TE OGH 2008/3/11 4Ob30/08b

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Veröffentlicht am 11.03.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl S*****, Bäckermeister, *****, vertreten durch Dr. Klaus Dengg und andere Rechtsanwälte in Zell am Ziller, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Ing. Dr. Joachim Stock, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 42.000 EUR), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. November 2007, GZ 2 R 208/07s-33, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beklagte verstieß (zumindest) bis Jänner 2007 gegen das Wochendbackverbot des BäckAG. Ihre Auffassung, dass dies durch die (bloße) Anmeldung des Konditorgewerbes gerechtfertigt sein könnte, war unvertretbar (4 Ob 170/06p). Damit war die Beklagte für den Wegfall der Wiederholungsgefahr behauptungs- und beweispflichtig (RIS-Justiz RS0005402). Ob ihr dieser Beweis gelungen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0042818). Eine gravierende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.

Der in diesem Zusammenhang behauptete Mangel des Berufungsverfahrens ist ebenfalls nicht erkennbar: Dass es im lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsprozess (auch) auf die Wiederholungsgefahr und deren Wegfall ankommen kann, ist keine überraschende Rechtsansicht. Zudem zeigt die Beklagte in ihrer Verfahrensrüge nicht auf, welches Vorbringen sie bei einer Erörterung dieser Frage erstattet hätte.

2. Das Berufungsgericht hat der Beklagten (im Kern) das Ausliefern von Backwaren verboten, die sie entgegen den Vorschriften des Arbeitszeitrechts hergestellt hatte. Das lauterkeitsrechtliche Unwerturteil (dazu nach neuem Recht 4 Ob 225/07b mwN) ergibt sich dabei (auch) für das Ausliefern der Backwaren nicht aus einem Verstoß gegen Vorschriften über das Transportgewerbe, sondern aus dem (offenkundigen) Erlangen eines Wettbewerbsvorsprungs durch die Verletzung des Wochenendbackverbots. Denn das Backen am Sonntag hat für sich allein noch keinen Einfluss auf den Wettbewerb; entscheidend ist vielmehr, dass die Backwaren auf den Markt kommen. Das - ohnehin nur einen bestimmten Vertriebsweg erfassende - Verbot ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht revisibel (RIS-Justiz RS0104146, RS0044233, RS0044185).

Anmerkung

E86923 4Ob30.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00030.08B.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20080311_OGH0002_0040OB00030_08B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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