Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Christine H*****, 2. Ewald H*****, beide vertreten durch Dr. Franz Gerald Hitzenbichler und Dr. Bernhard Zettl, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Gerd P*****, vertreten durch Prof. Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 41.006,33 EUR sA, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 24. Oktober 2007, GZ 4 R 173/07z-12, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 28. Juni 2007, GZ 2 Cg 218/06t-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 1.944,16 EUR (darin 324,02 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab.Die Revision ist unzulässig. Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ab.
Die Kläger machen einen Schadenersatzanspruch wegen behaupteter Schlechterfüllung des mit dem beklagten Steuerberater abgeschlossenen Vertrags geltend, der sich aus dem erlittenen Steuerschaden samt Stundungszinsen, Beratungs- und Vertretungskosten sowie Verfahrenskosten im Steuerverfahren zusammensetze. Der Beklagte wendete ua Verjährung ein.
Das Berufungsgericht hat - der Entscheidung 4 Ob 94/06m folgend - den Beginn der Verjährungsfrist mit dem Entstehen der Abgabenschuld durch den Steuerbescheid erster Instanz angesetzt; in diesem Zeitpunkt sei der nicht mehr abwendbare Vermögensschaden (Primärschaden) eingetreten und den Klägern erkennbar gewesen. Das von den Klägern eingeleitete Rechtsmittelverfahren habe die abgabenrechtliche Entstehung des Schadens nicht mehr beeinflussen können.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung folgt den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Schadenersatzansprüchen: Ob ein Schaden entstanden ist, ist im Vergleich zweier Vermögenslagen zu beurteilen, nämlich der wirklichen, die durch das schädigende Ereignis eingetreten ist, und einer hypothetischen ohne dieses Ereignis (vgl RIS-Justiz RS0022477). Ein Vermögensschaden tritt bereits mit Begründung einer Verbindlichkeit ein; Vermögensminderung ist nämlich nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven (RIS-Justiz RS0022568; 1 Ob 12/05d). Die Rechtskraft - oder auch die Unabänderlichkeit - eines Steuerbescheids ist überdies für die Frage nach seiner Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung; aufgrund eines solchen Bescheids entsteht sogleich eine Forderung gegen den Adressaten ungeachtet der Möglichkeit, dass der Bescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs zugunsten des Adressaten abgeändert werden kann. Die Abgabenschuld wirkt sich ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung unmittelbar im Vermögen des Adressaten aus; ihre inhaltliche Berechtigung kann vom Prozessgericht im Schadenersatzprozess auch nicht als Vorfrage selbstständig beurteilt werden (4 Ob 94/06m).Diese Entscheidung folgt den Grundsätzen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn bei Schadenersatzansprüchen: Ob ein Schaden entstanden ist, ist im Vergleich zweier Vermögenslagen zu beurteilen, nämlich der wirklichen, die durch das schädigende Ereignis eingetreten ist, und einer hypothetischen ohne dieses Ereignis vergleiche RIS-Justiz RS0022477). Ein Vermögensschaden tritt bereits mit Begründung einer Verbindlichkeit ein; Vermögensminderung ist nämlich nicht bloß die Einbuße an Aktiven, sondern auch jedes Anwachsen der Passiven (RIS-Justiz RS0022568; 1 Ob 12/05d). Die Rechtskraft - oder auch die Unabänderlichkeit - eines Steuerbescheids ist überdies für die Frage nach seiner Vollstreckbarkeit ohne Bedeutung; aufgrund eines solchen Bescheids entsteht sogleich eine Forderung gegen den Adressaten ungeachtet der Möglichkeit, dass der Bescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs zugunsten des Adressaten abgeändert werden kann. Die Abgabenschuld wirkt sich ab dem Zeitpunkt ihrer Entstehung unmittelbar im Vermögen des Adressaten aus; ihre inhaltliche Berechtigung kann vom Prozessgericht im Schadenersatzprozess auch nicht als Vorfrage selbstständig beurteilt werden (4 Ob 94/06m).
Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 607/85 vermag diese Grundsätze nicht zu erschüttern, beschäftigt sie sich doch isoliert mit dem Aspekt der sicheren Vorhersehbarkeit eines künftigen Schadenseintritts vor Erschöpfung des Instanzenzugs, ohne sich mit der Frage nach dem Eintritt eines Vermögensschadens bereits mit Begründung einer Verbindlichkeit auseinandergesetzt zu haben. Nur dann, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über eine ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 353/04m mwN; vgl RIS-Justiz RS0083144 [T14, T17]); eine solche Ungewissheit bestand aber für die Kläger im Anlassfall aufgrund der durch den Steuerbescheid erster Instanz bereits eingetretenen Vermögensminderung infolge entstandener Abgabenschuld nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.Die vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 607/85 vermag diese Grundsätze nicht zu erschüttern, beschäftigt sie sich doch isoliert mit dem Aspekt der sicheren Vorhersehbarkeit eines künftigen Schadenseintritts vor Erschöpfung des Instanzenzugs, ohne sich mit der Frage nach dem Eintritt eines Vermögensschadens bereits mit Begründung einer Verbindlichkeit auseinandergesetzt zu haben. Nur dann, wenn Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit anhängig ist, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über eine ausreichend sichere Information für seine Schadenersatzklage verfügt (6 Ob 353/04m mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0083144 [T14, T17]); eine solche Ungewissheit bestand aber für die Kläger im Anlassfall aufgrund der durch den Steuerbescheid erster Instanz bereits eingetretenen Vermögensminderung infolge entstandener Abgabenschuld nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins,, 50 Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.
Anmerkung
E869244Ob7.08wSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/436 S 257 - Zak 2008,257 = ARD 5891/11/2008 = RdW 2008/473 S516 - RdW 2008,516XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00007.08W.0311.000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009