Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 8. November 2007, GZ 13 Hv 188/07a-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Herbert R***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 8. November 2007, GZ 13 Hv 188/07a-9, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert R***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er im Raum Langenwang nachstehendes Gut, das ihm anvertraut wurde, nämlich ihm als Autoverkäufer der „Firma" O***** überlassene Inkassobeträge für nachstehend bezeichnete Fahrzeugverkäufe im 50.000 EUR übersteigenden Wert, sich mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet, und zwar
1. am 23. Mai 2007 für einen Skoda Oktavia von Roland T***** entgegengenommene 18.900 EUR,
2. am 7. August 2007 für einen Skoda Fabia Kombi von Sylvia K***** entgegengenommene 13.900 EUR,
3. am 17. Juli 2007 für einen Ford Ka von Peter H***** entgegengenommene 5.500 EUR,
4. am 20. und 25. Juni 2007 für einen VW Fox von Johanna S***** entgegengenommene 9.400 EUR,
5. am 12. Juli 2007 für einen Audi A4 von Manfred H***** entgegengenommene 6.500 EUR,
6. am 11. Juli 2007 für einen Audi A4 von Johann H***** entgegengenommene 24.500 EUR und
7. am 26. Juli 2007 für einen Skoda Roomster von Erwin H***** entgegengenommene 10.500 EUR,
insgesamt sohin 98.200 EUR.
Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) ist vorweg zu erwidern, dass allein der Antrag den Gegenstand der aus dem angezogenen Nichtigkeitsgrund kritisierten Entscheidung bildet und erst im Rechtsmittel zur Ergänzung des Antrags vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art als verspätet keine Berücksichtigung finden können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorweg zu erwidern, dass allein der Antrag den Gegenstand der aus dem angezogenen Nichtigkeitsgrund kritisierten Entscheidung bildet und erst im Rechtsmittel zur Ergänzung des Antrags vorgebrachte Gründe tatsächlicher Art als verspätet keine Berücksichtigung finden können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Der Beschwerde zuwider wurde durch die Abweisung des Antrags auf Beiziehung eines pyschiatrischen Sachverständigen zum Beweis, dass „der Angeklagte unter einer krankhaften Spielsucht leidet, die seine Zurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten zumindest eingeschränkt hat" (S 143), keine Verteidigungsrechte verletzt.
Spielsucht kann zwar in Ausnahmefällen Zurechnungsunfähigkeit bewirken. Klärende Feststellungen sind dazu nach entsprechender Beweisaufnahme nur dann zu treffen, wenn der Angeklagte unter Anführung dafür sprechender Umstände tatsächlicher Art eine Diskretions- und/oder Dispositionsunfähigkeit aufgrund einer Spielsucht von Krankheitswert behauptet oder Verfahrensergebnisse eine solche indizieren (11 Os 118/06x).
Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte aber weder aus der Verantwortung des im Sinn der Anklage geständigen (S 139 f) Angeklagten, der - solcherart allein die Tatmotivation ansprechend, ohne seine Fähigkeit, das Tatunrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), in Frage zu stellen - bloß deponierte, es sei ihm „nichts Besseres mehr eingefallen" als seine Spielleidenschaft mit Geldern zu befriedigen, die er „auf illegalem Weg erhalten" habe (S 141), noch aus der dokumentierten begonnenen bzw beabsichtigten Durchführung einer Spielsucht-Therapie (Beil ./A zu ON 8).Vorliegend ergeben sich solche Anhaltspunkte aber weder aus der Verantwortung des im Sinn der Anklage geständigen (S 139 f) Angeklagten, der - solcherart allein die Tatmotivation ansprechend, ohne seine Fähigkeit, das Tatunrecht einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), in Frage zu stellen - bloß deponierte, es sei ihm „nichts Besseres mehr eingefallen" als seine Spielleidenschaft mit Geldern zu befriedigen, die er „auf illegalem Weg erhalten" habe (S 141), noch aus der dokumentierten begonnenen bzw beabsichtigten Durchführung einer Spielsucht-Therapie (Beil ./A zu ON 8).
Soweit der in Rede stehende Beweisantrag überhaupt auch auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielte, verfiel er als in der Hauptverhandlung nicht zulässiger Erkundungsbeweis (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330) zu Recht der Abweisung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Soweit der in Rede stehende Beweisantrag überhaupt auch auf den Nachweis gänzlicher Aufhebung der Zurechnungsfähigkeit abzielte, verfiel er als in der Hauptverhandlung nicht zulässiger Erkundungsbeweis (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330) zu Recht der Abweisung. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E86989 14Os20.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00020.08K.0311.000Dokumentnummer
JJT_20080311_OGH0002_0140OS00020_08K0000_000