation nach Paragraph 130, erster Fall StGB hat jene nach Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB nicht zur Voraussetzung, sodass der Sanktionsrüge (Ziffer 11, zweiter Fall) zuwider durch die Wertung der zweifachen Qualifikation des Diebstahls als erschwerend ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nicht vorliegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers des Zweitangeklagten (§ 24 StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (hinsichtlich Tengo K***** implizierten) Beschwerden folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers des Zweitangeklagten (Paragraph 24, StPO) - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der (hinsichtlich Tengo K***** implizierten) Beschwerden folgt (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO).

Anmerkung

E86966 15Os13.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00013.08P.0310.000

Dokumentnummer

JJT_20080310_OGH0002_0150OS00013_08P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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